EGV Fortschreibung - Unterschrift ja oder nein?

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Merit

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Hallo!

Ich hoffe, dass Ihr mir Tipps geben könnte, wie ich mich verhalten soll. Die neue EGV soll ich unterschrieben in zwei Tagen abgeben. Insbesondere die Punkte 4 oder 5 verstehe ich nicht.

Die neue SB meinte, dass sich gesetzlich einiges speziell für Ältere - ich bin fast 64 - geändert habe.

Unterschreiben oder nicht? Muss ich diese EGV auch bei Nichtunterschreiben abgeben? Hat sich bei den Sanktionen auch was geändert, bspw. wenn man EGV nicht unterschreibt?

Vielen Dank im Voraus!!!!
 

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TazD

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Wenn ich einen Vertrag nicht verstehe oder ich mit dem Inhalt nicht einverstanden bin, dann unterschreibe ich nicht.
Eine EGV ist nichts anderes als ein Vertrag und eine Nichtabgabe oder Nichtunterschrift kann auch nicht sanktioniert werden.

Wann hast du denn die vorherige EGV unterschrieben?

Du kannst jetzt Nichtstun und auf den Verwaltungsakt warten, gegen den dann ein Widerspruch möglich ist oder aber du unterbreitest dem JC Gegenvorschläge, um ein bisschen Zeit herauszuholen.
Bspw. könntest du vorschlagen, dass die Formulierungen bzgl Punkt 4. und 5.) aus deiner momentanen EGV in die neue übernommen werden.
Des Weiteren Bewerbung innerhalb von 3 Werktagen und nicht innerhalb von 3 Tagen.
Außerdem möchtest eine Kostenübernahme auch für elektronische Bewerbungen in Höhe von 2,- € je Bewerbung.
Dass du dich auf befristete Stellenangebote und Angebote von Zeitarbeitsfirmen bewerben musst, würde ich komplett raus haben wollen.
 
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Merit

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Davon zwei EDV mit selbem Inhalt einmal Anfang 2017 und Juli 2016 unterschrieben.

Über Inhalt war mit dem SB nicht zu reden. Elektronische Bewerbungen (Online) zu bezahlen sieht er nicht ein, da Strom und Internet im Regelsatz. Initiativbewerbungen werden - auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - werden nicht gezahlt. Warum, keine Antwort bekommen.

Auf Rückfrage, wieviel Bewerbungen ich pro Monat nachweisen muss, kam die Antwort: Was der Arbeitsmarkt hergibt.
 

vidar

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Moin @Merit

ich würde von dem SB zuerst einmal eine schriftliche Information darüber einfordern, warum bzw. wieso sich hier die Gesetzeslage geändert haben soll, nur weil du jetzt fast 64 geworden bist. Weiter würde ich gezielt danach Fragen, wieso die neue erweiterte (schlechtere) EGV dich jetzt auf einmal besser in den Arbeitsmarkt bringen soll, als die vorherig vereinbarte. Du bist auch nicht verpflichtet die EGV zu unterschreiben. Du kannst deshalb auch nicht sanktioniert werden.

Anmerkungen zum Text der (neuen) EGV

Innerhalb Punkt 4.
Den gesamte Satz „Keine Kostenerstattung bei Bewerbungen auf geringfügige Tätigkeiten … " entfernen lassen. Auch bei einer schriftliche Bewerbung auf einen MiniJob oder bei einer Initiativbewerbung entstehen dir Kosten. Für nachgewiesene Email-Bewerbungen und Onlinebewerbungen würde ich versuchen 1 - 2 € je Bewerbung zu bekommen.

Innerhalb Punkt 5.

den ersten Absatz entfernen lassen, da zu unbestimmt. Gesundheitsbelange gehören auch nicht in die EGV . Deine Arbeitsfähigkeit müsste ggf. eh vor Abschluss einer EGV durch den Medizinischen Dienst überprüft werden.
Innerhalb des Nachweis deiner Bewerbungsbemühungen musst du nicht angeben woher du das Stellenangebot hast.
Du bewirbst dich spätestens 3 Werktage nach Erhalt des Stellenangebots …


Innerhalb Punkt 6.

die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legst du spätestens am 3 Werktag ... vor
.

... Auf Rückfrage, wieviel Bewerbungen ich pro Monat nachweisen muss, kam die Antwort: Was der Arbeitsmarkt hergibt.
Dann lass unter Punkt 5. folgenden Satz einfügen: Sofern für mich entsprechende Stellenangebote vorhanden sein sollten, bewerbe ich mich u.s.w
 
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Merit

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Moin, moin nach Schleswig-Holstein!

Danke für die ausführliche Antwort.

Zur Gesetzesänderung wurde mir mitgeteilt, dass ich mich nunmehr, da seit 1 1/2 Jahren kein Angebot seitens des Jobcenters mehr erhalten, alle drei Monate melden sollte - würde dazu aber eingeladen. Sollte ich Stellenangebote vom Jobcenter wünschen, dann würde ich als "arbeitslos" geführt und müsste alle 2 Monate erscheinen. Bewerbungskosten nur für Bewerbungsmappen per Post oder persönlich.
Bei Krankschreibung zum Termin in jedem Fall ein Attest, aus dem die Wegeunfähigkeit hervorgeht. "Ein Armbruch" sei kein Grund. Meine Anmerkung, dass man unter bestimmten Medikamenten eine einstündige Fahrt auch kaum unternehmen könne, wurde kommentarlos hingenommen.

Von Verhandeln konnte nicht die Rede sein, die EGV war schon fertig.

Probleme habe ich mit den "notwendigen", "angemessenen" und "nachgewiesenen Kosten", "individuelle Ermessensprüfung bis zu 5 Euro". Das liegt dann im Ermessen des SB ?

Und in "eigener Verantwortung" und "Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen" - das erscheint mir irgendwie "tückisch - wie kann ich denn entscheiden, welche Auswirkungen eine ausgeschriebene Stelle auf meine Gesundheit hat? Und ich hafte dafür doch nicht, wenn da was passiert oder sich das Krankheitsbild verschlimmert.

Es ist diesbezüglich schon richtig, dass mir ein Arzt bescheinigen soll, was ich darf und was nicht. Oder übertreibe ich da.

Bisher musste ich dem SB Attest bringen - da habe ich mich schon gefragt, was geht das den an, aber gut, es wurde berücksichtigt. Ich habe mich beworben, pro Antwort-, Bewerbungsschreiben meine Pauschale bekommen - und gut war es.

Der neue SB beschied mir die Änderung knapp damit: Ich hätte schliesslich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und die gesetzlichen Grundlagen insbes. zu den Punkten 4 und 5 würden in der EGV stehen.Nur da steht nichts.

Zur Anzahl der monatlichen Bewerbungen wie gesagt "Was der Arbeitsmarkt hergibt." Das ist dehnbar. Der SB meinte, er könne mir auch eine bestimmte Anzahl benennen, bspw. 4 oder ...

Wieso ich da nun mehr Bewerbungen als vor Jahren schreiben soll, verstehe einer. Vielleicht weil der wirtschaftliche Aufschwung da ist?
 

vidar

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Seitdem du 58 Jahre alt wirst du sowieso offiziell in keiner Arbeitslosenstatistik mehr mit aufgeführt. Die Kontaktdichte (Besuchsfrequenz beim Amt) ist auch abhängig vom Status des Arbeitsuchenden. Je länger du Arbeitslos und z.B. auch noch Ü60 bist und seit längerer Zeit auch kein Vermittlungsvorschlag bekommen hast, desto mehr verschieben sich die Einladungstermine zeitlich nach hinten. In deinem Fall sollte es mMn ausreichend sein, wenn du höchstens alle 5 - 6 Monate zum „Smalltalk“ eingeladen wirst. Lass dich also nicht durch die Aussage des SB a´la entweder 2 Monate oder 3 Monate verunsichern. Leider kann der SB dich aber trotzdem immer noch einladen wie er es für nötig hält. Fordere dann immer Fahrtkosten an und lass dich von einer Person begleiten, die beim Gespräch anwesend ist und sich hierüber Notizen macht.

Die wahrscheinliche Absicht des SB ist es, durch die neue EGV ggf. Gründe in die Hand zu bekommen dich irgendwann auch mal sanktionieren zu können. Wenn überhaupt, würde ich eine neue EGV nur dann unterschreiben, wenn ich diese vorher auch verhandelt habe. In deinem Fall sehe ich aber nicht die Notwendigkeit überhaupt eine neue Vereinbarung abschließen zu müssen. Du hast vorher bereits 2x gleichlautende EGVs unterschrieben. Bisher bist Du durch diese Vereinbarungen jedenfalls noch nicht in Arbeit gekommen. Wieso dich jetzt die neue verschärfte EGV auf einmal in Lohn und Brot bringen soll, dass soll dir bitte der SB mal schriftlich erklären.
 

vidar

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Solltest du einen Gegenvorschlag einreichen, kannst du diesen ja, wenn du möchtest, vorher noch mal reinschieben.
 
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Merit

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Habe um schriftliche Stellungnahme dazu gebeten, wieso die erweiterte EGV mich im Vergleich zu den vorherigen besser integrieren soll. Bekomme als Antwort einer neuerliche Einladung. Kenne leider niemanden, der da mitgeht. Einziger Trost, bald in Altersrente.
 

Frank71

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Als Beistand kannst du mitnehmen wen du willst...

Guter Freund/in... usw.

Aber vielleicht hast du ja bei dir in der Nähe eine Beratungsstelle für Arbeitslose, die bieten durch aus auch Begleitung als Beistand in die Jobcenter an.

Paragraph 13 SGB X Beistand muss zugelassen werden.
 
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ExUser 3363

Gast
Punkt 7 in der alten EGV ist ein Knackpunkt, gerade im Bezug, das sich beide Vertragsparteien darüber einig sind,
eine neue EGV ab zu schließen..

Das heißt, Du bist bereit, eine noch nicht gegenwärtig existente EGV zu unterzeichnen..

Aus diesem Grund wohl die "Fortschreibung.."..

Meines Erachten wird es nun spannend, wenn Du es auf eine EGV -VA ankommen lassen würdest und
darauf tatsächlich ein Sanktionsbescheid bekommen würdest.

Habe dazu mal Schulungsunterlagen für SBs zum Thema EGV zu lesen bekommen und bei diesen Passus
hieß es: "Wegen BGB 119 und 123 umstritten, jedoch einbeziehen sonst kann nicht sanktioniert werden"

Ich hatte dies ungefähr 2009 auch mal veröffentlicht..

Sollte tatsächlich wegen Punkt 7 der alten EGV sanktioniert werden, dann Glückwunsch und Daumendrück
dafür, das Du vor dem SG ein Präsidenzfall einklagen kannst.

Punkt 7 ist Vertragssittenwidrig und EGV kann dann trotz Unterschrift im Sinne des BGB 123 fristlos
gekündigt werden. Dies sollte erfolgen, sobald Dir das aufgefallen ist..

Ich würde verhandeln und unterzeichnen, dann ca. 2 Monate später wegen Punkt 7 fristlos kündigen..

Habe diese Prozedur selber schon 2x durch und bringt dann am ehesten ein Schach patt, in dem SB Null reagiert,
Du jedoch die EGV wegen "hinterlistiger Vertragstäuschung" im Sinne des BGB 123 angefochten hast.

Hüstel.. Bei sowas sind die immer so überfordert :biggrin:
 

Doppeloma

Super-Moderation
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Hallo Merit,

nur mal so ergänzend zu dem was dir schon geschrieben wurde, würde mich mal konkret interessieren wie lange die letzte (von dir unterschriebene) EGV gültig ist oder war ... wurde die auch schon mit "bis auf Weiteres" ausgestellt ???

Das kann man in deinem Scan leider nicht erkennen ...

Ich hoffe, dass Ihr mir Tipps geben könnte, wie ich mich verhalten soll. Die neue EGV soll ich unterschrieben in zwei Tagen abgeben. Insbesondere die Punkte 4 oder 5 verstehe ich nicht.

Ich nehme mal an du hast diese EGV nicht unterschrieben abgegeben ?

Die neue SB meinte, dass sich gesetzlich einiges speziell für Ältere - ich bin fast 64 - geändert habe.

Weil sich "gesetzlich" angeblich was gändert hat, brauchst du doch keinen neuen "Vertrag" mit deinem SB abzuschließen, im SGB II wurde übrigens seit März 2017 NICHTS geändert, was dafür einen Grund hergeben könnte. :icon_evil:

Unterschreiben oder nicht? Muss ich diese EGV auch bei Nichtunterschreiben abgeben?

Eine EGV die man nicht unterschreiben will, braucht man auch nicht abgeben, im Gegenteil solltest du das gut aufheben damit du mit einem (ersetzenden) VA vergleichen könntest, ob die relevanten Inhalte auch überein stimmen.

Sollte die EGV von davor noch immer gültig sein (also auch "bis auf Weiteres"), dann musst du gar nichts "Neues" unterschreiben und ein VA wäre gar nicht zulässig für den neuen "Vorschlag" ... es gilt immer noch die alte EGV :idea:

Hat sich bei den Sanktionen auch was geändert, bspw. wenn man EGV nicht unterschreibt?

Das ist schon lange "vom Tisch" denn es gilt Vertragsfreiheit in D und Niemand darf bestraft werden, wenn er einen Vertrag NICHT unterschreiben will. :icon_evil:

Zur Gesetzesänderung wurde mir mitgeteilt, dass ich mich nunmehr, da seit 1 1/2 Jahren kein Angebot seitens des Jobcenters mehr erhalten, alle drei Monate melden sollte - würde dazu aber eingeladen.

Du solltest einfordern das schriftlich zu bekommen WO genau das im Gesetz steht (im SGB II finden sich solche §§ nämlich NICHT) du möchtest diese Auskunft gerne mal von deinem Anwalt überprüfen lassen.

Die nimmt dich doch "komplett auf den Arm", dass du vom JC seit 1,5 Jahren keine Angebote mehr bekommen hast, liegt doch nicht in DEINER Verantwortung. :icon_evil:

Warum bitte steht dann im neuen Vorschlag auch wieder drin, dass man dir VV schicken wird wenn es welche geben sollte ???
Es gab doch bisher offenbar auch KEINE , das JC hat also diese (gesetzliche) Vermittlungs-Aufgabe auch NICHT erfüllt. :doh:

Sollte ich Stellenangebote vom Jobcenter wünschen, dann würde ich als "arbeitslos" geführt und müsste alle 2 Monate erscheinen. Bewerbungskosten nur für Bewerbungsmappen per Post oder persönlich.

So ein Schwachsinn, WO bitte steht so was im Gesetz ... du wirst schon lange nicht mehr als "arbeitslos" geführt (obwohl du es ja offenbar real bist) ... das steht im Gesetz unter § 53a SGB II um die ALO-Statistik von den so "begehrten Alten" zu befreien.

Es gibt auch keine berechtigte Begrenzung von Bewerbungskosten "ab 64", im SGB II ist jede Bewerbung die Kosten verursacht hat zu erstatten, denn dafür gibt es im Regelsatz KEIN Geld.

Bei Krankschreibung zum Termin in jedem Fall ein Attest, aus dem die Wegeunfähigkeit hervorgeht. "Ein Armbruch" sei kein Grund. Meine Anmerkung, dass man unter bestimmten Medikamenten eine einstündige Fahrt auch kaum unternehmen könne, wurde kommentarlos hingenommen.

Auch dafür gibt es KEINE Rechtsgrundlage, wenn du noch nicht mal AU geschrieben bist, diese Bescheinigung gibt es nicht "automatisch" (die gibt es eigentlich gar nicht, weil sie kein Arzt ausstellen muss) und dann ist im Einzelfall eine Begründung für diese Forderung erforderlich.

Welche Krankheit du hast, die dich am Termin hindern könnte geht den SB zudem GAR NICHTS an, also kann der auch nicht entscheiden / beurteilen, ob du gesundheitlich dazu in der Lage bist oder nicht.

Eine "fertige EGV " hast du ja bereits, wenn die noch gültig ist brauchst du auf "Wunsch" deiner SB keine neue unterschreiben, weil sich angeblich "Gesetze geändert haben sollen".

Das liegt dann im Ermessen des SB ?

Nein, das liegt NICHT im Ermessen des SB , die entstandenen Bewerbungs-Kosten sind im SGB II generell zu erstatten.

Im Übrigen solltest du gar nicht weiter an dieser EGV herumdeuteln, Unklarheiten würden zu Lasten der SB gehen und wenn du NICHT unterschreibst kann dir sowieso egal sein, wie sie das wohl alles gemeint haben könnte.

Gesundheitliches hat darin gar nichts zu suchen und der Rahmen deiner Zumutbarkeit wäre vom ÄD festzustellen und nicht von dir, aber du kannst natürlich selber am Besten entscheiden was du leisten könntest und was nicht ...

Es ist diesbezüglich schon richtig, dass mir ein Arzt bescheinigen soll, was ich darf und was nicht. Oder übertreibe ich da.

Ja, aber nur der Arzt vom JC , man verlangt doch aber keine feste Anzahl X von dir also würde ich das gar nicht so "verbissen" sehen ...

Bisher musste ich dem SB Attest bringen -

AHA, einen Dr. Titel hat sie also auch ... man "muss" SB KEINE Atteste bringen, jedenfalls keine die nur zu einem Arzt gehören würden, da hat sie ja schon deine Vorstellung beim ÄD eingespart ...

Der neue SB beschied mir die Änderung knapp damit: Ich hätte schliesslich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten

ACH ... das JC hat auch Pflichten, z.B. vom ÄD prüfen zu lassen welche Tätigkeiten deine gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch zulassen würden, denn das JC darf dich NUR zumutbar vermitteln ... aber man "vermittelt" dich ja GAR NICHT (seit 1,5 Jahren) und das ist auch eine gesetzliche Pflicht des JC .

Steht doch auch in Jedem ihrer "wunderbaren" EGV -Verträge drin, dass man dir VV schicken wird, sofern welche vorhanden wären ... das ist Vertragsbruch vom JC -SB , darauf ist die auch noch "stolz" ... :doh:

Zur Anzahl der monatlichen Bewerbungen wie gesagt "Was der Arbeitsmarkt hergibt." Das ist dehnbar. Der SB meinte, er könne mir auch eine bestimmte Anzahl benennen, bspw. 4 oder ...

Na-Und, das ist doch nicht dein Problem, was der Arbeitsmarkt hergibt schickt man dir ja auch seit Jahren als VV zu = absolut NICHTS, wünsch dir doch bitte keine feste Bewerbungs-Anzahl. :icon_evil:

Wieso ich da nun mehr Bewerbungen als vor Jahren schreiben soll, verstehe einer.

Sollst du doch gar nicht, du interpretierst da zu viel rein, sie schreibt doch keine feste Zahl (in der anderen EGV auch nicht), also richtest du dich genau danach "was der Arbeitsmarkt so hergibt" ...

Vielleicht weil der wirtschaftliche Aufschwung da ist?

Welcher wirtschaftliche Aufschwung denn bitte, sie lädt dich ein, erzählt dir was, betont, dass sie auch NIX hat für dich (seit 1,5 Jahren schon) und du deswegen was tun sollst (was auch immer) und druckt eine neue EGV aus ... weil sich angeblich Gesetze geändert haben sollen ...

Forderst du eigentlich immer deine Reisekosten ein, für die Meldetermine ... komisch dazu sagen die immer NICHTS ... dann solltest du mal damit anfangen, wenn sie dich nun wirklich häufiger einladen möchte, wegen der "neuen Gesetze" :idea: ...

Ich hoffe du hast nicht unterschrieben und bewirbst dich trotzdem nur wie der Arbeitsmarkt das hergibt (also sehr sparsam bis gar nicht) ... :icon_hihi:

Wann kannst du in Rente gehen ?

MfG Doppeloma
 
M

Merit

Gast
Hallo, habe nochmals vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten. Da ich bisher nur einmal Probleme mit EGV hatte, ist das Thema für mich schon Neuland. Damals habe ich die EGV mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt.... usw." unterschrieben, der SB gegeben - und ich hatte meine Ruhe. Auch sonst konnte ich mich gegenüber dem JC eigentlich mit viel Elan und Aufwand zwar immer recht erfolgreich durchsetzen.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die JC -SBs in der Zwischenzeit ihre Feinde studieren und sich darauf eingestellt haben. Und dies bekommen sie sozusagen frei Haus durch Beiträge in Arbeitslosenforen. So gut die Ratschläge für den Hilfesuchenden sind, genauso hilfreich sind die auch für die JC Verantwortlichen. Und dies schlägt sich dann beispielsweise in von Onkel Tom gut analysierten Punkt 7 nieder... Ich denke, man sollte den Zugang zum Gedankenaustausch veilleicht absichern, beispielsweise nur nach ALG II Nachweis ALG? Ja, ich weiss, mit Nachweisen habe ich auch meine Probleme, aber ist nur ein Gedanke, der mir durch den Kopf geht.

Zur Frage der Gültigkeit der alten EGV ., die war gültig "bis auf weiteres".

Um auf Onkel Toms Hinweis zu Punkt 7 in der EGV zurückzukommen, so hat mich dieser schon arg ins Nachdenken gebracht. Vielleicht habe ich da was falsch verstanden, doch ich war blauäugig davon ausgegangen, dass bei Nichtunterschrift zwar eine EGV (nehme mal an mit demselben Text des SB ) per VA zugestellt wird und man sich an die darin aufgeführten Pflichten zu halten habe, doch deswegen nicht sanktioniert werden kann. Sanktion sozusagen erst im Falle der Nichteinhaltung des in der EGV -VA Aufgeführten. Wobei die mir vorgelegte EGV in der Tat ausgesprochen allgemein gehalten ist. Kann ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein. Stimmt sicher, ich interpretiere da vielleicht zu viel hinein.

Wie gesagt, unter Berücksichtigung Punkt 7 der mir vorgelegten EGV bin ich jetzt doch unsicher. Denn danach wäre ich gut betraten, bzw. müsste ich in jedem Fall diese EGV (zu) unterschreiben, um nicht sanktioniert zu werden.

Wenn dies so ist, dann werde ich bei dem Termin die EGV unterschreiben, denn eine Sanktion, das kann ich mir nicht leisten, wer kann das schon! Ein Widerspruch dagegen hat keine aufschiebende Wirkung und eh ich vom Gericht eine Entscheidung bekomme, das kann so lange dauern, da bin ich dann auf Rente.

Ich werde den neuen Termin mal abwarten - und dann sehen, was passiert. Stimme Euch voll zu, mit einer Begleitung ist solch ein Besuch viel, viel einfacher, allerdings kenne ich niemanden, der dafür morgens Zeit hätte. Und irgendwie bin ich über Euer Engagement sehr positiv überrascht, weil mir auffällt, dass man sich über Hartz IV zusehends weniger echauffiert.

Eine Frage hätte ich noch, wo finde ich vielleicht einen Paragrafen im SGB oder Urteil dazu, dass die Angabe, woher man ein Stellenangebot hat, in der monatlichen Bewerbungsliste, obsolet ist. Möglich aus Datenschutzgründen?
 
E

ExitUser

Gast
Moooment! Nicht so hastig mit der Abgabe von Unterschriften!

Die Problematik aus Punkt 7 der EGV ist von allgemeiner Bedeutung. Vielleicht sollte das zunächst im Forum diskutiert werden.

Punkt 7 lautet:

"Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig überprüft und im gegebenen Falle fortgeschrieben.
Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung
der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind
sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen
und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann."

Wo ist hier die Sanktionsfalle?


Unter „Herkunft des Stellenangebotes“ schreibst du einfach: Internet.
 
M

Merit

Gast
Nette Antwort. Aber Onkel Tom schrieb:

"Meines Erachten wird es nun spannend, wenn Du es auf eine EGV -VA ankommen lassen würdest und darauf tatsächlich ein Sanktionsbescheid bekommen würdest."

Nächste Woche muss ich schon zum JC wegen der EGV , die ich bisher nicht unterschrieben habe. Dann wird mir sicher ein Nichtunterschreiben als Verweigerung ausgelegt werden können, unabhängig von Punkt 7 in der EGV , den ich auch für recht "tückisch" halte.

Nun, ich muss es auf mich zukommen lassen...

Jetzt erst einmal einen Guten Rutsch ins Jahr 2018 Euch allen!!
 

Sportlerin

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Hallo Merit,

mein JC zahlt auch nicht für eMail- Bewerbungen, also habe ich mitgeteilt, dass ich mich dann eben nur noch schriftlich (wenn möglich) oder telefonisch bewerbe. Das wurde akzeptiert bzw. guckt niemand mehr in meine Listen, wenn ich einen Termin habe.

Erfahrungsgemäß, wenn Du bisher keine VV vom JC erhalten hast, wird das voraussichtlich so bleiben, denn wenn Du über 58 bist und 1 Jahr lang keinen VV erhältst, bist Du aus der offiziellen Statisik raus. Deshalb empfinde ich das Gehampel mit den EGV als widersinnig.

Eine EGV "bis auf Weiteres - mit Fortschreibung" habe ich mich geweigert, diese zu unterzeichnen, weil damit eben so viel Schindluder seitens des JC getrieben werden kann. Ich unterschreibe auch keine Verträge irgendwo, die unendlich laufen, und bei denen ich kaum eine Chance habe, diese zu kündigen.

Dieser Punkt 7 ist nicht in Stein gemeißelt und schon gar nicht Gesetz, liegt im Ermessen der JC , andernfalls hätte ich nicht zum 2. Mal eine EGV mit Datum Beginn und Datum Ende. Das hat zwar Nerven gekostet, aber ich fühle mich besser damit.

Vielleicht findest Du doch noch jemanden, der Dich als Beistand begleiten kann. Auf jeden Fall lohnen sich 'hartnäckige' Verhandlungen wegene einer EGV , mit der man nicht einverstanden ist, das nur schriftlich versteht sich!

Dir und allen Usern hier einen guten Rutsch"
 
Z

ZarMod

Gast
Dann wird mir sicher ein Nichtunterschreiben als Verweigerung ausgelegt werden können ...
Völliger Unsinn, dafür fehlt die rechtliche Grundlage.
Die Gesetzgebung zur EGV ist in den § 37 SGB III und § 15 SGB II geregelt
und verpflichtet zuallererst die Behörde, eine Vereinbarung mit dem LE zu treffen.
Auf welche Weise das versucht wird, steht auf einem anderen Blatt, doch es gibt für den LE keine bindende Verpflichtung,
diese Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur mit der Behörde abzuschließen.
Für den Fall, daß die Behörde keine Einigung mittels EGV erreicht, ist sie verpflichtet, diese durch den VA zu ersetzen:
§ 37 SGB III (3) Satz 4
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
§ 15 SGB II (3) Satz 3
Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt,
sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
Dazu möchte ich Dir auch folgenden Beitrag aus dem Leitfaden empfehlen:
Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
Mit einem, nach ausgehandelter EGV und dann wegen Nichtunterschrift, auferlegten VA
bist Du rechtlich in jedem Fall besser gestellt, als mit unterschriebener EGV .
Ein Widerspruch dagegen hat keine aufschiebende Wirkung und eh ich vom Gericht eine Entscheidung bekomme,
das kann so lange dauern, da bin ich dann auf Rente.
Dafür gibt es den Antrag auf Anordnung aW beim Gericht, welcher sehr schnell bearbeitet werden muß.
Spätestens hier würde das JC kräftig eins auf die Mütze bekommen,
denn die Wahrnahme der Vertragsfreiheit ist nicht sanktionierbar.
Zur Not druckst Du den Gesetzestext aus oder schreibst ihn ab und hälst ihn der SB unter die Nase.
Und kündige auch gleich an, daß jedes Gericht Dein Recht auf Vertragsfreiheit durchsetzen wird. :icon_wink:
 
E

ExUser 3363

Gast
[...
dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen
und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.
]

Eine Sanktionsfalle ist nicht direkt zu erkennen, jedoch kann durch eine "Änderung" ganz flott die Falltür
richtung Sanktion in Funktion gebracht werden.

2009 hieß es noch laut SB -Schulung zum Thema EGV abschließen, "bedenklich aber sonst kann nicht sanktioniert werden"..

Ein direkter Sanktionsversuch, weil mann nicht bereit ist, eine fortschreibene geänderte EGV zu
unterzeichnen, ist mir noch nicht bekannt geworden.

Ich vermute, das, was ich im Zitat unterstrichen habe, z.B. dazu dienen soll, dem erwerbslosen später leichter
eine Sinnlosmaßnahme ans Bein hängen zu können a la "Wir müssen Ihre Vermittlungschancen verbessern.
Deswegen verabreiche ich ihnen nun ein Bewerbungstraining".

Warum fehlt der Punkt 7 in einer EGV -VA gänzlich ?

Nicht nur, weil sich beide Vertragsparteien nicht "einigen" konnten. Es würde in ein "Strafzettel" mit
unvorhersehbaren Folgen und Nebenwirkungen ausarten.

Eine fristlose Kündigung einer freiwillig unterzeichneten EGV schneidet diesen bösen Faden (Punkt 7)
ab. Von daher ist es mir auch lieber, sich nur mit einer EGV -VA "beglücken" zu lassen.
Mit Löcher in den Käse fragen, dürfte jeden SB dazu bringen, eine EGV -VA zu fabrizieren, ohne Beweismittel
zu haben, das erwerbsloser sich weigerte eine EGV abschließen zu wollen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Ein direkter Sanktionsversuch, weil mann nicht bereit ist, eine fortschreibene geänderte EGV zu
unterzeichnen, ist mir noch nicht bekannt geworden.
Sowas dürfte vorm SG auch nicht lange Bestand haben, schließlich ist der Sanltionstatbestand "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" schon seit 2011 aus dem SGB II gestrichen.
 
E

ExUser 3363

Gast
Oki, also auch so ein faules Ei wie der Begriff "Zeitnah" oder "Bettlägerichsbescheinigung".

Aber durchaus mit unvorhersehbaren Folgen und/oder Möglichkeit der arglistigen Täuschung bestückt..

Sind schon interesannte §§.. Gift für eine gültige EGV und das schönste daran ist, das sie nicht so schnell
geändert werden, wie mann es vom SGB gewohnt ist :biggrin:
 
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