Ich würde an deren original Dokument nichts verändern (z.B. durchstreichen etc., vor allem nicht nachdem die Gegenseite bereits unterschrieben hat, das könnte ggf. auch Urkundenfälschung sein)
Das original Dokument wirst du einfach behalten und nicht mehr abgeben (sofern du es nicht unterschreiben möchtest in vorliegender Form), auch falls du dieses später nochmals zu Vergleichszwecken benötigen solltest.
Sofern du etwas am vorgelegten
EGV -Angebot deines
SB an dich ändern möchtest, so würde ich ein neues Dokument/Brief aufsetzen:
Absender
Empfänger
Ort, Datum
Betreff: Eingliederungsvereinbarung
Mit einer kurzen freundlichen Anrede "Vielen Dank für das am XX.XX.2018 ausgehändigte EGV -Angebot.... dieses habe ich nun eingehend geprüft... dabei sind mir folgende Punkte aufgefallen.... welche ich gerne geändert sehen würde...
(Aufzählung der Bausteine aus der EGV mit streichen oder Gegenvorschlag dazu)...
am Ende dann nochmal darauf eingehen mit einem Absatz das man an einer konsensualen Einigung Interesse hat und dies mit den hiermit eingereichten und begründeten Einwänden/Gegenvorschläge untermauere und man gerne auch für weitere Verhandlung/Gespräche offen sei.
MfG. Hilfeempfänger
So ähnlich dann nachweislich gegen Empfangsbestätigung beim
JC persönlich abgeben oder als Einschreiben Einwurf absenden ans
JC .
PS: So mache ich das zumindest immer wenn ich Gegenvorschläge unterbreiten möchte bzw. unzufrieden bin mit einem
EGV -Angebot.
Darauf gibt es idR. meist nur zwei Antworten vom JC : a) schriftlich eine Einladung zu einem Termin (dort wird der
SB dann mit dir deine Gegenvorschläge durchkauen und versuchen so wenig wie möglich davon abzuändern und dir eine neue
EGV vorlegen mit geringfügigen Änderungen.
b) dir wird eine
EGV als
VA zugesandt (idR. gleicher Inhalt wie das
EGV -Angebot)
Sollte man im Anschluss dann gegen eine möglicherweise erlassene
EGV als
VA vorgehen wollen, und sofern diese nicht über zweifelsfrei unrechtmäßige Inhalte verfügen sollte, so machen sich "Unterbreitete Gegenvorschläge" immer gut in der eigenen Beweisführung, z.B. erst recht wenn auf deinen Gegenvorschlag quasi direkt ein
VA erfolgen sollte, dann ist dem
JC zu unterstellen das dieses überhaupt kein Interesse an einer konsensualen Einigung hatte, und dies festzustellen kann nur von eigenem Vorteil sein später.