EGV, befristete Stellen annehmen, obwohl man eine TZ-Stelle hat?

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Harald

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Hallo, Elos!!!!

Mal wieder eine Frage von mir. In der EGV steht, dass man auch befristete Arbeitsstelle annehmen muss. Und wenn man eine TZ-Stelle bereits hat??? Wie stellen die sich das vor? Man gibt aktuelle Stelle auf, nimmt eine (für halbes Jahr) befristete VZ-Stelle an und danach hat man überhaupt kein Job???

Und wie macht ihr das mit den Antwortschreiben bei VV ? Schickt ihr das einzeln per Post ab? Schließlich kostet es alles Geld!!!

Ich hab meiner Vermittlerin vorgeschalgen, dass ich die Rückmeldungen per email versende, damit war sie nicht zufrieden. Sie hat gemeint, dass ich jede Rückmeldung einzeln abschicken soll. Ja , der Versand ist ja nicht umsonst!!!
 
bewerben heißt nicht das man da auch genommen wird.

außerdem hat man ne Kündigungsfrist einzuhalten und bei Arbeitgeber die sofort ne stelle zu besetzen haben und nicht in 1 bis 2 Monate, ist spätestens da Feierabend und man kassiert ne absage. bei Arbeitgeber die warten können muss man halt improvisieren
 
bewerben heißt nicht das man da auch genommen wird.

außerdem hat man ne Kündigungsfrist einzuhalten und bei Arbeitgeber die sofort ne stelle zu besetzen haben und nicht in 1 bis 2 Monate, ist spätestens da Feierabend und man kassiert ne absage. bei Arbeitgeber die warten können muss man halt improvisieren

Ja gut, darauf zu "hoffen", dass man nicht genommen wird, ist mir unsicher. Und wenn der AG wirklich warten will, da weiß ich nicht wie ich da improvisieren könnte.
 
Natürlich nicht, ich habe eher gedacht, dass man EGV anders vereinbaren kann? Denn wenn man die unterschreibt, dann verpflichtet man sich dazu.
Dann unterschreibt man die eben nicht und versucht den Passus raus zu verhandeln. Kommt die EGV dann als Verwaltungsakt, dann kann man versuchen, das per Widerspruch zu kippen. Bloß wenn Du unterschreibst, dann musst Du Dich dran halten, ob das nun Blödsinn ist oder nicht.
 
Dann unterschreibt man die eben nicht und versucht den Passus raus zu verhandeln. Kommt die EGV dann als Verwaltungsakt, dann kann man versuchen, das per Widerspruch zu kippen. Bloß wenn Du unterschreibst, dann musst Du Dich dran halten, ob das nun Blödsinn ist oder nicht.

Ja eben, wenn man unterschreibt, dann ist man selbst schuld, aber ich habe Angst, dass mein Widerspruch abgelehnt wird und ich wieder im A**** bin. :icon_question:
 
habe mal die Dienstanweisung der ba über § 10 sgb2 genauer angeschaut

" Der Verweis auf eine neue Arbeit ist grundsätzlich nicht allein deshalb unzumutbar, weil dadurch eine derzeit bestehende Erwerbstätigkeit beendet oder eingeschränkt werden muss (Minijob, selbständige Tätigkeit). "

hier steht Minijob, selbständige Tätigkeit. kein wort von Midijob. heisst für mich eigentlich das diese regelung nur für Minijobs und selbständige Tätigkeit gilt.


"Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nicht nur vorübergehend verringert oder beendet wird."

heisst für mich die derzeitige unbefristete Stelle geht vor der befristeten Vollzeitstelle

"Sofern die bisherige Erwerbstätigkeit seit längerer Zeit keine Tendenz hin zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit erkennen lässt, ist im Einzelfall abzuwägen, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Integrationsstrategie hierfür geeignet ist. Die Feststellungen sind dem/der Leistungsberechtigten darzulegen"

"Die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit muss zur neuen Arbeit und den damit verbundenen persönlichen und finanziellen Veränderungen in einem angemessenen Verhältnis stehen."

"Dabei sind folgende Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall vor ei-nem konkreten Verweis des/der Leistungsberechtigten auf eine neue Arbeit zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Festlegung der Eigenbemühungen in der EinV:

• Unkündbarkeit/Kündigungsfristen,
• Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses,
• Aufgabe einer unbefristeten zugunsten einer befristeten Be-schäftigung (siehe hierzu BA -DA zu § 159 SGB III, Rz. 144.100 sowie Fachliche Hinweise zum § 31),

https://www.google.de/url?sa=t&rct=...PNv6cI&usg=AFQjCNG0XwMofhCr0azM__8DbJdeS069Hg

auch steht im § 2 und § 10 sgb2 kein einziges wort von vollzeitstelle.

da steht das man seine Hilfsbedürftigkeit beenden bzw zu verringern hat. ob durch 1 vollzeitstelle oder 2 teilzeitstellen, ist nach meiner Meinung jedem selbst überlassen

vielleicht kann jemand, der mehr Ahnung hat , mehr dazu sagen
 
habe mal die Dienstanweisung der ba über § 10 sgb2 genauer angeschaut

" Der Verweis auf eine neue Arbeit ist grundsätzlich nicht allein deshalb unzumutbar, weil dadurch eine derzeit bestehende Erwerbstätigkeit beendet oder eingeschränkt werden muss (Minijob, selbständige Tätigkeit). "

hier steht Minijob, selbständige Tätigkeit. kein wort von Midijob. heisst für mich eigentlich das diese regelung nur für Minijobs und selbständige Tätigkeit gilt.


"Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nicht nur vorübergehend verringert oder beendet wird."

heisst für mich die derzeitige unbefristete Stelle geht vor der befristeten Vollzeitstelle

"Sofern die bisherige Erwerbstätigkeit seit längerer Zeit keine Tendenz hin zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit erkennen lässt, ist im Einzelfall abzuwägen, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Integrationsstrategie hierfür geeignet ist. Die Feststellungen sind dem/der Leistungsberechtigten darzulegen"

"Die Reduzierung der Hilfebedürftigkeit muss zur neuen Arbeit und den damit verbundenen persönlichen und finanziellen Veränderungen in einem angemessenen Verhältnis stehen."

"Dabei sind folgende Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall vor ei-nem konkreten Verweis des/der Leistungsberechtigten auf eine neue Arbeit zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei der Festlegung der Eigenbemühungen in der EinV:

• Unkündbarkeit/Kündigungsfristen,
• Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses,
• Aufgabe einer unbefristeten zugunsten einer befristeten Be-schäftigung (siehe hierzu BA -DA zu § 159 SGB III, Rz. 144.100 sowie Fachliche Hinweise zum § 31),

https://www.google.de/url?sa=t&rct=...PNv6cI&usg=AFQjCNG0XwMofhCr0azM__8DbJdeS069Hg

auch steht im § 2 und § 10 sgb2 kein einziges wort von vollzeitstelle.

da steht das man seine Hilfsbedürftigkeit beenden bzw zu verringern hat. ob durch 1 vollzeitstelle oder 2 teilzeitstellen, ist nach meiner Meinung jedem selbst überlassen

vielleicht kann jemand, der mehr Ahnung hat , mehr dazu sagen


Ich bedanke mich mehrmals für deine ausführliche Antwort!!!:dank:
 
Hallo, Elos!!!!

Mal wieder eine Frage von mir. In der EGV steht, dass man auch befristete Arbeitsstelle annehmen muss. Und wenn man eine TZ-Stelle bereits hat??? Wie stellen die sich das vor? Man gibt aktuelle Stelle auf, nimmt eine (für halbes Jahr) befristete VZ-Stelle an und danach hat man überhaupt kein Job???

Und wie macht ihr das mit den Antwortschreiben bei VV ? Schickt ihr das einzeln per Post ab? Schließlich kostet es alles Geld!!!

Ich hab meiner Vermittlerin vorgeschalgen, dass ich die Rückmeldungen per email versende, damit war sie nicht zufrieden. Sie hat gemeint, dass ich jede Rückmeldung einzeln abschicken soll. Ja , der Versand ist ja nicht umsonst!!!


Ich würde an deiner warten bis die EGV -VA kommt, denn da hat man in der Regel bessere Möglichkeiten diese zu killen.
Denn das eine EGV verhandelt wird ist in den meisten Fälle welche die ich kenne nicht der Fall, die sind meist schon fertig vorgeschrieben.

Wenn du ein TZ Stelle hast bist du Aufstocker, nur das reicht aber unseren lieben Gesetzgeber nicht. Der will das du kpl. aus den Bezug von Leistungen raus fällst. Und das geht in der Regel nur durch einen Vollzeit Job. Auch wenn die Gefahr besteht das du nach einen Jahr wieder ohne Job bist.
Aber mal ehrlich, wenn ich einen Job nicht will gibt es immer legale Möglichkeiten wie man das umgehen kann.
Ohne das ein JC mit Sanktionen um die Ecke kommt.
 
Und das geht in der Regel nur durch einen Vollzeit Job.
kommt auf den Einzelfall an

Single oder nicht und Stundenlohn und passende Stellen

sind die umstände gut geht auch midijob plus Minijob

grobe Rechnung :

Midijob 10 Euro die Stunde bei 20 Stunden die Woche = 800 Euro brutto im Monat
da Gleitzone ca 640 Euro netto

Minijob 8,50 Mindestlohn 13 Stunden die Woche = 450 Euro

640 + 450 = 1090 netto im Monat bei einer 33 Stunden Woche

klar ist es schwer sowas zu finden aber machbar

Auch wenn die Gefahr besteht das du nach einen Jahr wieder ohne Job bist..

Widerspricht sich das nicht mit der Dienstanweisung ?

zb " Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nicht nur vorübergehend verringert oder beendet wird "
 
Widerspricht sich das nicht mit der Dienstanweisung ?

zb " Ein Wechsel der Arbeitsstelle ist zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nicht nur vorübergehend verringert oder beendet wird "

Ja eben, aber ich verstehe nicht, warum JC in der EGV so vereinbart (also dass man befristete Stellen auch annehmen soll) :icon_neutral:
 
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