EGV nicht unterschrieben - aber nun Zuweisung nach Elternzeit und ALG I Bezug

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Chameleon

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Hallo zusammen,

in dem Fall ist es etwas spezieller und ich bräuchte etwas Hilfe .

Es geht um einen Freund, dieser war von 02/2016 bis 07/2017 als Filialleiter tätig. Im APril 2017 trat er jedoch bereits seine Elternzeit an. Der Vertrag lief dann Juli 2017 aus.

Nun ist die Elternzeit rum und prompt stand die Agentur für Arbeit (noch im ALG I Bezug) auf der Matte.

Man rückte ihm eine EGV raus (die er nicht Unterschrieb) und die Zuweisung in eine Maßnahme. Diese Zuweisung hat er leider unterschrieben (Verpflichtung an der Teilnahme). Morgen soll er zum MT und dort Formulare unterschreiben. Hiervon habe ich ihm bereits abgeraten.

Der Zuweisungsgrund ist auch nicht ersichtlich und diese Maßnahme ist heir allgemein Bekannt für Leute aus der unteren Bildungsschicht, die schwer vermittlerbar sind. Er war schließlich einige Jahre (auch davor schon) als Filialleiter tätig und soll nun lernen wie er Bewerbungen schreibt.

Ich bräuchte hier etwas Hlife, wie man da strageisch gegen vorgeht.

Anbei die EGV und die Zuweisung
 

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Fairina

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Als Filialleiter kann er denken und sich artikulieren und das muß ihm ausgetrieben werden. Denn solche Menschen sind für die BA und die JC gefährlich. Also wird man ihn mit solchen Geschichten brechen um einen weiteren Sklaven zu haben.
 

rebelwithoutacause

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Wieso hat er die Zuweisung merkwürdigerweise unterschrieben und die EGV nicht? Ein etwas widersprüchliches Verhalten. Hat SB den Versuch gemacht mit ihm eine einvernehmliche EGV auszuhandeln. Wurde vom SB mit ihm eine gesetzlich vorgeschriebene Potzenzialanalyse (Profiling) durchgeführt nach dem Sozialgesetzbuch II § 15, Absatz 1 ist diese nämlich zwingend vorgeschrieben, ansonsten ist der Abschluß einer einvernehmlichen EGV nicht möglich. Dumm ist jetzt allerding, das er die Zuweisung auch noch unterschrieben hat und damit freiwillig akzeptiert hat.
 

Makale

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Als Filialleiter kann er denken und sich artikulieren und das muß ihm ausgetrieben werden.

Das halte ich für Quatsch. Aus dem Kontext heraus kann es nur um Statistikfälschung gehen --> Maßnahmeteilnehmer gelten nicht als arbeitslos.

Ich bräuchte hier etwas Hlife, wie man da strageisch gegen vorgeht.

Die Maßnahmezuweisung ist wie die meisten ungesetzlich. In beiden Rechtsgebieten, SGB II und SGB III gelten die gleichen Grundsätze:

1. Potenzialanalyse:

- Erfassung jeglicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die in Zusammenhang mit bisheriger Berufs- und Ausbildungslaufbahn stehen,
- Erfassung sonstiger Kenntnisse, Neigungen und sonstiger vermittlungsrelevanter Umstände (siehe § 33 SGB I).

2. individuelles Eingliederungskonzept:

- ein solches wird aus den Informationen der Potenzialanalyse gemeinsam mit dem Arbeitslosen erarbeitet,
- Erstellung einer realistischen Eingliederungsprognose (brauch jemand Unterstützung oder nicht, wenn ja welche)

3. ordnungsgemäße Ermessensausübung:

Ergibt die Eingliederungsprognose, dass Unterstützung einer Eingliederungsmaßnahme erforderlich ist, dann muss eine Ermessensausübung erfolgen, d.h. insbesondere eine geeignete Eingliederungsmaßnahme ausgewählt werden, die dem Gesetzeszweck gerecht wird. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 39 SGB I). Ferner gehört zu einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung grundsätzlich die Mitteilung der wesentlichen Ermessenskriterien und wie die diese gewichtet wurden (§ 35 SGB X).

4. Auswahl des Verfahrens:

Es muss eine Entscheidung getroffen werden, ob das Gutscheinverfahren oder das Zuweisungsverfahren zielführender ist. Diese Entscheidung muss ebenfalls dokumentiert und begründet werden.


So viel in Kurzform zum Rechtlichen. Was von dem wurde eingehalten? Nichts, denn es liegt auf der Hand, dass jemand der jahrelang Filialleiter war, wohl zügig wieder eine Anstellung findet. Zumindest benötigt so jemand keine Unterstützung durch Maßnahmen, die in der Tat für geringqualifizierte oder auch arbeitsmarktunerfahrene Menschen konzipiert sind. Damit ist der Gesetzeszweck in krasser Weise verfehlt worden und die ganze Sache rechtswidrig.


Vorgehensweise:

Entweder den Eingliederungsträger auf die eigene Seite ziehen, also das von dort Offenkundiges festgestellt wird und eine Teilnahme wegen Überqualifizierung abgelehnt wird oder gar nichts unternehmen und gegen die dann wohl kommende Sperrzeit rechtlich vorgehen. Ich sehe eine eine sehr hohe Erfolgschance.
 

Couchhartzer

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Diese Zuweisung hat er leider unterschrieben (Verpflichtung an der Teilnahme).
Bitte für die Zukunft unbedingt einprägen und gut merken:
Zuweisungen unterschreibt man niemals, denn es sind einseitige behördlich auferlegte Anordnungen (darum müssen sie regelmäßig auch eine Rechtsfolgebelehrung und einen Rechtsbehelf enthalten um formal fehlerfrei zu sein), deren Verpflichtung sich bereits aus dem Begriff Anordnung ergibt.
Im ungünstigsten Fall hat er sich mit dieser Unterschrift den Rechtsweg des Widerspruchs und ggf. SG -Verfahrens erschwert, weil die Verpflichtungsanerkennung per Unterschrift gegen ihn ausgelegt werden könnte.


Sehe ich das richtig, dass bei der Zuweisung keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war?
Dann würde sich die Widerspruchfrist auf 1 Jahr verlängern, wenn dieser Formfehler vorhanden ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
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ExitUser

Gast
Diese Zuweisung hat er leider unterschrieben (Verpflichtung an der Teilnahme).
Als Filialleiter und "Zugehöriger der gehobenen Bildungsschicht" hat er also etwas unterschrieben, womit er garnicht einverstanden ist? Bitte den Zettel auch mal hochladen.

Morgen soll er zum MT und dort Formulare unterschreiben. Hiervon habe ich ihm bereits abgeraten.
Wie ist es denn gelaufen?
 
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