SysW0rm
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Hallo Leute, habe heute einen neuen EGV-VA bekommen! Könntet ihr über diesen mal schauen? Werde morgen Widerspruch beim Jobcenter einreichen und bräuchte von euch Hilfe hinsichtlich der Beantragung (Formulierung) der „Aufschiebenden Wirkung“ beim Sozialgericht! Wäre echt super nett
Danke
Was mir bis jetzt so aufgefallen ist (Seite 1)
1)
Zitat: „Für standardisierte Bewerbungsschreiben werden keine Kosten übernommen.“
Ab wann zählt eine Bewerbung als standardisiert? Gibt es hier eine Grenze oder irgendwelche Richtlinien? Textblöcke wie „Der Führerschein Klasse B ist vorhanden“ oder „Über eine positive Antwort würde ich mich sehr freuen“ sind in meinen Bewerbungen immer vorhanden! Zählt dies schon als standardisiert?
2)
Zitat: „Als Nachweis ist eine Einladung zum Vorstellungsgespräch vorzulegen.“
Als Nachweis, für die Beantragung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sind Einladungen vorzulegen! Nicht in jedem Fall melden sich die Firmen per Post zurück, oftmals erfolgt ein Anruf „Bitte kommen Sie am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr in unser Firmengebäude!“ Demnach kann ich nicht immer Fahrtkosten beantragen. Frechheit
3)
Zitat: „Des weiteren wird eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangt, um die Teilnahme zu bestätigen.“
Liegt nicht in meinem Geltungsbereich, da kann ich nur auf gut Glück nachfragen
Was mir bis jetzt so aufgefallen ist (Seite 2)
4)
Zitat: „Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV monatlich – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 5 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber zu jedem Meldetermin, spätestens jedoch zum Ablauf der Gültigkeit der EGV folgende Nachweise vor ...“
Die Formulierung ist super oder?
Also, ich soll jeden Monat 10 Bewerbungen schreiben (5 sozialversicherungspflichtige und 5 geringfügige). So lese ich es raus! Dann kann ich mir noch aussuchen, wann ich die Nachweise einreichen kann! Entweder zu jedem Meldetermin oder am Ende der EGV (Gültigkeit).
5)
Zitat: „Evtl. entstehende Kosten für Nachweiserbringung (z.B. Zweitausdruck Bewerbungsschreiben) sind mit der Bewerbungskostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget abgegolten.“
Sehr seltsam! Sollte ich doch irgendwie eine standardisierte Bewerbung schreiben (was ja nicht verboten ist), wie auch immer diese aussieht, und ich dafür keine Bewerbungskosten erhalte, kann auch nicht die Nachweiserbringung schon abgegolten sein!
Ist euch noch was aufgefallen, was ich in die Beantragung der Aufschiebenden Wirkung mit schreiben könnte?
LG, SysW0rm

Was mir bis jetzt so aufgefallen ist (Seite 1)
1)
Zitat: „Für standardisierte Bewerbungsschreiben werden keine Kosten übernommen.“
Ab wann zählt eine Bewerbung als standardisiert? Gibt es hier eine Grenze oder irgendwelche Richtlinien? Textblöcke wie „Der Führerschein Klasse B ist vorhanden“ oder „Über eine positive Antwort würde ich mich sehr freuen“ sind in meinen Bewerbungen immer vorhanden! Zählt dies schon als standardisiert?
2)
Zitat: „Als Nachweis ist eine Einladung zum Vorstellungsgespräch vorzulegen.“
Als Nachweis, für die Beantragung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sind Einladungen vorzulegen! Nicht in jedem Fall melden sich die Firmen per Post zurück, oftmals erfolgt ein Anruf „Bitte kommen Sie am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr in unser Firmengebäude!“ Demnach kann ich nicht immer Fahrtkosten beantragen. Frechheit
3)
Zitat: „Des weiteren wird eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangt, um die Teilnahme zu bestätigen.“
Liegt nicht in meinem Geltungsbereich, da kann ich nur auf gut Glück nachfragen
Was mir bis jetzt so aufgefallen ist (Seite 2)
4)
Zitat: „Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV monatlich – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 5 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber zu jedem Meldetermin, spätestens jedoch zum Ablauf der Gültigkeit der EGV folgende Nachweise vor ...“
Die Formulierung ist super oder?
Also, ich soll jeden Monat 10 Bewerbungen schreiben (5 sozialversicherungspflichtige und 5 geringfügige). So lese ich es raus! Dann kann ich mir noch aussuchen, wann ich die Nachweise einreichen kann! Entweder zu jedem Meldetermin oder am Ende der EGV (Gültigkeit).
5)
Zitat: „Evtl. entstehende Kosten für Nachweiserbringung (z.B. Zweitausdruck Bewerbungsschreiben) sind mit der Bewerbungskostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget abgegolten.“
Sehr seltsam! Sollte ich doch irgendwie eine standardisierte Bewerbung schreiben (was ja nicht verboten ist), wie auch immer diese aussieht, und ich dafür keine Bewerbungskosten erhalte, kann auch nicht die Nachweiserbringung schon abgegolten sein!
Ist euch noch was aufgefallen, was ich in die Beantragung der Aufschiebenden Wirkung mit schreiben könnte?
LG, SysW0rm