EGV per VA bekommen Widerspruch sinnvoll?

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ChrisD

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Guten Tag und ein frohes neues Jahr wünsch ich euch.

Anfang Dezember bekamen wir (meine Freundin und ich) EGVs die wir zur Prüfung mitgenommen haben, sie aber nicht unterschrieben zurück geschickt haben.
Heute haben wir die EGVs per VA bekommen.

Wollte mir hiermit etwas Hilfe holen bezüglich des weiteren Vorgehens.
Wäre ein Widerspruch eventuell erfolgreich?

Habe die VAs mal anonymisiert eingestellt.

lg Chris
 

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Hallo,

wenn ich nichts überlesen habe, ist das lediglich die Ablehnung der aW des Widerspruchs. Über die Rechtmässigkeit des VAs wurde noch nicht entschieden.

Das bedeutet in der Praxis erstmal, dass sich nichts ändert:
Du siehst den VA weiterhin als rechtswidrig an, das JC geht weiterhin davon aus, dass der VA gültig ist.

Wenn nicht schon geschehen, könntest Du jetzt auf dem regulären Weg, Klage einreichen. Da kann aber eine Entscheidung durchaus mal Jahre dauern und man verliert schnell den Überblick, wenn man so viele Klagen am Laifen hat !

Du könntest auch erstmal abwarten, ob eine Sanktion auf Dich zukommt und dann gegen den Sanktions-VA vorgehen. (dann geht das Spielchen in gleicher Vorgehensweise von vorne los)

Ob und wie weit man sich nun an den (rechtswidrigen) VA hält, muss natürlich jeder für sich selber entscheiden, allerdings wären dann alle bis jetzt getätigten Bemühungen zur Abwehr des VAs umsonst gewesen.

Grüße !
 
Heute ist der Beschluß von Sozialgericht gekommen.

Die Klage gegen beide VAs ist in allen Punkten abgewiesen worden. :eek:
Ich hänge beide Beschlüße gleich unten an.

Was kann ich nun machen? :icon_kotz:

Kann ich nicht nachvollziehen. Einige der beanstandeten Punkte wurden schon von Gerichten für rechtswidrig befunden. Somit hätte man die aW des Widerspruchs m.M.n. anordnen müssen.

Jetzt ist es jedenfalls so, dass du dich, trotz laufendem Widerspruch , an den VA halten musst. Da bleibt also nur zu hoffen, dass über den Widerspruch schnell entschieden wird und diese Entscheidung zu deinen Gunsten ausfällt.
Wobei natürlich jetzt anzunehmen ist, dass das JC sich gestärkt fühlt und den Widerspruch daher zurückweist.

Allerdings kannst du jetzt erstmal nichts machen, außer den Ausgang des Widerspruchs abwarten. Tut mir leid für dich.
 
Das ist nur der Beschluss gegen einen VA .
Beschwerde ist zugelassen - gut.
Kann ich dir in 1 bis 2 Wochen fertigmachen.
Einige Sachen sind nir da schon mal aufgefallen z.B. das das Gericht und auch das JC nirgends aufführen wer denn die Kosten der Vorlage der Bewerbungsbemühungen tragen muss, schließlich alle 2 Monate mindestens 8 Kopien und die rechtssichere Zustellung derselben ist nicht billig. Und der Anteil dafür im Regelsatz auch nicht so groß.
Der zweckgebundene Gutschein zu einer Maßnahme muss auch noch mal herausgestellt werden. Genauso wie die Bestimmtheit der Maßnahme selbst in dem VA .

Widerspruch wurde ja noch nicht abgelehnt. Also da mal drauf warten was das JC da raushaut.
 
Danke für eure Hilfe .

Hänge hier mal den anderen Beschluß noch an, habe ich vor lauter aufregung vergessen anzuhängen. Anbei noch ein Schreiben vom Jobcenter ans SG .
 

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Ich schreib das jetzt nur mal hierhin damit ich das später nicht vergesse in der Beschwerde.

Warum wird eine Datenschutzfreigabe in einem VA gepackt wenn doch schon alles gesetzlich geregelt ist? Eine Wiederholung der gesetzlichen Grenzen erscheint unlogisch und ist es nach Durchsicht auch nicht. Es scheint, als wenn hier zusätzliche Datenfreigaben erzwungen werden, die über das gesetzlich notwendige hinausgeht. Und dieses kann nur mit der freiwilligen Zustimmung des Antragstellers geschehen und nicht per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden. Somit wird hier massiv und rechtswidrig in die Informatielle Selbstbestimmung des Antragsstellers eingegriffen.
 
Alles durchlesen und xxxxx mit deinen Daten ändern. Wenn du Fehler entdeckst dann ebenfalls ändern.

Zum Landessozialgericht 2 mal Beschwerde, 2 EGV /VAs und 2 Kopien des Antrags auf aufschiebende Wirkung schicken. Den Beschluss nicht da sie sich den selbst in der EDV besorgen können.

Quittungen, Bons usw. aufbewahren wegen späterer Kostenerstattung(Porto, Papier, Druckertinte(Ich empfehle vorm abschicken eine Druckerpatrone zu kaufen) usw.)
 

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Vielen herzlichen Dank für deine Mühe :icon_daumen: :danke:

Habe alles 1:1 so übernommen.
Muss ich warten bis der Widerspruch entschieden ist oder kann ich das so auch schon ans LSG schicken?

Sollte ich die angezweifelte Erwerbsfähigkeit noch mit erwähnen? Hab ja für den 17.02.14 einen Termin beim äD vom JC bekommen.
Habe vor einigen Monaten ein Attest von meinem Orthopäden bekommen in dem drinsteht das ich nicht mehr als 20 kilo heben darf und keine Zwangshaltung usw.

Mit der Einladung zum ãD zweifeln sie ja quasi dieses Attest an, also ist die Erwerbsfähigkeit ja nicht festgestellt..oder?
 
Ja schreib das noch mit in die Beschwerde-aW bei dir rein.

Der Antragsteller hat am 17.02. einen Termin beim Ärztlichen Dienst um die Erwerbsfähigkeit zu begutachten.
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig (so auch Sonnhoff in: Juris-PK SGB II, § 15 Rz. 85.1, 115.1).


 
Hi,
kleines Update:

Gerade eben ist eine Anhörung wegen einer möglichen Sanktion gekommen.

Weil ich die im VA geforderten aussagefähigen Bewerbungsunterlagen nicht abgegeben habe.
Auch wegen dem angeblich nicht abgegebenen Aktivierungsgutschein.

Den Aktivierungsgutschein habe ich bei der Maßnahme am 24.01.2014 abgegeben, weil ich aber dort nichts unterschrieben habe wollten Sie mich dort nicht und gaben mir am 28.01.2014 den Aktivierungsgutschein wieder zurück.
Bis zum 7.2.2014 hatte ich die Gelegenheit den Vertrag doch noch zu unterzeichnen..........bin da aber nicht wieder hin.

Gegen den VA läuft noch die Beschwerde gegen den Beschluss vom SG .

Habe vor das unten angehängte Schreiben vom MT dem JC zukommen zu lassen. Hab den Aktivierungsschein doch abgegeben, dafür das die mich ohne Unterschrift nicht wollten kann ich doch nichts dafür.
 

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Guten Tag,
wollte mal fragen ob es mir vom Gericht negativ ausgelegt werden kann wenn ich auf die oben genannte Anhörung nicht reagiere und nur gegen die eventuelle Sanktion widerspreche?

lg Chris
 
Du musst auf die Anhörung nicht reagieren. Oft macht das auch gar keinen Sinn, da deren Meinung sowieso schon feststeht. Glaube nicht, dass das Gericht das negativ auslegt.
 
Guten Tag,

vorhin kam Post vom Landessozialgericht.

Der Beschluss vom Sozialgericht wurde aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes wurde angeordnet.


Bedanke mich vielmals an alle die mir mit Rat und Tat beistanden :danke: :danke:

Ich hänge den Beschluss später hier noch an um den Thread abzuschließen.

lg Chris

Edit: Hier noch das dazugehörige Aktenzeichen L6 AS 73/14 B ER
Danke für die Info bezüglich der AZ, Couchharzer
 

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Guten Tag,

vorhin kam Post vom Landessozialgericht.

Und damit kann mal wieder niemand etwas anfangen, wenn das Aktenzeichen in Beschlüssen entfernt wird.

Merke: Aktenzeichen von Gerichten sind regelmäßig KEINE Geheimsachen, denn Gerichte verkünden Beschlüsse und Urteile im Namen des Volkes und somit der Öffentlichkeit!


Wenn man Aktenzeichen entfernt kann man sich das Einstellen von Scans schlichtweg sparen, denn diese sind dann ohne Bezugnahmemöglichkeit zum Aktenzeichen inhaltlich nicht verwertbar.





Edit sagt: Danke für das Nachreichen des Aktenzeichen :icon_hug:
 
Ja leider.
Auf die in meinem Schreiben beanstandeten Punkte bezogen sie leider keine Stellung.

Lg Chris
 
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