EGV nicht bekommen dafür VA

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Senny

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Hallo, herzlichsten Dank dass ich euch beitreten darf.
Ich wollte mich kurz vorstellen:
Mein "Name" ist "Senny", bin 26 Jahre alt und ich/wir sind Langzeitarbeitslos, also im ALG II bezug.
Das ist so, da ich in meinem erlernten Beruf aufgrund einer dauerhaften erkrankung eigentlich nicht mehr ausüben kann und mir eine Umschulung nicht selbst finanzieren kann.
Doch mittlerweile pfeife ich mehr oder weniger auf meine Gesundheit, um die Gesundheit meiner Familie nicht zu gefährden, aber das ist eine andere Geschichte.

Weshalb ich mich erst jetzt Traue mich zu melden:

Wir haben da ein kleines "Problem" mit einem uns bis Vorgestern (04.10.2017) unbekannten Berater.

Es ging darum, dass meine Frau eine EGV unterschreibt, doch wir bestanden darauf, vorher zu Verhalndeln und die EGV mit zu nehmen, um gegebenfalls änderungen vorzuschlagen. Doch daraufhin drohte man uns mit Sanktionen.
Auf meine Einwende, dass dies Rechtswiedrig sei, hies es trocken, es würde zum VA kommen und wir hätten dann sowieso keine Wahl, riss uns die EGV aus den Händen, und wir müssen annehmen, was in der EGV stand.

Heute (06.10.2017) kam auch tatsächlich der VA , allerdings steht da nicht dasselbe was auf der EGV stand.

Es heisst plötzlich, dass der VA auf Verlangen meiner Frau erlassen wurde, doch wir haben nie gesagt, dass wir nicht unterschreiben, sondern baten um "Bedenkzeit".
Ausserdem ist in der VA die Rede von einer anderen Maßnahme,
nicht von der Maßnahme die in der EGV stand.
Nun soll meine Frau an einem Amtsärztlichen Gutachten Teilnehmen, zur klärung der beruflichen Vermittelbarkeit.
Ich muss aber auch ehrlich zugeben, dass wir 2 vorherige Termine absagen mussten, was aber auch nicht ging, da die Hotline unseren PLZ-Bereich nicht kennt und das Telefon des Beraters war "zur Zeit nicht besetzt", über Wochen hinweg!
Deshalb ist meine Frau dann zum Arzt gegangen um eine AU zu besorgen, denn wir wohnen wortwörtlich im Wald und haben nur ein Auto. Während ich der Probearbeit/Praktikum nachgehe, hat sie also keine Möglichkeit, pünktlich zum Termin zu erscheinen.
Deshalb versuchten wir den Herren zu erreichen, um den Termin so festlegen zu können, dass sie diesen mit dem Bus erreichen kann.

Weil wir die Termine nicht Wahrgenommen hatten, wurde eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangt, doch wie soll man diese bekommen?
Schlussendlich brach ich die Probearbeit vorerst ab, da wir zuletzt beide eingeladen wurden.

Dort wurden wir erstmal angepöbelt, dass der Berater uns schon kennt und er wüsste, wie er mit uns unzugehen hat. Das soll 2 Jahre hergewesen sein, allerdings waren wir damals garnicht in diesem Bezirk, sondern ganz wo anders und im ALG I bezug.

Im VA stehen nun einige Dinge, die wir so nicht annehmen können, so z.B. das sie eine Schweigepflichtentbindung für den Vermittler und den Medizinischen Dienst erteilt habe, hat sie aber nie, und das ergebnis soll bis zum 27.11.2017 vorliegen, wie sollen wir das schaffen? Ich brauchte 5 Monate bis ich zum Medizinischen Gutachter durfte. Dort steht ausserdem, ich zitiere:" Sie nehmen gemäß den Vereinbarungen und Absprachen aus dem gespräch vom 170817 zur Unterstützung bei Ihrer beruflichen Eingliederung an folgender Maßnahme gem.§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III Teil:". Es wurde nichts abgesprochen oder vereinbart, Ich habe die Punkte im Datum nicht vergessen, sondern es fehlen überall die Punkte im Datum auf dem VA .
Ausserdem können wir keinen Wiedersrpuch mit mit aufschiebender Wirkung erheben, sondern sie ist trotz eines Widerspruchs an diesen Pflichten gebunden sei.

Wie können wir dagegen angehen, um wenigstens diese Maßnahme zu verschieben? Ich möchte wenigstens noch die Probearbeit beenden, womöglich brauchen wir die Maßnahme dann garnicht, falls ich angenommen werde.
Sollte das allerdings so sein, dass der VA unumstößlich ist, dann werde ich die Probearbeiten vollends beenden, um dann Taxi zu spielen und meine Frau in die Maßnahme fahren.

Ich hoffe ich habe euch nicht zu sehr gestresst mit unserer Angelegenheit, aber wir wissen einfach nicht mehr weiter.

Bitte helft uns

P.S. Falls ihr noch Daten oder den VA sehen wollt, gebt mir einfach kurz bescheid, ich werde versuchen alles schnellstmöglich zu beantworten, liegt ja in unserem Interesse.

Mit freundlichen Grüßen
Senny
 

Sebi1988

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zuerst bitte den VA hier hochladen, damit man da mal drüber schauen kann.

alleine das hier macht mich schon mega stutzig:
Im VA stehen nun einige Dinge, die wir so nicht annehmen können, so z.B. das sie eine Schweigepflichtentbindung für den Vermittler und den Medizinischen Dienst erteilt habe, hat sie aber nie, und das ergebnis soll bis zum 27.11.2017 vorliegen, wie sollen wir das schaffen? Ich brauchte 5 Monate bis ich zum Medizinischen Gutachter durfte.

wenn man sich §15 SGB II mal zu gemüte führt heisst es:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung)

heisst im klartext: wenn deine frau zum ÄD soll, ist ja gar nicht klar, ob und / oder in welchem umfang die erwerbsfähig ist.
erstmal müsste die erwerbsfähigkeit geklärt werden und dann kann man über solche dinge wie eine EGV nachdenken, aber nicht vorher.

alles in allem ist der VA somit schon mal total quatsch. behaupte ich jetzt einfach mal, ohne ihn überhaupt gesehen zu haben.

widerspruch -> antrag auf aW beim SG

mal davon abgesehen, hat dir / euch der SB nicht zu erklären, womit ihr einverstanden seid und womit nicht. eine schweigepflichtsentbindung kann nicht durch einen bescheid erfolgen ...

wenn du das ding zusammen mit einem antrag auf aW zum SG schickst, werden die das ding kassieren - da gehe ich jede wette ein.

vielleicht noch ein kleiner tipp für die zukunft: sobald dir ein SB eine EGV vorlegt, einsacken und nicht wieder raus geben!
damit du im nachgang auch beweisen kannst, in welchem umfang der VA von der EGV abweicht.
 

Senny

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Hallo, WOW also ihr seit ja klasse!

Dankeschön, leider kam ich erst eben von der Arbeit.

Entschuldigt die Wartezeit, ich habe den VA soweit geschwärzt und werde den jetzt hochladen.

Falls was nicht i.O. sein sollte, einfach bescheid sagen. Ich schaue zu das ich das dann verbessere.

Mit freundlichen Grüßen
Senny
 

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Pixelschieberin

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Damit nicht so viele Fragen gestellt werden, die in der Vergangenheit unzählige Male gestellt und bereits X-fach beantwortet wurden, werfe ich die Gebetsmühle zur "passiven" Maßnahmeabwehr noch Mal an:
In deinem eigenen Interesse arbeitest du die Beiträge, die sich hinter den unterstrichenen Links verbergen, gut durch - und ziehst deine eigenen Schlüsse daraus.

Hier ein Faden des Users "Simor", der sich dem Thema sehr gewitzt stellte.
Einer seiner smart-ass-Schachzüge:
SOFORT sämtliche FREIWILLIG erteilten "Einverständniserklärungen" bezüglich seiner Datenverwurstung zurückzunehmen. (Widerruf)

Wer (noch) nichts zurückzunehmen=zu widerrufen hat, VERBIETET vorsorglich.
Konkrete Verbote hinsichtlich Datenverwurstung durch Dritte können ebenfalls vorsorglich gegenüber JC UND Trägern ausgesprochen werden.
Wem die Datenverwurstung via VA aufs Auge gedrückt wurde, widerspricht zeitnah.

Vorlagen findest du unter Anderem hier.

Alles schriftlich und nachweisbar auf den Weg bringen.
Versteht sich.
 

0zymandias

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Mal angenommen, der Autor der EGV wäre ein Quereinstieger aus dem Gebiet der Marihuana-Wissenschaften, vielleicht mit dem Fachgebiet Vergleichende Cannabistik, dann würde sich manches leicht erklären lassen. :wink:

Fangen wir mit den guten Nachrichten an:
Die Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) enthält zwei Punkte.
Beide Punkte sind falsch.

Im ersten Punkt wird auf eine Arbeitsgelegenheit (AGH ) abgehoben.
Eine solche liegt in keiner Form vor.
(Hieraus ist alleine schon die Stussfolgerung zu ziehen, dass die Verwaltung hier nicht im Mindesten weiß, was sie da macht.)

(Auch) im zweiten Punkt wird auf die Folgen von Pflichtverletzungen aus einer EGV hingewiesen.
Eine EGV liegt nicht vor.
(Es liegt der Ersatz einer EGV durch einen Verwaltungsakt (VA ) vor.
Der Ersatz einer Currywurst durch ein Marzipanei ist ein Marzipanei und keine Currywurst.)

Aus einer falschen RFB dürfen keine Sanktionen begründet werden.

Darüber hinaus muss für eine Sanktionsfolge im Zusammenhang mit einer Maßnahme durch Zuweisung oder Angebot die Maßnahme bestimmt sein.
Diese Maßnahme ist nicht bestimmt, nicht zeitlich, nicht in der zeitlichen Verteilung, nicht in den Inhalten, nicht in den Aufgaben des Elos, ...

Noch weiter hinaus :)biggrin:) wird die Annahme von Arbeitsangeboten durch den MT als Verpflichtung festgelegt, was unzulässig ist.
Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers
Tacheles Rechtsprechungsticker, im Forum eingestellt von User with attitude unter https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-50-2016-a.html#post2150088 :
3. 1 SG Berlin, Beschluss vom 29.11.2016 - S 171 AS 16066/16 ER

Dazu RA Kay Füßlein aus Berlin

(Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers

Der Sanktionsmechanismus des § 31 Aba. 1 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.

Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen.

Eine Beauftragung durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger) sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist unzulässig.
Quelle und Volltext: (Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Massnahmetragers | Rechtsanwalt Kay Fusslein und https://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/12/S171AS16066_16ER.pdf

Rechtstipp: vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 9 AS 685/07 ER

Weiterhin wird durch VA (!) die Datenfreigabe durch den Elo erlassen, was ja nun mal überhaupt nicht sein kann.
Datenfreigabezwang an MT macht VA rechtswidrig
Die im Verwaltungsakt ausgesprochene Duldung der Weitergabe von sämtlichen beim Antragsgegner gespeicherter Daten des Antragstellers an den Träger der Maßnahme ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Zunächst erlaubt § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die Übermittlung von Daten nur soweit diese zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind, sodass der Antragsgegner zu prüfen hätte welche Datenübermittlung tatsächlich erforderlich ist. Für diese Übermittlung bedarf es dann auch keiner Einwilligung des Antragstellers. Die durch Verwaltungsakt erzwungene Duldung der Übermittlung sämtlicher beim Antragsgegner gespeicherter Daten verstößt im Übrigen gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Übermittlung von Daten nur mit (freier, selbstbestimmter) Einwilligung oder aufgrund einer Befugnisnorm zu lässig ist.
SG Mannheim vom 09.07.2012, S 14 AS 2056/12 ER
Volltext: https://www.elo-forum.org/attachmen...7-begleitung-massnahmetag-07-01-beschluss.pdf , eingestellt von User KARLderWEHRER in https://www.elo-forum.org/berlin-brandenburg/103863-begleitung-massnahmetag-07-01-a.html#post1300034

Punkt 8. regelt die Fortschreibung des VAs als VA und steht damit im Widerspruch zum § 15 SGB II, der die Vorrangigkeit des Abschluss eines VAs ins Pflichtenheft des JCs schreibt.
Dazu gibt es ...
EGVA darf nicht einfach fortgeschrieben werden
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER
Volltext: https://www.elo-forum.org/eingliede...e-jc-um-alg-ii-182046/index2.html#post2206706

Die Behauptung, Frau Elo habe den VA verlangt, ist eine falsche Behauptung, die der Verwaltung durch Vereinfachung nützt.
Für eine falsche Nutzbehauptungen gibt es ein kurzes Wort, das mit "L" anfängt.
Jedenfalls würde ich in jedem Schreiben diese Behauptung in unmissverständliche Abrede stellen.

Das Anfordern des Ausdrucks des entsprechenden VerBIS -Gesprächsvermerks würde ich unbedingt auch noch durchführen.

Nachtrag: Ebenfalls würde ich Ausdruck und Zusendung der Eingliederungsvereinbarung, nicht des Eingliederungsverwaltungsaktes, begehren.
Falls das Ding existiert, dürfte ein Vergleich interessant werden.

Die Rechtsnatur der Maßnahmenzuführung, Angebot oder Zuweisung, wird bewusst unklar gehalten, und verstellt so den Weg zur Verwirklichung des gesetzlich garantierten Anspruchs auf Rechtschutz.

In maßgeblichen Kernelementen wird auf mündlichen Nebenabreden aufgebaut ("Frau Elo verlangt", Punkt 5. "gemäß den Vereinbarungen und Absprachen aus dem Gespräch vom 170817", ...).
Das ist bei einer EGV unzulässig und darf dementsprechend auch nicht Eingang in den ersetzenden Verwaltungsakt finden.
§ 15 SGB II
Münder, 2. Auflage 2006
Rz. 21
Die Eingliederungsvereinbarung ist schriftlich, regelmäßig auf einer einheitlichen Vertragsurkunde (BverwG 29.4.1998 – 11 C 6 97 – E 106, 345) zu schließen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und können auch keine vertragsunabhängige Zusicherung (§ 34 SGB X) bewirken. In Extremfällen ist denkbar, dass fehlerhafte oder irreführende Erläuterungen zum Bedeutungsgehalt der schriftlich fixierten Eingliederungsvereinbarung eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB rechtfertigen.

Münder, 2. Auflage 2006

Rz. 39
Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, sollen die ansonsten in der Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen: hiervon ist abzusehen, wenn es bereits der Eingliederungsvereinbarung selbst nicht bedarf (s. Rz. 16). Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung, muss also die in Satz 2 vorgesehenen leistungsgewährenden oder -zusichernden Bestandteile mit einer Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten zusammenfassen und ggfls. dem Hilfebedürftigen aufgeben, bei anderen Leistungsträgern einen Antrag zu stellen. […]
 
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