Wenn das JC Bewerbungen nach erfolgreichem Inhalt abhängig macht
und daher die Finanzierung abhängig macht.
Das selbe auch im Anhang
Ich hatte hier schon öfter solche Aßerungen
in VAs angetroffen und hab was neues für die aW
beim SG entworfen - bin für Kritik
und Verbesserungsvorschläge offen
Im Eingliederungsbescheid finaziert der Antragsgegner nur unter dem Gesichtspunkt Eigenbemühungen in Arbeit, dass Bewerbungsanschreiben nach seinen Mäßstäben formuliert sind.
Darin heißt es im Bescheid (kursiv).
Das Jobcenter xxxx kann auf Antrag Bewerbungskosten für schriftliche
Bewerbungen, zur Aufnahme einer versicherungspflichtige Beschäftigungen im Rahmen des Vermittlungsbudget (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 44 ff. SGB III)rtsetzung erstatten sofern diese vor Entstehen beantragt werden.
(…)
Der Inhalt der Bewerbungsanschreiben muss aussagefähig und stellenbezogen sein und dem aktuellen Standard entsprechen.
Dem Antragsteller erschließt sich nicht, nach welchen Maßstäben
der Antragsgegner ein Bewerbungsanschreiben beurteilt, wenn er von
aussagefähig, stellenbezogen
und einen aktuellen Standard in Erwägung zieht.
In Anbetracht der Möglichkeit, dass der Antragsteller eine andere Auffassung vertritt, was die Form von Bewerbungsanschreiben betrifft, läuft der Antragsteller
Gefahr die Kosten für Bewerbungen selbst zu finanzieren.
Da es sich laut Bescheid um eine Kostenerstattung
nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III handelt kann der Antragsgegner
keine Rechtsgrundlage haben, die Finanzierung von Bewerbungen von seinem Urteilungsvermögen abhängig zu machen, da § 44 Abs. 3 SGB III eine Finanzierung
für Eingliederungsbemühungen von der Sicherung des Lebensunterhalts ausschließt.
Da § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Finanzierung von Eingliederungsbemühungen ausschließt verweist der Antragsteller zu § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II, da die Rechtsvorschrift des § 20 SGB II verdeutlicht, dass der Lebensunterhalt das soziokulturelle -und physische Existenzminimum abdeckt.
Im BSG Urteil vom 05.09.2006 Az. B 7a AL 14/05 R =Rn.19 heißt es (kursiv):
Mit einer Bewerbung soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. (…) Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen.
Im Sinne dieses Urteils ist eine Bewerbungsnorm nach freien Ermessen formbar soweit sie nicht einer negativen Wahrnehmung eines verständigen Empfängers widerspricht. Im Sinne des Urteils können sich keine Kriterien ergeben, wie vom
Antragsgegner im Bescheid zitiert,
aussagefähig, stellenbezogen
und einen aktuellen Standard,
was die Form von Bewerbungen betrifft.
Auch konnte der Antragsgegner keine konkreten mündlichen Aussagen treffen, welche Maßstäbe er an eine erfolgsbezogene Bewerbung stellt.
Um nicht das Kostenrisiko einer Eigenfinanzierung zu riskieren, müsste der Antragsteller über die gewünschten Inhalte einer erfolgsorientierten Bewerbung
im Bescheid nach § 33 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB X hinreichend informiert werden.
Dem Antragsteller erschließen sich aus dem Bescheid nicht,
nach welchen Maßstäben sich der Antragsgegner eine erfolgsorientierte Bewerbung
als positiv beurteilt, zwecks der Kostenerstattung.
Der Eingliederungsbescheid kann i. S. von § 33 Abs. 1 SGB X i. V. m. 35 Abs. 1 SGB X nicht hinreichend bestimmt sein, da der Antragsgegner keine konkreten Aussagen über die Bewerbungkritieren getroffen hat. Der Regellungsgehalt von Verwaltungsakten muss so hinreichend definiert sein, dass der Adressat des Bescheides in der Lage ist, sachgemäß seine Rechte wahrzunehmen bzw. umzusetzen vermag.
Der Antragsteller kann vom Regellungsgehalt des Bescheides dahingehend rechtswidrig beschwerd sein, dass er Gefahr läuft die Kosten für Bewerbungen selbst zu finanzieren,
was wiederum § 44 Abs. 3 SGB III ausschließt.
Insbesondere ist der Formulierungsgehalt gem. § 33 Abs. 1 SGB X von Verwaltungsakten dahingehend zu formulieren, dass ein verständiger Empfänger in der Lage ist den Verpflichtungen nachzukommen.
Verweise zu § 33 Abs. 1SGB X BSG Urteil 15.12.2010, Az. B 14 AS 92/09 R
=Rn. 18;
zu § 35 SGB X BSG Urteil vom 09.12.2004, Az. B 6 KA 40/03 R =Rn. 28.