Struwwelliese
Elo-User*in
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Gefällt mir!...insbesondere alles zu unternehmen um die bestehende Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig auszubauen.
Hier würde ich ganz unauffällig das Wort "sozialversicherungspflichtige" streichen.Sofern Sie
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder
mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder
eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden
ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.
gilt nicht für diese EGV. Darüber würde nach Ablauf der jetzigen in einer neuen "verhandelt".Aufnahme einer Nebentätigkeit
Hier würde ich ganz unauffällig das Wort "sozialversicherungspflichtige" streichen.
Ich bin auch selbstständig - lass das Teil als VA kommen.
Bei den Zielen wird für einen Zeitraum den die EGV nicht deckt schon mal die nächste EGV vorweggenommen. "nach.. 6 Monaten...Erprobung..ggfls Nebentätigkeit".
Meiner Auffassung nach gehört sowas eventuell in eine folgende EGV aber nicht in diese. Hatte auch so eine Formulierung, deswegen habe ich die EGV zurückgewiesen.
Ist meine Meinung.
Mit EGV-losen Grüßen selbständig
Roter Bock
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