Wurde die EGV zugeschickt und aufgefordert Sie Unterschrieben beim Termin mit zu bringen?
Seite 6 im Link. 3.1 Abschluss einer EGV.
Die postalische Übersendung einer EinV als Vorschlag zur Unterschrift ist unzulässig.
https://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.10.2016.pdf
Sehr geehrte Damen und Herren!
EinV zusenden ist rechtswidrig und unzulässig
Die postalische Übersendung einer EinV als Vorschlag zur Unterschrift ist unzulässig.
https://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.10.2016.pdf
Die Zeitdauer der EinV ist über 6 Monate 01.02.2017 - 31.07.2017 jede EinV darf nur 6 Monate gültig sein diese ist mit 30 Tagen überschritten und damit rechtswidrig § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung
Bereits aus dieser Reaktion des Leistungsträgers ist erkennbar, dass eine hinreichende Verhandlungsphase (für beide Seiten) vom Leistungsträger nicht erwünscht oder dieser dazu nicht in der Lage ist.
Es reicht jedoch nicht aus, lediglich den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung anzubieten, ohne dass Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Leistungsträgers besteht. Ganz zu schweigen davon, dass dem Leistungsberechtigten eine angemessene Zeit (14 Tage) eingeräumt werden soll, um die Eingliederungsvereinbarung in Ruhe prüfen zu können (s.a. LSG BE-BB 28.11.2015 – L 10 B 1293/05 AS ER). Auch dies wurde hier umgangen.
Die Zusage der Bewerbunsgbemühen ist schwammig können ist keine Zusage.
Ferner hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung, in der sanktionsbeschwehrte Bewerbungsbemühungen geregelt werden nichtig ist, sofern sie gleichzeitig keine konkrete Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält. (BSG, Urteil vom 23. 6. 2016 – B 14 AS 30/15 R)
Es müssen Feste Zusagen der Bewerbungsbemühungen vorliegen.
Online Bewerbungen werden auch nicht in der EinV berücksichtigt.
Eigenbemühungen
reichen Sie eines jedes Folgemonats ab 01.02.2017 ein“ wird mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem. § 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% willkürlichkonstruiert. Die gesetzlich angedrohte Sanktion ist jedoch weniger schwerwiegend als die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Regelung aus der o.g. Eingliederungsvereinbarung.
Hier verstößt der Leistungsträger offenkundig gegen das Übermaßverbot (vgl. SG Lübeck vom 25.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 – S 18 AZ 1569/10, Rn 23).
Zudem können Eigenbemühungen nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert hat. (vgl. BSG vom 12.9.2011 – B 11 AL 17/10 R, LSG NRW vom 5.12.2011 – L 19 AS 1870/11, Beschluss vom 27.06.2012 - L 19 AS 923/12 B, Beschluss vom 17.01.2013 – L 7 AS 2045/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER

. Auch dies wurde in o.g. Eingliederungsvereinbarung vermieden.
Die aktuelle Rechtssprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten.
„Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung
maßgeblichen Gründe festzulegen.“ und „Die Notwendigkeit einer derartigen
Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte.“ (Zitate aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 - AZ: L 15 AS 77/12 B ER). Vgl. auch: Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2012 – AZ: L 3 AS 8/12 B ER. Zu Online-Bewerbungen siehe auch Urteil LSG Stuttgart vom 10.06.2010 – AZ: L 1 AS 6026/09, telefonische Bewerbungen siehe Urteil BSG vom 02.09.2004 – AZ: B7 AL 62/03 R.
Daher muss explizit – also mit verbindlichen Beträgen – vereinbart werden, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, elektronische, telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden. Dies muss auch genauso bei Vermittlungsvorschlägen seitens Ihres Hauses entsprechend dokumentiert werden. Entstehende Auslagen für Arbeitsstellen – Recherche in Printmedien müssen abgeklärt werden. Dies wird jedoch auch in dieser Eingliederungsvereinbarung vermieden.
Kostenübernahme für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen
die Kostenübernahme für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen sind nicht konkretisiert, da bei dieser Regelung nach wie vor offen bleibt, ob und welche Kosten tatsächlich vom Leistungsträger übernommen werden (vgl. B14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012)
Ferner ist festzustellen, dass dieser Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung keinesfalls dem Sinne eines Austauschvertrag nach § 55 SGB X entspricht. Damit wäre auch bei Unterzeichnung meinerseits diese nach § 58 SGB X nichtig weil ebenso ein Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig wäre.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Erlass eines gleichlautenden oder ähnlich
rechtsfehlerbehafteten Verwaltungsaktes gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz SGB II unverzüglich von mir Widerspruch eingelegt und u.a. eine entsprechende Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht wird. Darüber hinaus signalisiert damit der Leistungsträger (hier das Jobcenter ) eine fehlende Verhandlungsbereitschaft.
Ich bitte Sie, meine in diesem Schreiben aufgeführten begründeten Einwände nunmehr zu berücksichtigen und die Eingliederungsvereinbarung dahingehend abzuändern bzw. anzupassen.
Verwaltungsakt setzt Einigungsversuch voraus
Zitat von § 15 Abs. 1 SGB II
Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 SGB II geht hervor, dass der Abschluss einer EGV vorrangig gegenüber ihrer Ersetzung durch einen entsprechenden Bescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist mit der Folge, dass der VA grundsätzlich erst dann erlassen werden darf, wenn keine Einigung über Abschluss oder Inhalt der EGV zustande gekommen ist.
Dazu das BSG Az. B 14 AS 195/11 R v. 14.02.2013. "Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer EGV beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken."
Erforderlich ist damit eine angemessene Verhandlungsphase, während der sich auch der zuständige Leistungsträger ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen der Vereinbarung gemüht haben muss (Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rn. 40). Maßgeblich ist insoweit, ob die Verhandlungen als gescheitert betrachtet werden können. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Antragsteller bereits den Eintritt in entsprechende Verhandlungen abgelehnt (Berlit, a.a.O., § 15 Rn. 19).
Erfolgt demgegenüber keine ausdrückliche Weigerung zur Aufnahme von Verhandlungen, ist das Scheitern der Verhandlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, eine EGV zügig zu vereinbaren (LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 522/06, Beschluss vom 18.02.2008).
Andererseits ist jedoch dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Prüfung einer vorgeschlagenen EGV einzuräumen (Berlit, a.a.O., § 15 Rn. 19 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch, dass ein Scheitern der Verhandlungen nicht dann bereits angenommen werden kann, wenn eine vorgelegte EGV nicht unverzüglich unterzeichnet wird (vgl. zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II: LSG NRW Az.: L 7 B 201/07 AS ER, Beschluss vom 07.02.2008), sondern erst dann, wenn ein zeitnaher Abschluss einer EGV nicht mehr zu erwarten ist.
Nicht ausreichend ist, wenn der Leistungsträger den Vertragsinhalt einseitig vorgibt und sich in keiner Weise auf inhaltliche Verhandlungen einlässt (SG Hamburg 23.4.2007 - S 12 AS 820/07 ER)."
Ferner erwarte ich Ihre Rückantwort bis 00.00.2017.
Vorsorglich wird auf § 13 SGB I, § 14 SGB I, § 15 SGB I, § 20 SGB X Abs. 3, § 33 SGB X und § 35 SGB X hingewiesen.
In der Hoffnung, dass Sie meinen Bemühungen zu einer konsensualen Lösung
entgegenkommen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Unterschrift