Erklärung:
Die Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe bewirkt u.a., dass der Eintritt der formellen Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung der Behörde gehemmt wird. Dadurch kommt u.a. dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu, also eine die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts aussetzende Wirkung. Dies bedeutet, dass der Betroffene - ungeachtet der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs - wieder die Rechtsposition vor Erlass des Verwaltungsakts einnimmt, da die Behörde für die Dauer der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ziehen darf (BVerwG NJW 1986, 2267).
Dieser Suspensiveffekt tritt aber dann nicht ein, wenn einer der in § 80 Abs. 2 VwGO oder in § 86a Abs. 2 SGG enumerativ aufgezählten Fälle vorliegt, in denen der Verwaltungsakt sofort vollziehbar wird. Würde die Behörde den Suspensiveffekt ignorieren und gemäß der angefochtenen Verfügung gegen den Beschwerten vorgehen, läge ein Fall des faktischen Vollzugs vor. Hiergegen kann sich der Betroffene mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widersspruchs bzw. der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog wehren, oder gegenüber dem Sozialgericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGG.
Hinweis:
Die Anordnung bzw. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt begriffsnotwendig voraus, das ein ( anderer ) Rechtsbehelf bereits erhoben worden ist. Der Rechtsschutzsuchende muss daher zumindest zeitgleich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 86b Abs, 1 Satz 1 Nr 2 SGG, Widerspruch bzw, Anfechtungsklage erheben.
Demnach, Begründet § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II den Verwaltungsakt mit einer nicht aufschiebende Wirkung, weder nach § 80 Abs.2 Nr 1 VwGO durch Anforderungen öffentlichen Abgaben und Kosten, noch nach § 86a Abs 2 Nr 2 SGG durch Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht.
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich Rechtlicher Vertrag § 53 Abs 1 SGB X
Zudem, stellt die durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung den Tatbestand der Nötigung dar.
Erklärung:
Nötigen bedeutet, dem anderen ein vom ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss gesondert festgestellt werden, sie wird nicht durch die Tatbestandserfüllung indiziert, sondern durch das Nötigungsmittel, und dem Nötigungsziel. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB ist die Nötigung rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich im Sinne einer Sozialwidrigkeit anzusehen ist. Ob eine Nötigung vorliegt, entscheidet ein Gericht. Dieses beurteilt, ob der Einsatz von Gewalt oder die Androhung eines Übels verwerflich ist. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht zu dem folgenden Schluss kommt, so kann man nicht vorgehen, wenn man etwas Bestimmtes erreichen will. Das Ziel rechtfertigt den Einsatz dieser Mittel nicht. § 15 Abs. 1 Satz 6 zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) ist rechtswidrig. Der Straftatbestand der Nötigung erfüllt, die Tatsache den Schutz der Freiheit, der Willensentscheidung und Willensbestätigung des einzelnen zu Entziehen, durch Drohung eines Empfindlichen übel ( Nötigungsmittel der Verwaltungsakt ) den einzelnen dazu zu Zwingen ( Nötigungsziel ) eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich rechtlichen Vertrag § 53 Abs. 1 zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Zwang aufzuerlegen.
Hinweis zur Rechtsgrundlage :
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
