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Ich hatte mal einen Thread diesbezüglich, 2014 glaube, kann ihn aber nicht mehr finden, da unter dem Profil das ganze nur bis 2017 zurück geht. Ich packe es mal hier mit rein, immerhin bestätigt mir das Gericht, daß die EGV damals rechtswidrig war, also Erfolg. Die Hälfte meiner Auslagen kann ich ebenso beim Jobcenter geltend machen.
Es ging um folgendes.
EGV ohne Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt bekommen, EGV mit nach Hause genommen und um Bedenk/Prüfzeit gebeten... VA abgewartet. VA Widersprochen, wurde zurückgewiesen. Also Antrag auf Anordnung und/oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB beim SG gestellt.
Später umgewandelt in eine Feststellungsklage gemäß SGG §131 Absatz 1 Satz 3 (hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat).
SG erwiderte immer wieder, Klage doch fallen zu lassen, da VA erledigt. Das passierte mehrmals, EGV ohne Verhandlung, ergo pochte ich auf Wiederholungsgefahr . Nun könnte ich mich in den Arsxxx beißen, daß ich einmal in den Jahren seit 2014 eine EGV unterschrieb, die mir nichts böses wollte, da keine Auflagen drin vorhanden. Deshalb auch kam das Gericht zu folgenden Entschluß, siehe Screenshot. Die Angelegenheit wäre sicherlich anders ausgegangen. Das war aber auch die ein zigste EGV die ohne Auflagen war, ob das Absicht war, kann ich nicht beurteilen.
Dennoch stärkt das Gericht die Meinung, daß ohne vorherige Verhandlung eine EGV rechtswidrig ist. Die Hälfte meiner Kosten muß das Jobcenter erstatten.
Ich sehe gerade bei Screenshot II fehlt ein Satz der da heißt:
Es ging um folgendes.
EGV ohne Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt bekommen, EGV mit nach Hause genommen und um Bedenk/Prüfzeit gebeten... VA abgewartet. VA Widersprochen, wurde zurückgewiesen. Also Antrag auf Anordnung und/oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB beim SG gestellt.
Später umgewandelt in eine Feststellungsklage gemäß SGG §131 Absatz 1 Satz 3 (hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat).
SG erwiderte immer wieder, Klage doch fallen zu lassen, da VA erledigt. Das passierte mehrmals, EGV ohne Verhandlung, ergo pochte ich auf Wiederholungsgefahr . Nun könnte ich mich in den Arsxxx beißen, daß ich einmal in den Jahren seit 2014 eine EGV unterschrieb, die mir nichts böses wollte, da keine Auflagen drin vorhanden. Deshalb auch kam das Gericht zu folgenden Entschluß, siehe Screenshot. Die Angelegenheit wäre sicherlich anders ausgegangen. Das war aber auch die ein zigste EGV die ohne Auflagen war, ob das Absicht war, kann ich nicht beurteilen.
Dennoch stärkt das Gericht die Meinung, daß ohne vorherige Verhandlung eine EGV rechtswidrig ist. Die Hälfte meiner Kosten muß das Jobcenter erstatten.
Ich sehe gerade bei Screenshot II fehlt ein Satz der da heißt:
Die Kostenentscheidung beruht auf §105 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit §193 SGG. Im Rahmen des danach gebotenen billigen Ermessens hat die Kammer zugunsten des Klägers