Bewerbungskosten und Meldeaufforderung im VA
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich insoweit aus der Diskrepanz zwischen der Übernahme der
Bewerbungskosten durch den Antragsgegner und der Pflicht zur Bewerbung durch den
Antragsteller. Der Verwaltungsakt trägt dem Gegenseitigkeitsverhältnis nicht gebührend
Rechnung. Der Antragsgegner hat sich durch die Formulierung, dass Bewerbungskosten
übernommen werden können, eine Ermessenentscheidung bei der letztendlichen
Übernahme der Bewerbungskosten vorbehalten. Dies korrespondiert nicht mit der
unbedingten Pflicht des Antragstellers, mindestens 6 Bewerbungen pro Monat
vorzunehmen und nachzuweisen. Dabei erlangt besondere Bedeutung, dass es dem
Antragsteller nicht zumutbar ist, besondere zusätzliche finanziellen Aufwendungen zur
Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II zu bestreiten (vgl. Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch
II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 15 Rn. 29). Die Übernahme der
Bewerbungskosten durch den Antragsgegner stellt demnach eine
Bewerbungsvoraussetzung für den Antragsteller dar. Bei dem vorliegenden Verwaltungsakt
wäre es allerdings möglich, dass der Antragsgegner die Übernahme von
Bewerbungskosten verweigert, aber dennoch die mindestens 6 Bewerbungen pro Monat
von dem Antragsteller einfordert und den Antragsteller sodann bei fehlenden Bewerbungen
entsprechend sanktioniert.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich im Übrigen aus der Umgehung einer
gesetzlichen Sanktionsvorschrift. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II folgt aus einem
Meldeversäumnis eine Sanktion i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfes. Durch die
Regelung in der Eingliederungsvereinbarung wird ein Meldeversäumnis hingegen mit einer
Sanktion LH.v. 30% sanktioniert. Denn das Folgeleisten hinsichtlich einer
Meldeaufforderung ist nach der Eingliederungsvereinbarung eine Pflicht des Antragstellers.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht - eben in Form eines Meldeversäumnisses - ist ein Verstoß
gegen die Eingliederungsvereinbarung, was die in der Rechtsfolgenbelehrung ausgeführte
Sanktion LH.v. 30% auslöst.
Sozialgericht Gelsenkirchen am 18.06.13, Az.: S 43 AS 1316/13 ER
DAZU auch:
Sanktionsvorteil
Meldepflicht nicht in EGVA
2. 2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.07.2016 - L 6 AS 114/16 B ER
Die Statuierung einer allgemeinen Meldepflicht kann nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auch nicht Gegenstand eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sein.
Leitsatz ( Juris )
1. Meldepflichten, die sich inhaltlich nicht von der allgemeinen Meldepflicht nach § 59 SGB II unterscheiden, können nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein.
2. Werden solche Regelungen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt getroffen, beschweren diese den Adressaten schon deshalb, weil die Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder einem diese ersetzenden Verwaltungsakt schwerere Sanktionsfolgen nach sich zieht als die Verletzung der allgemeinen Meldepflicht.
https://www.elo-forum.org/aktuelle-...heles-rechtsprechungsticker-kw-05-2018-a.html