Hallo, ich habe folgendes Problem:
Am 21.11.2013 habe ich eine EGV per VA bekommen, zusammen mit einer Zuweisung zu einer AGH als Verkaufshilfe bei der diakonia. Dort habe ich mich am 10.12.2013 vorgestellt und erklärt, dass ich die Maßnahme nur mache, weil ich mit einer existenzvernichtenden 100% Sanktion (Regelsatz + Miete) bedroht werde. Daraufhin meinte die Vertreterin der diakonia, sie sehe keinen Sinn darin, wenn ich eine AGH gegen meine Willen und gegen meine Überzeugung mache und dass sie sich mit meinem Sachbearbeiter in Verbindung setzt und sich dann wieder bei mir meldet.
Doch stattdessen bekam ich am 11.01.2014 eine Zuweisung für eine AGH (ohne Bezug auf die EGV per VA ) als Elektroschrotthelfer bei einem Ausbeuterbetrieb. Dort habe ich mich auch vorgestellt, das Gespräch war für beide Seiten wenig erfreulich, da ich keinen Hehl daraus gemacht habe, wie wenig von der Firma und auch von meiner Gesprächspartnerin halte. Wir haben uns dann trotzdem darauf geeinigt, dass ich am darauf folgenden Montag dort anfange, was ich allerdings nicht getan habe.
Daraufhin bekam ich eine Sanktionsanhörung, zu der ich dann Stellung genommen habe. Als Reaktion darauf schrieb mir eine Mitarbeiterin der Bezirkssozialarbeit, die bei einer drohenden 100% Sanktion eingeschaltet werden muss, dass sie mich gerne sprechen würde. Also rief ich dort an und erzählte ihr, dass ich bei einer 100% Sanktion meine Miete nicht mehr zahlen könne. Sie schlug dann vor, dass sie mit meinem Sachbearbeiter sprechen würde, um die Sanktion abzuwenden - ein paar Tage später bekam ich eine Einladung. Beim Termin erklärte ich mich nach einem längeren Gespräch bereit eine AGH als Bibliothekshilfe bei der Stadtbibliothek zu machen, die Zuweisung bekam ich gleich ausgehändigt. Daraufhin habe ich mich bei der Personalabteilung vorgestellt und die haben mir einen Vorstellungstermin für Dienstag bei der Stadtteilbibliothek, bei der ich eingesetzt werden soll, gegeben.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Was ist von den beiden letzten Zuweisungen zu halten, die ja der Zuweisung in der EGV per VA widersprechen und eine veraltete und fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung enthalten (z.B. wird dort die Weigerung, eine EGV abzuschließen noch als Sanktionsgrund aufgeführt)? Und ein Widerspruch gegen eine Zuweisung scheint auch nicht vorgesehen zu sein. Hat es Sinn sich dagegen zu wehren und wie?
2. Muss ich einen MAW-Vertrag unterschreiben und kann die Weigerung sanktioniert werden. Gibt es Urteile, die vom Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.09 (Az: S 11 AS 3464/09 ER ) abweichen?
Danke im Voraus
Am 21.11.2013 habe ich eine EGV per VA bekommen, zusammen mit einer Zuweisung zu einer AGH als Verkaufshilfe bei der diakonia. Dort habe ich mich am 10.12.2013 vorgestellt und erklärt, dass ich die Maßnahme nur mache, weil ich mit einer existenzvernichtenden 100% Sanktion (Regelsatz + Miete) bedroht werde. Daraufhin meinte die Vertreterin der diakonia, sie sehe keinen Sinn darin, wenn ich eine AGH gegen meine Willen und gegen meine Überzeugung mache und dass sie sich mit meinem Sachbearbeiter in Verbindung setzt und sich dann wieder bei mir meldet.
Doch stattdessen bekam ich am 11.01.2014 eine Zuweisung für eine AGH (ohne Bezug auf die EGV per VA ) als Elektroschrotthelfer bei einem Ausbeuterbetrieb. Dort habe ich mich auch vorgestellt, das Gespräch war für beide Seiten wenig erfreulich, da ich keinen Hehl daraus gemacht habe, wie wenig von der Firma und auch von meiner Gesprächspartnerin halte. Wir haben uns dann trotzdem darauf geeinigt, dass ich am darauf folgenden Montag dort anfange, was ich allerdings nicht getan habe.
Daraufhin bekam ich eine Sanktionsanhörung, zu der ich dann Stellung genommen habe. Als Reaktion darauf schrieb mir eine Mitarbeiterin der Bezirkssozialarbeit, die bei einer drohenden 100% Sanktion eingeschaltet werden muss, dass sie mich gerne sprechen würde. Also rief ich dort an und erzählte ihr, dass ich bei einer 100% Sanktion meine Miete nicht mehr zahlen könne. Sie schlug dann vor, dass sie mit meinem Sachbearbeiter sprechen würde, um die Sanktion abzuwenden - ein paar Tage später bekam ich eine Einladung. Beim Termin erklärte ich mich nach einem längeren Gespräch bereit eine AGH als Bibliothekshilfe bei der Stadtbibliothek zu machen, die Zuweisung bekam ich gleich ausgehändigt. Daraufhin habe ich mich bei der Personalabteilung vorgestellt und die haben mir einen Vorstellungstermin für Dienstag bei der Stadtteilbibliothek, bei der ich eingesetzt werden soll, gegeben.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Was ist von den beiden letzten Zuweisungen zu halten, die ja der Zuweisung in der EGV per VA widersprechen und eine veraltete und fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung enthalten (z.B. wird dort die Weigerung, eine EGV abzuschließen noch als Sanktionsgrund aufgeführt)? Und ein Widerspruch gegen eine Zuweisung scheint auch nicht vorgesehen zu sein. Hat es Sinn sich dagegen zu wehren und wie?
2. Muss ich einen MAW-Vertrag unterschreiben und kann die Weigerung sanktioniert werden. Gibt es Urteile, die vom Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.09 (Az: S 11 AS 3464/09 ER ) abweichen?
Danke im Voraus