EGV per VA und nachfolgende Zuweisungen

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anarchist

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Hallo, ich habe folgendes Problem:

Am 21.11.2013 habe ich eine EGV per VA bekommen, zusammen mit einer Zuweisung zu einer AGH als Verkaufshilfe bei der diakonia. Dort habe ich mich am 10.12.2013 vorgestellt und erklärt, dass ich die Maßnahme nur mache, weil ich mit einer existenzvernichtenden 100% Sanktion (Regelsatz + Miete) bedroht werde. Daraufhin meinte die Vertreterin der diakonia, sie sehe keinen Sinn darin, wenn ich eine AGH gegen meine Willen und gegen meine Überzeugung mache und dass sie sich mit meinem Sachbearbeiter in Verbindung setzt und sich dann wieder bei mir meldet.

Doch stattdessen bekam ich am 11.01.2014 eine Zuweisung für eine AGH (ohne Bezug auf die EGV per VA ) als Elektroschrotthelfer bei einem Ausbeuterbetrieb. Dort habe ich mich auch vorgestellt, das Gespräch war für beide Seiten wenig erfreulich, da ich keinen Hehl daraus gemacht habe, wie wenig von der Firma und auch von meiner Gesprächspartnerin halte. Wir haben uns dann trotzdem darauf geeinigt, dass ich am darauf folgenden Montag dort anfange, was ich allerdings nicht getan habe.

Daraufhin bekam ich eine Sanktionsanhörung, zu der ich dann Stellung genommen habe. Als Reaktion darauf schrieb mir eine Mitarbeiterin der Bezirkssozialarbeit, die bei einer drohenden 100% Sanktion eingeschaltet werden muss, dass sie mich gerne sprechen würde. Also rief ich dort an und erzählte ihr, dass ich bei einer 100% Sanktion meine Miete nicht mehr zahlen könne. Sie schlug dann vor, dass sie mit meinem Sachbearbeiter sprechen würde, um die Sanktion abzuwenden - ein paar Tage später bekam ich eine Einladung. Beim Termin erklärte ich mich nach einem längeren Gespräch bereit eine AGH als Bibliothekshilfe bei der Stadtbibliothek zu machen, die Zuweisung bekam ich gleich ausgehändigt. Daraufhin habe ich mich bei der Personalabteilung vorgestellt und die haben mir einen Vorstellungstermin für Dienstag bei der Stadtteilbibliothek, bei der ich eingesetzt werden soll, gegeben.

Jetzt zu meinen Fragen:

1. Was ist von den beiden letzten Zuweisungen zu halten, die ja der Zuweisung in der EGV per VA widersprechen und eine veraltete und fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung enthalten (z.B. wird dort die Weigerung, eine EGV abzuschließen noch als Sanktionsgrund aufgeführt)? Und ein Widerspruch gegen eine Zuweisung scheint auch nicht vorgesehen zu sein. Hat es Sinn sich dagegen zu wehren und wie?

2. Muss ich einen MAW-Vertrag unterschreiben und kann die Weigerung sanktioniert werden. Gibt es Urteile, die vom Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.09 (Az: S 11 AS 3464/09 ER ) abweichen?


Danke im Voraus
 

Anhänge

  • EGVperVA + Zuweisung_geschwärzt.pdf
    644,7 KB · Aufrufe: 187
  • Zuweisung Elektroschrotthelfer_geschwärzt.pdf
    253,8 KB · Aufrufe: 187
  • Sanktionsanhörung 100%_geschwärzt.pdf
    312,4 KB · Aufrufe: 130
  • Zuweisung Bibliothekshilfe_geschwärzt.pdf
    244,9 KB · Aufrufe: 140
Tja deine Ansprechsmarionette hat dich wohl in der Hand. Da du ja der deutschen Sprache mächtig bist und bisher schon viel Energie in die Abwendung von 2 AGH gesteckt hast, kannst ja nun anfangen dich in die Materie einzulesen, um sich effektiv juristisch zur Wehr zu setzen.

Allerdings steht bei einem Scheitern für dich ne Menge auf dem Spiel - kompletter Wegfall der SGB II Leistungen.

Daher gebe ich dir keine expliziten Ratschläge für die Abwehr.
 
Mein SB und seine Teamleiterin, die bei dem Gespräch dabei war, haben es mir mündlich zugesichert; auf meine Frage, ob ich es schriftlich haben kann, sagte sie nur Nein.
 
Jetzt zu meinen Fragen:

1. Was ist von den beiden letzten Zuweisungen zu halten, die ja der Zuweisung in der EGV per VA widersprechen und eine veraltete und fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung enthalten (z.B. wird dort die Weigerung, eine EGV abzuschließen noch als Sanktionsgrund aufgeführt)? Und ein Widerspruch gegen eine Zuweisung scheint auch nicht vorgesehen zu sein. Hat es Sinn sich dagegen zu wehren und wie?

2. Muss ich einen MAW-Vertrag unterschreiben und kann die Weigerung sanktioniert werden. Gibt es Urteile, die vom Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.09 (Az: S 11 AS 3464/09 ER) abweichen?


Danke im Voraus

Ich kann den Eintrag dass das nicht unterschreiben einer EGV als Sanktionsgrund behandelt wird in der Egv Va nicht sichten. ich gehe indes davon aus das du weißt das wir die Vertragsfreiheit haben wonach sich meiner Meinung nach die frage 2 erübrigt.

Klar.. in der Zuweisung steht so was..

Hier mal was zum lesen:

Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER
 
anarchist äußerte:
Mein SB und seine Teamleiterin, die bei dem Gespräch dabei war, haben es mir mündlich zugesichert; auf meine Frage, ob ich es schriftlich haben kann, sagte sie nur Nein.
Dann kannst du zu 100% sicher sein, daß du eine eingedreht bekommst.
 
Ich kann den Eintrag dass das nicht unterschreiben einer EGV als Sanktionsgrund behandelt wird in der Egv Va nicht sichten. ich gehe indes davon aus das du weißt das wir die Vertragsfreiheit haben wonach sich meiner Meinung nach die frage 2 erübrigt.

Klar.. in der Zuweisung steht so was..

Hier mal was zum lesen:

Maßnahmeträger: Nicht unterschreiben Vertragsfreiheit keine Sanktion für Leistungsbezieher nach dem SGB II SG Ulm Urteil Az S 11 AS 3464 09 ER

Wie im Eingangpost erwähnt kenne ich das Urteil schon, es ist aber leider nur ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und ich habe nichts darüber gefunden, wie es dann weitergegangen ist.
 
Weder der Ein-Euro-Job in dem EGV -VA , noch die beiden anderen Ein-Euro-Jobs in den Zuweisungen sind ausreichend konkretisiert. Ich vermisse dort besonders die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung und den genauen Tätigkeitsort. Das fordert das Bundessozialgericht aber. Es könnte also sein, dass Du eine Sanktion deshalb kippen kannst.

Edit: Außerdem kann man einen EEJ nicht per Vermittlungsvorschlag zuweisen. Eine Zuweisung in einen EEJ muss ersten ausreichend konkretisiert sein und außerdem in das immer ein Verwaltungsakt.
 
Heute war ich bei der Bibliothek und habe mich vorgestellt. Die Arbeiten, die ich dort hätte machen sollen, unterscheiden sich in nichts von denen der Festangestellten bzw. der Teilzeitkräfte: 6 Stunden am Tag ohne Pause an einer lauten Sortiermaschine stehen, die zurückgegebenen Bücher und Medien auf Vollständigkeit prüfen, reinigen und wieder ins Regal einsortieren. Tische und Regale sauber machen, usw. Habe dankend abgelehnt. Bin gespannt, ob ich nach Ablehnung der AGH als Bibliothekshilfe dafür sanktioniert werde, dass ich durch mein "Verhalten das Zustandekommen dieser Arbeitsgelegenheit" (Elektroschrotthelfer) "von vornherein verhindert" habe.

Weder der Ein-Euro-Job in dem EGV -VA , noch die beiden anderen Ein-Euro-Jobs in den Zuweisungen sind ausreichend konkretisiert. Ich vermisse dort besonders die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung und den genauen Tätigkeitsort. Das fordert das Bundessozialgericht aber. Es könnte also sein, dass Du eine Sanktion deshalb kippen kannst.

Edit: Außerdem kann man einen Ein-Euro-Job nicht per Vermittlungsvorschlag zuweisen. Eine Zuweisung in einen Ein-Euro-Job muss ersten ausreichend konkretisiert sein und außerdem in das immer ein Verwaltungsakt.

Mit dem Argument der mangelnden Bestimmtheit von Ein-Euro-Jobs bin ich schon bei der 30% und 60% Sanktion vor dem Sozialgericht gescheitert, Berufung liegt jetzt beim Landesozialgericht.
 
Heute war ich bei der Bibliothek und habe mich vorgestellt. Die Arbeiten, die ich dort hätte machen sollen, unterscheiden sich in nichts von denen der Festangestellten bzw. der Teilzeitkräfte: 6 Stunden am Tag ohne Pause an einer lauten Sortiermaschine stehen, die zurückgegebenen Bücher und Medien auf Vollständigkeit prüfen, reinigen und wieder ins Regal einsortieren. Tische und Regale sauber machen, usw. Habe dankend abgelehnt. Bin gespannt, ob ich nach Ablehnung der AGH als Bibliothekshilfe dafür sanktioniert werde, dass ich durch mein "Verhalten das Zustandekommen dieser Arbeitsgelegenheit" (Elektroschrotthelfer) "von vornherein verhindert" habe.



Mit dem Argument der mangelnden Bestimmtheit von Ein-Euro-Jobs bin ich schon bei der 30% und 60% Sanktion vor dem Sozialgericht gescheitert, Berufung liegt jetzt beim Landesozialgericht.

Da ist wohl bald jemand obdachlos. Die Sache ist faktisch gelaufen. Ich predige es immer wieder: ohne fundierte Rechtskenntnisse oder tatsächlich fachkundigen Fachanwalt ist ein Scheitern vor Gericht in den meisten Streitigkeiten von vornherein klar. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsgelegenheiten. In etlichen Threads habe ich bereits vieles durchdringen lassen, was man bei der Anfechtung einer AGH unbedingt beachten sollte.

Der einfachste und erfolgsversprechende Weg ohne Fachkenntnisse liegt einzig in der Verhinderung eines Vertragsverhältnisses. Hierbei sollte man aber möglichst geschickt vorgehen, um etwaige ungemütliche Fragen vom Gericht später zu vermeiden. Unstimmigkeiten über Inhalte der Hausordnung/des Maßnahmevertrages/Datenschutzbestimmungen (z.B. "Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit anstatt nur bei Vorsatz einer Beschädigung") rechtfertigen ohne Weiteres ein gescheiterte Vertragsofferte.
 
Da ist wohl bald jemand obdachlos. Die Sache ist faktisch gelaufen. Ich predige es immer wieder: ohne fundierte Rechtskenntnisse oder tatsächlich fachkundigen Fachanwalt ist ein Scheitern vor Gericht in den meisten Streitigkeiten von vornherein klar. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsgelegenheiten. In etlichen Threads habe ich bereits vieles durchdringen lassen, was man bei der Anfechtung einer AGH unbedingt beachten sollte.

Der einfachste und erfolgsversprechende Weg ohne Fachkenntnisse liegt einzig in der Verhinderung eines Vertragsverhältnisses. Das sollte man aber möglichst geschickt machen, um etwaige ungemütliche Fragen vom Gericht später zu vermeiden. Unstimmigkeiten über Inhalte der Hausordnung/des Maßnahmevertrages/Datenschutzbestimmungen (z.B. "Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit anstatt nur bei Vorsatz einer Beschädigung") rechtfertigen ohne Weiteres ein gescheiterte Vertragsofferte.


Danke für den Hinweis, aber solche Bemerkungen sind wenig hilfreich: beim Prozess wegen der 30% und 60% Sanktion hat mich ein Fachanwalt für Sozialrecht vertreten.
 
Danke für den Hinweis, aber solche Bemerkungen sind wenig hilfreich: beim Prozess wegen der 30% und 60% Sanktion hat mich ein Fachanwalt für Sozialrecht vertreten.
Und der hat das BSG -Urteil wegen der Bestimmtheit angeführt und das Urteil, dass man nicht mit einem VV zuweisen kann? Da gibt es auch ein Urteil. Das sind nämlich astreine Vermittlungsvorschläge und keine Verwaltungsakte.
Dann würde ich das nämlich schon sehr merkwürdig finden, dass das Sozialgericht die Urteile ignoriert.
 
Danke für den Hinweis, aber solche Bemerkungen sind wenig hilfreich: beim Prozess wegen der 30% und 60% Sanktion hat mich ein Fachanwalt für Sozialrecht vertreten.

Ich schrieb ja auch tatsächlich fachkundigen Fachanwalt. Was meinst du wie viele "Pfeifen" es gibt; ich habe genug Fälle hier zu liegen, wo vermeintliche Anwälte vorher tätig waren, die nun mittels Überprüfungsantrag nochmals angefochten werden. Auf beispielklagen.de findest ein Fall dokumentiert wie kompliziert eine Anfechtung einer AGH werden kann.
 
@gelibeh:
ja mein Anwalt hat auf die mangelnde Bestimmtheit hingewiesen, was der Richter sinngemäß mit der Bemerkung "Das Bundessozialgericht macht da eine Wissenschaft daraus." abgewürgt hat. (Die Tätigkeitsbeschreibungen haben sich in den Bezeichnungen "Seminarhilfskraft" bzw "Bürohilfskraft" erschöpft.) In der Urteilsbegründung ist er auch mit keinem Wort darauf eingegangen. Hoffe, dass die Berufung besser läuft.
Und bei den vorherigen Sanktionen war der Verlauf etwas anders als jetzt: ich habe eine EGVperVA mit Zuweisung bekommen, so wie jetzt auch, allerdings habe ich mich dort überhaupt nicht vorgestellt, was wohl ein Fehler war.

@Makale:
Dass ich nicht an einen der fähigsten und engagiertesten Anwälte geraten bin ist mir inzwischen auch klar, nur wie findet man einen guten Anwalt?
 
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