EGV noch nicht unterschrieben und schon eine Einladung zur Maßnahme

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Dore

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Hallo bin neu hier und finde so ein Forum mit Hilfe grosse Klasse.

nun zu meiner Frage

Hatte vor ein paar Tagen EGV Termin wo der SB mir eine Maßnahme verordnet hat. Ich bat Ihn das ich die EGV mit zur Prüfung nach Hause nehmen wolle. Ich sagte ihm bis dann haben Sie die EGV wieder.

Vor dem besagten Termin an dem ich Ihm die Rückgabe der EGV zusicherte kam auch schon die Einladung zur Maßnahme .

In der EGV stand das ich an der Massnahme 1 mal Wöchentlich teilnehmen soll in der Einladung der Masssnahme steht 4 Tage zu je 3 Stunden.

Ich finde das schon sehr merkwürdig

Ich habe natürlich bis jetzt EGV noch nicht unterschrieben.
 

erwerbsuchend

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@ Dore,

und wo ist jetzt deine Frage?

Wenn du Hilfe zu deiner EGV und der Maßnahme wünschst, dann solltest du diese Unterlagen in anonymisierter Form hier hoch laden, dann kann man dir auch fundierte passende Tipps geben.
 

Dore

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@ Dore,

und wo ist jetzt deine Frage?

Wenn du Hilfe zu deiner EGV und der Maßnahme wünschst, dann solltest du diese Unterlagen in anonymisierter Form hier hoch laden, dann kann man dir auch fundierte passende Tipps geben.


Meine Frage ist einfach ist das rechtens das ich noch nicht mal die EGV unterschrieben habe und schon eine Einladung zur Maßnahme bekomme, die auch noch von den Zeiten abweicht wie in der EGV ?

Hochladen ist derzeit nicht möglich da sich mein Scanner verabschiedet hat. Ich bitte um Verständnis.
 

erwerbsuchend

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Gibt es zu der Maßnahme eine einzelne von der EGV -unabhängige Zuweisung oder ist die Maßnahme nur in der EGV erwähnt?

Wenn die Maßnahme nur in der EGV erwähnt wird, ist diese korrekt beschrieben?
Wird genannt, welche Hindernisse deinerseits bestehen und warum und wie diese mit ausgerechnet dieser Maßnahme behoben werden sollen?
Um welche Art von Maßnahme handelt es sich? Bewerbungstraining?
 

Dore

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Gibt es zu der Maßnahme eine einzelne von der EGV -unabhängige Zuweisung oder ist die Maßnahme nur in der EGV erwähnt?

Wenn die Maßnahme nur in der EGV erwähnt wird, ist diese korrekt beschrieben?
Wird genannt, welche Hindernisse deinerseits bestehen und warum und wie diese mit ausgerechnet dieser Maßnahme behoben werden sollen?
Um welche Art von Maßnahme handelt es sich? Bewerbungstraining?

Eine einzelne Zuweisung zur Maßnahme gibt es nicht. Sie wird nur in der EGV erwähnt. In der EGV steht jedenfalls das der zeitliche Umfang 1 mal Pro Woche 3 Stunden beträgt. Massnahme Job Training

Und in der Einladung ,die ich jetzt bekommen habe steht
Unterrichtszeiten: Individuelle Termine und 16 Unterrichtsstunden an 4 Tagen die Woche. Die Zeiten werden abgesprochen
 

FrauStahl

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Hallo Dorce,

wenn dein Scanner kaputt ist mache doch einfach ein Foto mit deiner Digitalkamera oder deinem Smartphone. Wenn du darauf achtest, dass das Bild hell genug ist kann man das auch so oft gut lesen.

Du hat mit deiner Integrationsfachkraft also abgesprochen, dass du die Unterlagen durchschaust. Aber das WICHTIGSTE für dich ist ja erst mal, dass du die EGV prüfst und deiner ITGFK dann mitteilst, was für dichpasst und was nicht. Genau darum hast du sie ja mitgenommen, damit du prüfen und darüber in Verhandlung treten kannst. Andernfalls wird sie dir eh einfach per Verwaltungsakt aufgedrückt.

So lange du die EGV nicht unterschrieben hast würde ich auch nicht zu irgendwelchen Veranstaltungen der Maßnahme gehen, denn so lange du dafür keine gültige EGV und/oder Zuweisung hast, hast du auch keine Zusicherung, dass das Jobcenter die Kosten dafür übernimmt.

Wenn ihr euch dann auf eine Version der EGV geeinigt habt, die rechtlich und inhaltlich akzeptabel ist, dann kommt es darauf an auf was habt ihr euch geeinigt? Wenn in der EGV steht du gehst einmal die Woche hin, dann gehst du nur einmal die Woche hin EGAL was da in irgendwelchen Einladungen steht. Auch hier gilt wieder: Du hast dann die Zusicherung der Kostenübernahme NUR für einmal die Woche und wenn du den Rest nicht selbst bezahlen willst würde ich da auch nicht öfter als einmal die Woche hingehen. ACHTUNG: Lies aber genau was dort steht. Oft gibt es Formulierungen wie "Einmal wöchentlich zum Kennenlernen für 4 Wochen, danach individuell etc."

Die einzige Ausnahme ist, wenn du für die Maßnahme nochmal separat eine richtige Zuweisung von Jobcenter bekommst. In dem Fall müssten wir nochmal sehen, was dort im einzelnen drinnen steht.
 

Sonne11

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Du musst schon den ganzen Text wiedergeben, wie Du merkst, kann @erwerbsuchend noch 3 Fragen stellen und am Ende kommt etwas ganz anderes heraus.

Fakten:
--Vorladungen zu Maßnahmebeginn gibt es mit §309 nicht. Nur zu Informationsveranstaltungen. Ein Meldetermin kann kein Maßnahmebeginn sein. Es müssten schon weitere Unterlagen vorliegen.

Also: was ist das für eine Einladung? Ohne weiteren Verwaltungsakt ist es nur eine Infoveranstaltung oder Termin mit zuständigen SB . Verwaltungsakte darf ein Maßnahmeträger nicht aushändigen. Wer bezahlt die Fahrtkosten ? Wer die Maßnahmekosten? Ist die Maßnahme direkt vom JC , oder Träger?

Ist der Maßnahmeort weit entfernt?
 

Dore

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Die Massnahme Einladung befindet sich im Anhang hat mir mein Nachbar gescannt und bearbeitet. Die EGV wollte ich jetzt nicht unbedingt meinem Nachbarn geben daher schreibe ich den entscheidenen Text mal ab.

Von mir übernommene Aufgaben sind:
- Regelmäßige Teilnahme an Eing.Maßn.

Als Leistungsberechtigter verpflichten Sie sich, zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an der Eingliederungsmassnahme XXXXX.

Eine separate Einladung dazu geht Ihnen gesondert zu.

Der Bedarf an Beratung von Ort ist vor individuellem Maßnahmebeginn bei der XXXX anzumelden.

Inhalte: eine persönliche Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche durch Reflexion der bisherigen beruflichen Erfahrungen und des bisherigen Bewerbungsverhaltens. Vermittlung von Kenntnissen über die Entwicklung am Arbeitsmarkt und beim Erstellen von Bewerbungen. Unterstützung bei der direkten Arbeitgeberansprache. Vermitteln von Arbeitgeberkontakten und betrieblichen Erprobungsmöglichkeiten. Zeitlicher Umfang: 90 Minuten individuelles Coaching nach Terminvereinbarung plus 1 Vor- oder Nachmittag mit 4 Unterrichtsstunden in der Gruppe (Bewerbung, Vorstellungsgespräche, Arbeitsmarkt)
zeitlich flexibel in der Zeit von 8:00-18:00 Uhr
 

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Sonne11

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Hallo!
Du hast also keine Einladung (Vorladung) nach §309 bekommen, sondern ein Angebot einer Maßnahme. Der Unterschied zu einer Zuweisung ist, dass man es freiwillig aussehen lässt, der Text nicht nach Befehl klingt! Es stehen "bitte" und "Einladung". Eine Rechtsfolgenbelehrung ist allerdings vorhanden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung allerdings nicht! Man unterschlägt also die Möglichkeit eines Widerspruchs.

Du kannst Widersprechen, wenn Du Gründe dafür findest und es willst.

Die EGV bitte nicht unterschreiben. Angebote kommen meist zusammen mit EGV und deshalb sollte der Laie also meinen, keine EGV unterschrieben, also Angebot nicht zwingend, da ein Angebot zusammen mit einer EGV angenommen werden muss. Wie ein Angebot im Laden mit der folgenden Zustimmung, damit ein Vertrag zustande kommt.

Das JC wird aber dank RFB des Angebots sanktionieren wollen.

Angebote stellt das JC zu, wenn es die Aufhebung einer Zuweisung befürchten muss.

Du kannst widersprechen und Dich auf Zusammenhang mit nicht unterschriebener EGV berufen (JC wird sanktioniere)

Oder erscheinen und sich auf die Angabe aus der (nicht gültigen, da nicht unterschriebenen) EGV berufen (die Maßnahme durchziehen, da selten), oder alle ausgehändigten Unterlagen (Verträge, Zustimmungen) zum Prüfen mitnehmen und dann vielleicht vom MT wegen fehlenden Unterschriften abgewiesen zu werden.

Das mit den Zeiten ist Absicht! Es erscheint selten, aber Träger wird dann etwas anderes behaupten. Bedenke, dass MT Dir keine Weisungsbefugnis hat, solange Du nichts anders sagendes unterschreibst! Zeiten und Tag gibt immer das JC nach Vorbereitung und Prüfung vor! Und weil es das nicht kann oder will, werden Angebote rausgehauen. Damit alles undurchsichtig bleibt, denn Zuweisungen müssen bestimmt, verständlich und fehlerfrei sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des JC ! Mit einem Angebot entscheidet ein JC dann nach belieben ob es ein Verwaltungsakt ist (Zuweisung) oder einfach nur ein Angebot und somit Du nicht widersprechen kannst. Das Klügste ist also, nichts zu unterschreiben und alles mitzunehmen, hier einstellen, dann werden die User alles genüsslich auseinander nehmen)

Die Fahrtkosten erstattet nicht der Träger, sondern das JC ! Folglich sollte man nichts annehmen oder der Abtretung zustimmen! Du hast bei Streit keine Handhabe gegen den MT! Gegen das JC schon! Es wäre gut, die Fahrtkosten jetzt schon zu beantragen, damit man diese hat um zum MT zu kommen! Dabei kannst Du bereits jetzt andeuten, dass Du einer Fahrtkostenabtretung nicht zustimmen wirst, diese nur vom JC forderst und diese vor Antritt ausgezahlt werden sollen. (für den ersten Tag, oder Monat) Es gibt keinen Zwang diese vom MT erstattet zu bekommen! Das JC wird dann mit "das ist so üblich" ankommen! Nicht darauf hereinfallen!
 
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Dore

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@Sonne11

Also ist das jetzt keine Zuweisung ? komisch alles

Du kannst Widersprechen, wenn Du Gründe dafür findest und es willst.

Für mich wären Gründe das ein Jobcoaching welches 6 Monate gehen soll einfach sinnfrei ist. Was sollen die einen denn 6 Monate einhämmern.

Gibt es Gründe die einen Widersruch rechtfertigen würden, so pauschal was immer hilft ? kenn mich nicht so aus .

Du kannst widersprechen und Dich auf Zusammenhang mit nicht unterschriebener EGV berufen (JC wird sanktioniere)

OK aber es ist ja ersichtlich das die EGV völlig andere Zeiten vorgibt. Ist das nicht genug für einen Widerspruch ?

Oder erscheinen und sich auf die Angabe aus der (nicht gültigen, da nicht unterschriebenen) EGV berufen (die Maßnahme durchziehen, da selten), oder alle ausgehändigten Unterlagen (Verträge, Zustimmungen) zum Prüfen mitnehmen und dann vielleicht vom MT wegen fehlenden Unterschriften abgewiesen zu werden.

Also die EGV auf keinen Fall unterschreiben und hoffen das der MT mich dann wegen fehlenden Unterschriften nicht teilnehmen lässt. Aber was ist wenn der MT mir die Unterlagen nicht mitgibt oder auch kein Schriftstück aufsetzt das ich wegen fehlender Unterschrift der Maßnahme verwiesen wurde, Ich denke JC wird egal was passiert hier mich auch sanktionieren wollen weil ich Anlass zum Abbruch gegeben habe.
 
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Sonne11

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Doch es ist ganz klar eine Zuweisung, weil das "Angebot" eine RFB enthält. Also sollte man auch widersprechen können. Einfach mit Unbestimmtheit, fehlenden Ermessen und völlig allgemeinen Begründungen, Unterschieden zwischen EGV und "Angebot" u.s.w. argumentieren. (Begründungen im Forum suchen) Dann kann das Gericht alles prüfen.

Du wirst dann eine entsprechende Antwort des JC erhalten, was es ist. Wenn das JC zugibt, es ist kein VA , dann brauchst Du nicht zur Maßnahme, da EGV nicht unterschrieben. Die EGV kann aber auch als VA kommen. Am einfachsten ist es nichts zu unterschreiben, wenn MT nichts unterschrieben haben will, ist doch gut, gehst hin wie in der EGV und machst was Du willst.

Ohne die aufschiebende Wirkung Deines Widerspruchs beim SG zu beantragen wird das Ganze aber nichts, da das JC alles aussitzen kann! (3 Monate)

Beantrage die Fahrtkosten und achte auf die Reaktion!

Kommt darauf an, wann alles beginnt. Suche im Forum nach "Angebot" oder "Zuweisung" -es gibt viele Möglichkeiten.

Ich persönlich würde mit dem Zeug in die Widerspruchstelle gehen und einen Widerspruch diktieren wollen, dabei fragen und erfahren ob es ein Verwaltungsakt ist. Dann dagegen angehen, egal wie die Erfolgsaussichten sind! Dann wüsste ich, was ich weiter machen könnte. Und wenn man mir nichts sagen will, würde ich nach §13-15 SGB I verbindliche Auskunft verlangen. Erspart dann auch einiges!

Allein beim MT zu sagen, dass man gegen die Zuweisung angeht, bewirkt einiges!

Sanktionieren wollen die doch immer? Dann musst Du brav sein und Dich geschlagen geben. Oder vorher einiges planen und durchziehen.

Das was ich als Maßnahmeinhalt lese, sollte doch das JC machen und nicht an Dritte auslagern?

Du solltest auch die Datenweitergabe einschränken, dort steht, dass alle Daten die nötig sind ausgetauscht werden. Du hast ein informationelles Selbstbestimmungsrecht! Also dem MT und JC nur die Datenweitergabe, die der Gesetzgeber als Mindestmaß für Anmeldung und Durchführung vorgesehen hat, erlauben. Sonst kennt MT Lebenslauf und sonst noch alles!
 

Dore

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@Sonne11

Erst mal vielen vielen Dank an Dich und natürlich an alle anderen , die hier geantwortet haben.
Ich bin in der Materie ja völlig unwissend und habe noch ein paar Fragen um mein Chaos im Kopf zu sortieren.

Ich bitte auch vielmals um Entschuldigung das ich so viele Fragen habe und seit nicht böse, jeder fängt mal an und ich lese hier so viel im Forum aber es steht hier so viel drin das man schnell die Übersicht verliert.

Du kannst widersprechen und Dich auf Zusammenhang mit nicht unterschriebener EGV berufen

Ähem, wie mache ich das denn ? Ich wüßte gar nicht wie ich das formulieren sollte, gibt es da ein Beispiel, derartiges habe ich noch nicht im Forum gefunden. Ist ja auch der Wahnsinn wie viel hier im Forum geschrieben wurde. Respekt.

Zuweisungen müssen bestimmt, verständlich und fehlerfrei sein

Soweit ich das als Laie beurteilen kann ist Sie verständlich bis auf die Zeiten welche in der EGV und der Zuweisung stehen. Oder habe ich da was übersehen ?

Die Fahrtkosten erstattet nicht der Träger, sondern das JC ! Folglich sollte man nichts annehmen oder der Abtretung zustimmen! Du hast bei Streit keine Handhabe gegen den MT! Gegen das JC schon! Beantrage die Fahrtkosten und achte auf die Reaktion!

Fahrtkosten werden wohl nicht übernommen da ja ab 2 km steht. Ich bin von der Maßnahme 1,9km entfernt aber grundsätzlich für weitere Maßnahmen interessiert mich das sehr da ja in der Zuweisung explizit drin steht das der Maßnahmeträger die Fahrtkosten übernimmt.

Doch es ist ganz klar eine Zuweisung, weil das "Angebot" eine RFB enthält. Also sollte man auch widersprechen können. Einfach mit Unbestimmtheit, fehlenden Ermessen und völlig allgemeinen Begründungen, Unterschieden zwischen EGV und "Angebot" u.s.w. argumentieren.

Unbestimmtheit, fehlenden Ermessen und völlig allgemeinen Begründungen und " Angobot " usw. Oh je das ja völlig verwirrend. Forum habe ich durchsucht aber auch hier nichts passendes gefunden. Unterschied zwischen EGV und Zuweisung verstehe ich ja noch aber der Rest.

Die EGV kann aber auch als VA kommen
Zeitlich habe ich dem SB gesagt das ich bis zum 4.9 Zeit brauche um die EGV zu überprüfen. Die Zuweisung kam schon 3 Tage nach dem ich die EGV mitnahm. Maßnahmetermin ist am Freitag 8.9

Was ist denn wenn die EGV als VA kommt ? Und wie geht es dann weiter. Wäre mal interessant wo das hinführen kann/könnte.

Ohne die aufschiebende Wirkung Deines Widerspruchs beim SG zu beantragen wird das Ganze aber nichts, da das JC alles aussitzen kann! (3 Monate)

Ich höre immer Widerspruch und Antrag auf aufschiebene Wirkung beim SG beantragen. Was ist denn ein Antrag auf aufschiebene Wirkung. Was bedeutet das ?

Widerspruch diktieren wollen, dabei fragen und erfahren ob es ein Verwaltungsakt ist. Dann dagegen angehen, egal wie die Erfolgsaussichten sind! Dann wüsste ich, was ich weiter machen könnte. Und wenn man mir nichts sagen will, würde ich nach § 13-15 SGB I verbindliche Auskunft verlangen. Erspart dann auch einiges!

Ist es nur eine Einladung brauch ich nicht hin vermute aber aufgrund des Datums werde ich das nicht vor dem 8.9 in Erfahrung bringen.
Ist es eine VA schreibt Sonne11 "Dann wüsste ich, was ich weiter machen könnte" darf ich mal fragen was ?


Du solltest auch die Datenweitergabe einschränken, dort steht, dass alle Daten die nötig sind ausgetauscht werden. Du hast ein informationelles Selbstbestimmungsrecht! Also dem MT und JC nur die Datenweitergabe, die der Gesetzgeber als Mindestmaß für Anmeldung und Durchführung vorgesehen hat, erlauben. Sonst kennt MT Lebenslauf und sonst noch alles

Kumpel von mir hatte ma Gespräch mit Anwalt dort fragte der Anwalt warum er denn die Weitergabe der Daten nicht zustimmen würde. Eigentlich sollte ja ein Anwalt wissen warum man seine Daten nicht weitergeben möchte,hmmh.

Vermute das kann ich mit Nichtunterschrift beim MT machen indem ich den Zettel insofern einer ausgehändigt wird zum Einverständnis der Datenweitergabe klären ?



P.S Die Maßnahme soll 6 Monate dauern, Was wollen die einen denn 6 Monate einhämmern ????
 

Paolo_Pinkel

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Was ich entnehmen ist folgendes. Du hast ein Angebot zu einer Maßnahmen erhalten. Das Angebot ist kein Verwaltungsakt. Das erkennt man daran, dass kein Rechtsbehelf (Möglichkeit eines Widerspruchs) genannt wird. Daher ist dieses Angebot meiner Ansicht nach auch unverbindlich. Erst in Kombination mit einer EGV , deren Inhalt unter der Rubrik "Bemühungen" exakt diese Maßnahme aufgeführt wird, wird daraus ein Schuh. Und das auch letztendlich nur, wenn du unterschrieben hast.

Außerdem wäre die Frage zu klären, ob diese Maßnahme überhaupt zumutbar ist. Brauchst du diese Maßnahme? Sind die dort vermittelten Kenntnisse für dich hilfreich? Bringt dich das weiter? Usf.
 

Dore

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Was ich entnehmen ist folgendes. Du hast ein Angebot zu einer Maßnahmen erhalten. Das Angebot ist kein Verwaltungsakt. Das erkennt man daran, dass kein Rechtsbehelf (Möglichkeit eines Widerspruchs) genannt wird. Daher ist dieses Angebot meiner Ansicht nach auch unverbindlich. Erst in Kombination mit einer EGV , deren Inhalt unter der Rubrik "Bemühungen" exakt diese Maßnahme aufgeführt wird, wird daraus ein Schuh. Und das auch letztendlich nur, wenn du unterschrieben hast.

Außerdem wäre die Frage zu klären, ob diese Maßnahme überhaupt zumutbar ist. Brauchst du diese Maßnahme? Sind die dort vermittelten Kenntnisse für dich hilfreich? Bringt dich das weiter? Usf.

Da eine RFB da bei ist denke ich nicht das es unverbindlich ist. Und ob die Maßnahme hilfreich ist , naja SB sagt nach 3 Jahren ist noch nichts passiert und er möchte gern das ich Kontakt mit Arbeitgebern habe. Das hilft mir blablabla. Letzendlich denke ich würde ich nur Kontakt zu ZAF Klitschen bekommen im Niedriglohnsektor. Und eine Maßnahme mit einer Dauer von 6 Monaten dient meiner Meinung nach nur um mich aus der Liste bei BA streichen zu können. Denn ehrlich 6 Monate Jobcoaching !!!! um Himmels willen.
 

Paolo_Pinkel

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Ein Schreiben, nur mit einer RFB versehen reicht meiner Ansicht nicht aus, um verbindlich oder sanktionierbar zu sein. Was meinen die anderen?
 
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Gelöschtes Mitglied 30227

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Das reicht schon aus.

Wenn es denn alleine steht.
Nur die Einladung würde ich schon als VA ansehen. Aber

Diese Einladung wird in der EGV erwähnt, so das hier die Einladung auf die EGV aufbaut und bilden eine Einheit. Keine Unterschrift unter die EGV entfaltet somit auch keine Wirkung der Einladung.

Sollte die EGV als EGV /VA kommen so muss auch eine neue Einladung erfolgen. Die alte kann keine Wirksamkeit erlangen.

Kommt das alles VA -mäßig sollte man tunlichst nichts beim Maßnahmeträger unterschreiben, sondern immer alles zum prüfen mitnehmen.
 

Sonne11

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Ein Widerspruch für dieses Ding kostet doch keine Mühe? Die Aufschiebende Wirkung dessen bei Gericht zu beantragen doch auch nicht? Wären einige Kopien, man würde was lernen und zumindest dem JC Mühe machen! Einfach kurz in Stichpunkten.

Widerspruch für diese Einladung fertigen. Es so nennen wie es geschrieben steht und nicht als Zuweisung betrachten. Weil dieses Wort nicht zu finden ist!

Begründung: einseitig, nichts abgesprochen, nichts erklärt, fehlendes Ermessen. Fehlende, personenbezogene Begründung mit Textbausteinen, die nicht einmal das Alter oder das Ziel des Teilnehmers nennt! Komplett unbestimmt, Tage, Zeiten und zeitliche Verteilung fehlen. Zusätzliche Module genannt, die nicht bestimmt sind. Nähere Informationen sollen während der Teilnahme an der Maßnahme erhalten werden??????? ..........Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. (um es mal gesagt zu haben :peace:) Einseitige aufgezwungene Verpflichtung dem Maßnahmeträger alle im JC gespeicherte Daten bereitzustellen!

Dann Schreiben mit dem Verbot der Datenweitergabe an Dritte für den MT. Nur die Datenweitergabe an das JC erlauben, die für die Anmeldung und Durchführung der Maßnahme als Mindestmaß vom Gesetzgeber verlangt wird.

Schreiben an JC , Datenweitergabe an Maßnahmeträger untersagen. Nur die Datenweitergabe an MT erlauben, die für die Anmeldung und Durchführung der Maßnahme als Mindestmaß vom Gesetzgeber verlangt wird.

Schreiben an JC fertigen und fragen ob genau diese Maßnahme über den ESF läuft und somit freiwillig ist?

Und wenn Du uns die EGV zeigst und dort wirklich ein klarer Bezug zu der Einladung zu finden ist, kannst Du überlegen, ob Du überhaupt zum MT gehst! Und wenn Du gehst, kannst DU es als Spionage-Tag betrachte und gucken, ob Unterschriften verlangt werden. :icon_evil:

Du musst selbst entscheiden. Die Masche mit den Angeboten wird immer mehr! Aber ganz ohne tätig zu werden bleibt nur hingehen und brav sein. :love:

Lasse doch das Rechtliche klären, dann kommen die auch nicht wieder mit so etwas an!
 

Dore

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@Sonne11

Diesbezüglich um mehr Licht in meinen Kopf zu bringen hatte ich noch fragen ein paar Threads weiter oben. Wäre nett wenn Du oder jemand anders mir da zu antworten könnte.

Habe jetzt hier noch mal die Aufgaben aus der EGV in den Anhang gepackt.

Ich werde auf jeden Fall Widerspruch gegen diee Enladung machen und eine aufschiebene Wirkung einreichen.

Ich muss aber dennoch zur Maßnahme oder ? denn der Antrag für die aufschiebene Wirkung wird erst Dienstag rausgehen und Freitag ist schon Maßnahmeantritt ?

Schaut mal drüber bitte.
 

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Merse

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Vorab schonmal für den kommenden VA :

Man übernimmt die Kosten für drei Bewerbungsschreiben. Nicht monatlich drei. Insgesamt. Während der kompletten Laufzeit. Fordern wird man dagegen sicherlich mehr.

"Zeitlich flexible" Maßnahmenteilnahme? Nö, die Zeiten haben vom JC festgelegt zu sein. Steht sogar weiter vorn in der EGV : "Aufgaben des zuständigen Beraters: Organisation und Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme".
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Steht doch in meinem vorherigen Beitrag.
Das Angebot entwickelt nur Wirksamkeit wenn die EGV unterschrieben ist/wird.
 

Dore

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Ich frage mich jetzt nur wenn Die Einladung bzw. das Angebot erst eine Wirksamkeit mit Unterschrift der EGV entwickelt müßte ich ja kein Widersruch einreichen ??? und einfach nicht zur Maßnahme gehen.

Obwohl ich denke jetzt schon ein Widersruch kann nicht schaden.

Habe aber auch hier schon mal gelesen das auch mit nicht unterschriebener EGV man zu einer Massnahme gehen muss ?

Bringt jemand Licht in meinen Kopf ( Das dunkle Tal ) :animaus:
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Ja, dazu bräuchte es aber eine Zuweisung.

Ich würde auch Widerspruch und aW gegn das Angebot einreichen, um auf Nummer Sicher zu gehen und noch mehr Klarheit zu bekommen.
Die Gerichte urteilen da noch uneins.

[FONT=Times New Roman, serif]Zitat des Sozialgericht Berlin vom 25.09.2015, S 61 AS 19243/15 ER :[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Seitens der Kammer besteht die Ansicht, dass es sich bei diesem Angebot auch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Antragsgegner trifft dadurch im Einzelfall eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der Regelungscharakter und die unmittelbar nach außen gerichtete Wirkung folgt daraus, das der Antragsteller zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet wird und diese Teilnahme bzw. die Nichtteilnahme an unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft wird, nämlich die Möglichkeit der Sanktionierung. Dass insoweit keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, lässt die genannten Merkmale und damit die Einordnung als Verwaltungsakt auch nicht entfallen. Diese Ansicht scheint auch vom Antragsgegner geteilt zu werden, der insoweit in seiner Antragserwiderung auch den „angegriffenen Verwaltungsakt“ in Bezug nimmt.[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Zitatende[/FONT]

[FONT=Times New Roman, serif]Zitat des Sozialgericht Speyer vom 08.02.2016, [/FONT]S 21 AS 103/16[FONT=Times New Roman, serif]:
Eine sanktionierbare Pflichtverletzung in Gestalt des Nicht-Antritts der Maßnahme lässt sich zuletzt auch nicht auf das Maßnahmeangebot vom 04.11.2015 stützen, da diese seinerseits keine Regelungswirkung und folglich insbesondere auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme, anders als etwa ein Zuweisungsschreiben, enthält (vgl. hierzu: SG Speyer, Beschluss vom 30.11.2015, Az. S 21 AS 1716/15 ER ).
[/FONT]

[FONT=Times New Roman, serif]Zitatende[/FONT]

[FONT=Times New Roman, serif]Zitat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.02.2016, L 6 AS 683/15 B ER :[/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Nach Aktenlage war von Seiten des Beschwerdegegners beabsichtigt, das Maßnahmeangebot vom 04.11.2015 zeitgleich mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die geplante Eingliederungsvereinbarung ist dann, weil es an dem 04.11.2015 nicht zu einer Unterzeichnung des vorgelegten Entwurfs gekommen war, durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.11.2015 ersetzt worden. Dieser enthält, soweit es um die Eingliederungsmaßnahme geht, genau die gleichen Inhalte wie das Angebot vom 04.11.2015. Die Beschreibung der Maßnahme ist vollkommen identisch. Neben dem Angebot durch den Beschwerdegegner, welches in der Nr. 1 des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 16.11.2015 ebenfalls enthalten ist, enthält dieser in Nr. 2 nunmehr ausdrücklich auch eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Maßnahme. Die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin sind in dem Bescheid vom 16.11.2015 gegenüber dem Angebot vom 04.11.2015 sogar noch genauer und enger beschrieben. Damit hat das Angebot vom 04.11.2015, sollte es sich zuvor um einen eigenständigen Verwaltungsakt gehandelt haben, keine von dem Eingliederungsverwaltungsakt unabhängige Bedeutung mehr, sondern ist vielmehr von diesem ersetzt worden und damit nicht mehr wirksam im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. [/FONT]
[FONT=Times New Roman, serif]Zitatende[/FONT]
Zur Maßnahnme hingehen würde ich nicht.
 
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