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Elo-User*in
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- 11 Februar 2010
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liebe Mitglieder,
ich hatte vorgestern die Gelegenheit mal wieder die SB*s hier in
Aktion zu sehen und zu hören. Ich war von meiner Bekannten gebeten
worden als Beistand in dieser Sache an ihrer Seite zu sein.
Es ging um den Inhalt der EGV,
in welcher der auf Seite 1 genannte Gültigkeitszeitraum ---- auf
Seite 3 durch eine Salvatorische Klausel in die Unendlichkeit verlängert wird.
Im weiteren wurde der Aufenthalt um den Wohnsitz behandelt, aber in einer Weise, das ich es selber nicht deuten konnte.
Aus diesem Grund habe ich davon abgeraten die EGV an Ort und Stelle zu unterschreiben.
Der SB war gar nicht davon begeistert und hat sich ausgebeten, binen Tagesfrist die EGV Unterschrieben einzureichen.
Wir haben dann erst mal hier dieses Schriftstück in ruhe gelesen und dazu eine Mail mit diesem Inhalt an den SB geschickt: (weiter untern nach den ### zu lesen)
Was Sagt Ihr zu diesen Antworten und wie können wir uns weiterhin verhalten?
Leider habe ich die EVG erst Morgen hier vorliegen und werde, es sind mehrere Seiten,hier zum Studium einstellen.
Ich danke Euch schon hier für Eure Kommentare
Liebe Grüße aus DT
##################################################################################
Betr: EGV vom 29.März 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen formulierte Eingliederungsvereinbarung kann ich
nicht verstehen und so meine Pflichten hieraus nicht eindeutig
erkennen. Ihre Persönlichen Erläuterungen waren leider eben so
wenig hilfreich mich zu recht zu finden.
Ich bitte Sie höflich aber dringend diesen Text selbst noch einmal
in Augenschein zu nehmen und bitte, die Mängel zu beseitigen.
Hilfsweise deute ich auf das SGB 2 § 15 hin.
Begründung:
Die Gültigkeit ist Widersprüchlich. Auf Seite 3 wird
der Termin von Seite 1 wieder aufgehoben.
Ihre Formulierung der "Bereiche" auf Seite 2 verwirrt
mich völlig. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen
WAS da von mir gefordert ist, und was meine Pflichen
Sein sollen.
So wie weitere Unstimmigkeiten in der Chronologie meiner
Bemühungen zur Eingliederung und Dokumentation der
Selben.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung Ihrerseits über diese Mail
und einen neuen Termin am Donnerstag den 31.März per Mail
oder wie es Ihre Zeit zulassen würde auf dem Postweg.
Mit freundlichen Grüßen
##################################################################################################
Als Antwort kam dan das :
Am Mittwoch 30 März 2011, 07:28:22 schrieben Sie:
Sehr geehrte Frau ****,
ich habe Ihnen die Eingliederungsvereinbarung in jedem Punkt erläutert.
Die Eingliederungsvereinbarung ist durch unsere Rechtsabteilung geprüft
und hat vor Gericht Bestand.
Diese EGV weist definitiv keine „Mängel“ auf.
Gerne werde ich Ihnen nochmals Ihre Pflichten in einem persönlichen
Gespräch erläutern.
Interessant ist nur, dass Sie Ihre Rechte sofort verstanden haben.
Leider ist mein Terminkalender dermaßen voll, dass ich Ihnen keinen
Termin am 31.03.11 anbieten kann.
Ich werde Ihnen eine neue Einladung postalisch zukommen lassen.
Noch ein Hinweis: Sollten Sie diese Eingliederungsvereinbarung nicht
unterschreiben, werde ich Ihnen diese per Verwaltungsakt auferlegen.
§ 31 1 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie
trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie
ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte
Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit
nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e
geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch
ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten,
abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist
auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen
in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung
oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die
Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten
einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld begründen.
§ 39 1 Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,
zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der
Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird
oder
3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur
persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wittekindstr.2
32758 Detmold
#####################################################################################################
Da war ich doch erst mal Platt und habe darauf so geantwortet:
####################################################################################################
Sehr geehrter Herr *******,
mit bedauern stelle ich fest, das Sie meine Fragen gar nicht beantwortet haben.
Jedenfalls gehen Sie auf keine meiner Fragen ein!
Das finde ich sehr schade. Darum stelle ich diese erneut:
Die Gültigkeit ist Widersprüchlich. Auf Seite 3 wird
der Termin von Seite 1 wieder aufgehoben.
Wozu ist das Gut, oder für mich hilfreich?
Ihre Formulierung der "Bereiche" auf Seite 2 verwirrt
mich völlig. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen
WAS da von mir gefordert ist, und was meine Pflichen
Sein sollen.
Muss ich jedes mal, wenn ich einkaufen, oder meine Freunde besuchen möchte,
von Ihnen eine Erlaubnis einholen? Und wenn, wie soll das denn geschehen?
Wie stelle Sie mir die Erlaubnis zur Verfügung? Und ab wann muss ich denn
um Ihre Erlaubnis bitten? Und welche Grundlage ist dafür zuständig?
So wie weitere Unstimmigkeiten in der Chronologie meiner
Bemühungen zur Eingliederung und Dokumentation der
Selben.
Wie sind meine bisherigen Erfolge hier berücksichtigt worden?
Das will ich Erklärt haben, und so geschrieben das ich das auch verstehen kann.
Sie wollen doch mein Sachbearbeiter sein und mir dabei Helfen eine Arbeisstelle
zu finden. Wie soll das denn gehen, wenn ich meine Pflichten aus der EVG nicht
eindeutig erkennen kann? Wenn doch eine eingegangen werden soll.
Ich bitte Sie hiermit nochmals um Hilfe, und Verständnis. Gerade weil Sie mir hier
darstellen was geschehen soll, wenn ich mich nicht an meine Pflichten halte!
Wer ist den in Ihrer Rechtsabteilung dafür verantwortlich? Sehr gern möchte ich dort
vorsprechen und mich erkundigen, wenn Sie das nicht können oder dürfen sollten.
Auf jeden Fall ist mir die momentane Situation zwischen Ihnen und mir sehr
unangenehm, zumal Sie sich Persönlich einbezogen fühlen. So scheint es mir
jedenfalls und das war niemals meine Absicht, sollte das zu treffend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Frau *************
######################################
Warten auf Antwort
ich hatte vorgestern die Gelegenheit mal wieder die SB*s hier in
Aktion zu sehen und zu hören. Ich war von meiner Bekannten gebeten
worden als Beistand in dieser Sache an ihrer Seite zu sein.
Es ging um den Inhalt der EGV,
in welcher der auf Seite 1 genannte Gültigkeitszeitraum ---- auf
Seite 3 durch eine Salvatorische Klausel in die Unendlichkeit verlängert wird.
Im weiteren wurde der Aufenthalt um den Wohnsitz behandelt, aber in einer Weise, das ich es selber nicht deuten konnte.
Aus diesem Grund habe ich davon abgeraten die EGV an Ort und Stelle zu unterschreiben.
Der SB war gar nicht davon begeistert und hat sich ausgebeten, binen Tagesfrist die EGV Unterschrieben einzureichen.
Wir haben dann erst mal hier dieses Schriftstück in ruhe gelesen und dazu eine Mail mit diesem Inhalt an den SB geschickt: (weiter untern nach den ### zu lesen)
Was Sagt Ihr zu diesen Antworten und wie können wir uns weiterhin verhalten?
Leider habe ich die EVG erst Morgen hier vorliegen und werde, es sind mehrere Seiten,hier zum Studium einstellen.
Ich danke Euch schon hier für Eure Kommentare
Liebe Grüße aus DT
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Betr: EGV vom 29.März 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen formulierte Eingliederungsvereinbarung kann ich
nicht verstehen und so meine Pflichten hieraus nicht eindeutig
erkennen. Ihre Persönlichen Erläuterungen waren leider eben so
wenig hilfreich mich zu recht zu finden.
Ich bitte Sie höflich aber dringend diesen Text selbst noch einmal
in Augenschein zu nehmen und bitte, die Mängel zu beseitigen.
Hilfsweise deute ich auf das SGB 2 § 15 hin.
Begründung:
Die Gültigkeit ist Widersprüchlich. Auf Seite 3 wird
der Termin von Seite 1 wieder aufgehoben.
Ihre Formulierung der "Bereiche" auf Seite 2 verwirrt
mich völlig. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen
WAS da von mir gefordert ist, und was meine Pflichen
Sein sollen.
So wie weitere Unstimmigkeiten in der Chronologie meiner
Bemühungen zur Eingliederung und Dokumentation der
Selben.
Ich bitte um eine kurze Bestätigung Ihrerseits über diese Mail
und einen neuen Termin am Donnerstag den 31.März per Mail
oder wie es Ihre Zeit zulassen würde auf dem Postweg.
Mit freundlichen Grüßen
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Als Antwort kam dan das :
Am Mittwoch 30 März 2011, 07:28:22 schrieben Sie:
Sehr geehrte Frau ****,
ich habe Ihnen die Eingliederungsvereinbarung in jedem Punkt erläutert.
Die Eingliederungsvereinbarung ist durch unsere Rechtsabteilung geprüft
und hat vor Gericht Bestand.
Diese EGV weist definitiv keine „Mängel“ auf.
Gerne werde ich Ihnen nochmals Ihre Pflichten in einem persönlichen
Gespräch erläutern.
Interessant ist nur, dass Sie Ihre Rechte sofort verstanden haben.
Leider ist mein Terminkalender dermaßen voll, dass ich Ihnen keinen
Termin am 31.03.11 anbieten kann.
Ich werde Ihnen eine neue Einladung postalisch zukommen lassen.
Noch ein Hinweis: Sollten Sie diese Eingliederungsvereinbarung nicht
unterschreiben, werde ich Ihnen diese per Verwaltungsakt auferlegen.
§ 31 1 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie
trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie
ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte
Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit
nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e
geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch
ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten,
abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist
auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen
in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung
oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die
Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten
einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld begründen.
§ 39 1 Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,
zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der
Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird
oder
3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur
persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wittekindstr.2
32758 Detmold
#####################################################################################################
Da war ich doch erst mal Platt und habe darauf so geantwortet:
####################################################################################################
Sehr geehrter Herr *******,
mit bedauern stelle ich fest, das Sie meine Fragen gar nicht beantwortet haben.
Jedenfalls gehen Sie auf keine meiner Fragen ein!
Das finde ich sehr schade. Darum stelle ich diese erneut:
Die Gültigkeit ist Widersprüchlich. Auf Seite 3 wird
der Termin von Seite 1 wieder aufgehoben.
Wozu ist das Gut, oder für mich hilfreich?
Ihre Formulierung der "Bereiche" auf Seite 2 verwirrt
mich völlig. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen
WAS da von mir gefordert ist, und was meine Pflichen
Sein sollen.
Muss ich jedes mal, wenn ich einkaufen, oder meine Freunde besuchen möchte,
von Ihnen eine Erlaubnis einholen? Und wenn, wie soll das denn geschehen?
Wie stelle Sie mir die Erlaubnis zur Verfügung? Und ab wann muss ich denn
um Ihre Erlaubnis bitten? Und welche Grundlage ist dafür zuständig?
So wie weitere Unstimmigkeiten in der Chronologie meiner
Bemühungen zur Eingliederung und Dokumentation der
Selben.
Wie sind meine bisherigen Erfolge hier berücksichtigt worden?
Das will ich Erklärt haben, und so geschrieben das ich das auch verstehen kann.
Sie wollen doch mein Sachbearbeiter sein und mir dabei Helfen eine Arbeisstelle
zu finden. Wie soll das denn gehen, wenn ich meine Pflichten aus der EVG nicht
eindeutig erkennen kann? Wenn doch eine eingegangen werden soll.
Ich bitte Sie hiermit nochmals um Hilfe, und Verständnis. Gerade weil Sie mir hier
darstellen was geschehen soll, wenn ich mich nicht an meine Pflichten halte!
Wer ist den in Ihrer Rechtsabteilung dafür verantwortlich? Sehr gern möchte ich dort
vorsprechen und mich erkundigen, wenn Sie das nicht können oder dürfen sollten.
Auf jeden Fall ist mir die momentane Situation zwischen Ihnen und mir sehr
unangenehm, zumal Sie sich Persönlich einbezogen fühlen. So scheint es mir
jedenfalls und das war niemals meine Absicht, sollte das zu treffend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Frau *************
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