Der Hilfeempfänger hat trotz grundsätzlich bestehenden Kontrahierungszwangs beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung einen wichtigen Grund zur Ablehnung der Vereinbarung, wenn die angebotene Eingliederungsvereinbarung einen rechtswidrigen Inhalt hat. Voraussetzung für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist ausgeschlossen, dass Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung die Vorfrage, ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt, sein darf. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat L 3 ER 175/07 AS Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheit z.B zur Wahrnehmung von Untersuchungsterminen, nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen LSG RP 5.7 2007 – L 3 ER 175/07.., FEVS 59,25; LSG HE 17.10.2008 – L 7 AS 251108 B ER – SG Stuttgart 1.4.2008 – S 12 AS 1976/08 ER
Dazu kann verwiesen werden auf § 39 SGB II
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
Hier liegt auch keine Pflichtverletzung vor wenn die Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt ist.
In der Rentenversicherung ist derjenige erwerbsfähig, der in der Lage ist, eine seinen Kenntnissen und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit auszuüben. Ist er dazu nicht in der Lage, dann ist seine Erwerbsfähigkeit gemindert. Wird in Zukunft mit einer solchen Minderung gerechnet, gilt die Erwerbsfähigkeit als gefährdet. Bei Minderung oder erheblicher Gefährdung können Leistungen zur Teilhabe aus der Rentenversicherung bewilligt werden, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen nicht einheitlich definiert. So ist beispielsweise in der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV‘) nicht erwerbsfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.