Wo steht dass das ein
VA ist ??
[...]
Nicht in Deinen Papieren, aber
Pixel hat recht und eine Zuweisung in eine Maßnahme ist ein
VA .
Dem musst Du entweder einzeln widersprechen oder Du verlässt Dich darauf, dass der MT, wenn er keine Unterschrift von Dir bekommt, Dich wieder wegschickt.
Oder Du machst beides.
Ich kann das nicht sicher auseinander halten bei Deinen Bildern, deswegen frage ich einfach: War bei der Zuweisung eine Rechtsbehelfs- (
RBB ) oder Rechtsfolgenbelehrung (
RFB ) dabei?
Ohne
RFB wäre meiner Meinung nach keine Sanktion aus der Zuweisung möglich.
Ohne
RBB würde die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr steigen.
Bei dem
EGV -VA käme es natürlich darauf an, was drin steht. Das müsste man abwarten.
Weicht er inhaltlich ab, wäre das ein weiteres Argument gegen den
VA . Anfangs- und Enddatum von einer Maßnahme darf aber abweichen, glaube ich.
Entsprechende Urteile unten.
Bei der
EGV würde ich mit den Argumenten von hier Gegenvorschläge schriftlich und nachweislich bei der
SB einreichen. Auch die Sache mit der Nachbesserungsfrist würde ich erwähnen.
Versuche, Deine Argumente gegen die Maßnahme hiermit aufzupolstern:
https://www.elo-forum.org/weiterbil...hmezuweisungen-bekaempfen-gute-argumente.html Urteile: Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung Aus dieser Verpflichtung geht im Erlasszeitpunkt nicht hervor, wann, welche bzw. in welchem zeitlichen Umfang und wie oft die Antragstellerin diese Verpflichtung insbesondere zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Job-Clubs trifft. Es liegt auch außerhalb der Sphäre der Antragstellerin, dieses zu beeinflussen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich erst aus dem Erstgespräch mit dem persönlichen U-Scout, so wie in Pflicht 6 niedergelegt, die Art und der Umfang der weiteren Förderung der Antragstellerin ergeben wird.
Ein Leistungsempfänger darf jedoch nicht mit dem Risiko einer Leistungsminderung im Sinne der §§ 31 -31 b
SGB II belastet werden, wenn seine Pflicht im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aus der beigefügten Anlage zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergibt sich nicht, dass das Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen aus der "Pflicht 7" sanktionslos gestellt ist. Insoweit beinhaltet die Pflicht 7 keinen rechtsfolgenlosen Fahrplan der Förderung der Antragstellerin durch den Job-Club für die kommenden Monate nach Durchführung des Erstgesprächs. Die Rechtsfolgenbelehrung unterscheidet bei einer etwaigen Leistungsminderung nicht zwischen Verletzungen der Pflicht der Antragstellerin um Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verletzung von Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der "Pflicht 7" aufgeführten verpflichtenden Teilnahme an verbindlich unterbreiteten Trainingsmaßnahmen wie Bewerbungsmanagement, Selbstmarketing, Übung zu Vorstellungsgesprächen, Stellensuche und Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Damit wird zulasten der Antragstellerin ein etwaiger Pflichtverstoß vorverlagert, ohne dass auf eine prüfbare konkrete Einzelmaßnahme abgestellt wird.
LSG NRW im Beschluss v. 04.09.2014 - L 7 AS 1018/14 B
ER -
[Quelle:
https://www.elo-forum.org/sanktione...htungen-hinreichend-bestimmt.html#post1745336]
[FONT=Times New Roman, serif]Das SG Oldenburg beurteilt die schriftliche Zusage der dem Verpflichteten bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen als erforderlich für die Wirksamkeit der Zuweisung einer Maßnahme zur Eingliederung. In diesem Urteil wurde alleine schon die allgemeine Formulierung des JC „Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet.“ als nicht ausreichend bezeichnet.[/FONT] [FONT=Times New Roman, serif]Verweis: SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER [/FONT]