Bauchgefühle habe ich bei der ARGE schon lange keine mehr, aber gr. Bauchschmerzen, wenn in der EGV die Bedürfnisse d. Hilfebedürftigen zu kurz kommen oder gar unter den Tisch fallen und die ARGEn sich somit jegl. Pflichten des Grundsatz des Förderns entziehen.
Meine Zeilen sollten nicht dazu anregen, die Unterschrift zu verweigern, sondern, dass man vor Unterschriftsleistung dafür sorgen sollte, dass auch die Wünsche des Hilfebedürftigen in der EGV ihren Niederschlag finden.
Und eine EGV nach Schema F ist nun mal keine gemeinsam erarbeitete EGV .
Der Bundestag hat die Bundesregierung ausdrücklich aufgefordert (BT Dr. 15/1728, 13) darauf hinzuwirken, dass die EGV "in einem partnerschaftlichen Umgang zwischen AA und Hilfebedürftigem zustandekommt und in der EGV diejenigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vereinbart werden, die unter Berücksichtigung d. Umstände d. Einzelfalls zur Eingliederung in Arbeit erforderlich und vertretbar sind.
Darüber hinaus soll/hat die BA durch geeignete Maßnahmen (z.B. durch Hinzuziehen eines 2. Fallmanagers) zu gewährleisten, dass im Falle von Differenzen bei Abschluss d. EGV die Interessen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gewährt werden.
Ein mir bekannter Richter zu obiger Brisanz befragt, führte als Beispiel an: Unterschreibst du mir ein Schuldanerkenntnis, wenn d. Schuldsumme nicht mit dem Betrag übereinstimmt, den du mir tatsächlich schuldest?
Dass nicht jeder die Power hat, etwas durchzustehen, ist aus vielerlei Gründen nachvollziehbar.
Leider wurde mir bis heute eine solche nicht vorgelegt, und wenn werde ich es auf jeden Fall auf einen Eingliederungsbescheid ankommen lassen und dann sehen wir weiter ....
wer nicht wagt, der nicht gewinnt