EGV als VA - brauche euren individuellen Rat dazu

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hallo zusammen,

war am 18.12. "vorgeladen" bezüglich klärung meiner beruflichen situation. habe natürlich die ratschläge aus dem forum zu 100 % umgesetzt und war mit beistand bei meinem sb . dieser wollte mit mir über meinen widerspruch bezüglich einer vorgeschlagenen mae reden. bin nicht weiter auf seine fragen eingegangen. nun wollte er, dass ich eine neue egv unterschreibe. bin mit ihm punkt für punkt durchgegangen. ich hatte natürlich alles zu beanstanden. der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken. dies ist geschehen gestern 19.12..
folgend werde ich diese einmal hier reinstellen und bitte euch mir diesbezügliche tipps, ratschläge und §§ zu übermitteln. ich habe hier ja nun schon einiges gelesen, doch auch erfahrung wisst ihr sicherlich auch, dass jeder fall individuell zu betrachten ist. danke im voraus...


EDV nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II
Ersatz der EGV per VA

Sehr geehrter Herr XXX,

eine EGV zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.

Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 18.12.2008 bis 17.06.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereibart wird.

Ziele

Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit


1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter XXX unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung

Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbung auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einen Betrag von 260 € jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre BEwerbungsaktivitäten nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff.SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Er bietet folgende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 SGB II an.:
Art der Tätigkeit: Datenerfasser
Tätigkeitsort: XXX
zeitlicher Umfang: 25 Std/Wo.
zeitliche Verteilung: 05.01.2009 bis 09.05.2009
Höhe der Mehraufwandsentschädigung: 1,30 €/ Std
individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt
Kommt der zuständige Träger seinen in der EGV festgelegten Pflichen nicht nach, ist ist Ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das REcht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Arbeitsgelegenheit über 40 Std/ Wo.

2. Bemühung von Herrn XXX zur Eingliederung in Arbeit

Sie unternehmen von 18.12.2008 bis 17.06.2009 mindestens 25 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:
Liste der Eigenbemühungen
Kopien der Bewerbungsanschreiben und Antwortschreiben von Arbeitgebern.
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen.
Es ist je Woche mindestens eine eigene Bewerbung durchzuführen und nachzuweisen.
Sie Bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
Sie nehmen an folgender Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil: ( es folgt die gleiche Beschreibung wie o.g. )
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die MEldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit nach ( SGB III § 309 Abs. 3).

Helten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.

Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.

Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeistlosengeld II, auch bei nachträglichem Bekannwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistung mehr.

folgend ist die Rechtsfolgebelehrung angehängt


viele Grüße und auf reichlich Antworten hoffent

der Stadtmeister
 
hallo zusammen,

war am 18.12. "vorgeladen" bezüglich klärung meiner beruflichen situation. habe natürlich die ratschläge aus dem forum zu 100 % umgesetzt und war mit beistand bei meinem sb . dieser wollte mit mir über meinen widerspruch bezüglich einer vorgeschlagenen mae reden. bin nicht weiter auf seine fragen eingegangen. nun wollte er, dass ich eine neue egv unterschreibe. bin mit ihm punkt für punkt durchgegangen. ich hatte natürlich alles zu beanstanden. der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken. dies ist geschehen gestern 19.12..
folgend werde ich diese einmal hier reinstellen und bitte euch mir diesbezügliche tipps, ratschläge und §§ zu übermitteln. ich habe hier ja nun schon einiges gelesen, doch auch erfahrung wisst ihr sicherlich auch, dass jeder fall individuell zu betrachten ist. danke im voraus...


EDV nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II
Ersatz der EGV per VA

Sehr geehrter Herr XXX,

eine EGV zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.

Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 18.12.2008 bis 17.06.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereibart wird.

Ziele

Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit


1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter XXX unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung

Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbung auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einen Betrag von 260 € jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre BEwerbungsaktivitäten nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff.SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Er bietet folgende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 SGB II an.:
Art der Tätigkeit: Datenerfasser
Tätigkeitsort: XXX
zeitlicher Umfang: 25 Std/Wo.
zeitliche Verteilung: 05.01.2009 bis 09.05.2009
Höhe der Mehraufwandsentschädigung: 1,30 €/ Std
individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt

Keine zusätzliche Tätigkeit. Nicht genau genug definiert. Datenerfassung kann z.B. Hilfe bei einer Inventur sein oder Verkehrzählungen oder die Eingabe von Daten aus Formularen in den Computer und vieles mehr.

Kommt der zuständige Träger seinen in der EGV festgelegten Pflichen nicht nach, ist ist Ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das REcht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Arbeitsgelegenheit über 40 Std/ Wo.


Die Dauer halte sich trotz des aktuellen BSG Urteils für unzulässig.

2. Bemühung von Herrn XXX zur Eingliederung in Arbeit

Sie unternehmen von 18.12.2008 bis 17.06.2009 mindestens 25 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:
Liste der Eigenbemühungen
Kopien der Bewerbungsanschreiben und Antwortschreiben von Arbeitgebern.
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen.
Es ist je Woche mindestens eine eigene Bewerbung durchzuführen und nachzuweisen.
Sie Bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
Sie nehmen an folgender Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil: ( es folgt die gleiche Beschreibung wie o.g. )
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die MEldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit nach ( SGB III § 309 Abs. 3).

Helten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.

Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.

Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeistlosengeld II, auch bei nachträglichem Bekannwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistung mehr.

Ortsabwesenheit ist im Gesetz geregelt, hat in einer EGV nichts zu suchen.


folgend ist die Rechtsfolgebelehrung angehängt


viele Grüße und auf reichlich Antworten hoffent

der Stadtmeister

Wurde die Muster-EGV des Forums als Gegenvorschlag vorgelegt?
 
der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken.
Verstehe ich das richtig, dass er dir die EGV mitgab und am nächsten Tag gleich der VA eintraf?

Entspricht denn die Datenerfassung in irgend einer Weise deinem Beruf, oder könnte man sagen, dass das totol fremd ist?
 
[FONT=&quot]Hat man dir keine Zuweisung zum EEJ gegeben?[/FONT]
[FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot][/FONT][FONT=&quot]Diesen Widerspruch würde ich noch in diesem Jahr abgeben, damit er aufschiebende Wirkung hat. Sieht nämlich ab 1.1. anders aus.

[/FONT]


Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom……

Sehr geehrte……

Eine Eingliederungsvereinbarung kam nicht zustande, da ich Ihren Text in unveränderter Form nicht unterschreiben kann. Ich bin nicht bereit, meine Zustimmung zu einem Text zu geben, der nicht meinen Vorstellungen entspricht. Trotzdem wäre ich verhandlungsbereit und offen für jeden Vorschlag gewesen. Etwas verwundert reagierte ich, dass man bereits schon ein Änderungsvorschlag als ein „Nicht-Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung“ betrachtet und ich schon am darauf folgenden Tag die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erhalte.

Gegen diesen Verwaltungsakt lege ich fristgerecht aus folgenden Gründen Widerspruch ein:

1.[FONT=&quot] [/FONT]Die Zusage der Bewerbungskosten ist nicht verbindlich („können bist zu einem Betrag von 260 € übernommen werden).

2.[FONT=&quot] [/FONT]Gem. § 16 SGB II soll ein Ein-Euro-Job „zusätzlich“ sein. Da ein Job als Datenerfasser gemacht werden muss und nicht liegen bleiben kann, kann ich darin keine Zusätzlichkeit erkennen. Dieser Job ist rechtswidrig und Sie können hierfür zur Haftung gezogen werden.


3.[FONT=&quot] [/FONT]Sie bieten bei Nichterfüllung Ihrer Pflichten eine Nachbesserung an, die sich „Arbeitsgelegenheit über 40 Std./Woche“ nennt. Gem. § 15 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung „bestimmen“, welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält. Diese Maßnahme wird hier nicht bestimmt und die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist dadurch rechtswidrig.

Ferner verweise ich Sie auf die Meldeinformation 57/2008 vom Bundessozialgericht vom 16.12.2008. Hier wurde beschlossen, dass ein Ein-Euro-Job nur bis zu 30 Stunden pro Woche gehen kann.


4.[FONT=&quot] [/FONT]Melde- und Mitwirkungspflichten sind nicht Teil einer Eingliederungsvereinbarung, denn bei Verstoß regelt sie das Gesetz eigenständig. Wenn diese zusätzlich in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, können sie zusätzlich noch nach § 31 Abs. 1 Satz 1b SGB II sanktioniert werden. Es ist unzulässig, in einem Vertrag etwas zu regeln, das der Gesetzgeber anders vorgibt.

Dies betrifft:
1. Die Bewerbung innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (diese enthalten eine eigenständige Rechtsbelehrung)
2. Die Änderungsmeldungen (Krankheit, Umzug, Arbeitsaufnahme)


5.[FONT=&quot] [/FONT]Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (s. § 7 Abs. 4a SGB II). Ihr Text verstößt gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen davon ab, dass sie Vorschlägen zur Eingliederung in Arbeit zeit- und ortsnah nachkommen können. Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung des Amtes. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO ).

[FONT=&quot]Ich weise darauf hin, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.



[/FONT]
 
Ja! Ich würde noch zwischen dem Punkt 1 und 2 einen weiteren Punkt einfügen:

"Sie bieten mir die Aufnahme meines Bewerberprofiles in Startseite - www.arbeitsagentur.de an. Leider kann ich hier keine Profile erkennen und widerspreche entschieden die Veröffentlichung meiner Daten auf dieser Seite.".
 
danke an alle, die sich bis jetzt mit der thematik auseinander gesetzt haben.

dann werde ich auf diesem wege ein paar fragen beantworten. ich habe gestern also am 19.12. nicht nur die egv (verpackt in einem gelben briefumschlag mit der aufschrift förmliche zustellung) sondern auch den vorschlag für die mae ( auch in diesem gelben umschlag) im briefkasten gehabt.
bei meinem termin am 18.12 hat mir der sb den vorschlag für diese mae unterbreitet. ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem vorschlag nicht um eine zusätzliche maßnahme handelt und er sich doch bitte ersteinmal mit den vorschriften auseinader setzten solle. thema - vorhergehende 3 arbeitsschritte durch geschultes personal. also profiling usw...
er dazu -"na das machen wir hier doch gerade alles" - ich frage ihn ob er denn dazu berechtigt sei im sinne von nachweislichen schulungen - er "ja sagen sie mal warum sitze ich denn dann auf diesen stuhl" - ich möchte bitte die diesbezüglichen nachweise sehen, dass er mit mir alle drei arbeitsschritte ausarbeiten kann wenn er schon der meinung ist, dass er mir eine mae in die egv schreiben möchte - er "ja wo sind wir denn hier, ich frage sie jetzt noch einmal: unterschreiben sie jetzt die egv oder nicht??" - ich sagte nein und er teilte mir mit, dass die egv per verwaltungsakt mir nach hause gesandt wird.

dies dazu.

man sollte dazu sagen, dass ich dank dieses forums bereits einen widerspruch bezüglich einer mae maßnahme geschrieben habe (dank mobydick). wie zu erwarten wurde diese natürlich abgelehnt da kein verwaltungsakt. darauf hin erfolgte ja nun auch die einladung.
ganz grob ausgedrückt - meinen sb kümmt es ein s.c.h.e... welche belange und vorstellung ich habe. ich habe ihn weiterhin darauf hingewiesen, dass ich am 07.01.2009 eine op habe. ihm doch egal - es sind alle gleich und so behandelt er auch alle gleich. auf meine frage welchen sinn er ihn der maßnahme für mich sieht (ernst gestellte frage da es mich wirklich interessierte ob er sich dabei etwas gedacht hat) anwortete er "zur pflege meiner sozialen, beruflichen kontakte" WAS??? ich habe ihm mitgeteilt das ich bereits eine weiterbildung bei der dekra gemacht habe und das ich die dortige toys company live erlebt habe. 1/3 alkoholiker und der rest stand den ganzen tag vor der tür und hat eine nach der anderen geraucht. schicke kontakte...

ich verweise gerne auf meine anderen threads hier im forum in denen es um meine arbeitslosen-geschichte geht. denn wie dort erwähnt bin ich alg 1 bezieher...!!!!


danke nochmals an alle
 
man sollte dazu sagen, dass ich dank dieses forums bereits einen widerspruch bezüglich einer mae maßnahme geschrieben habe (dank mobydick). wie zu erwarten wurde diese natürlich abgelehnt da kein verwaltungsakt.

Diese Idee mit dem Widerspruch kann aber nicht von mir gewesen sein!!! Das lehne ich entschieden ab!!! Es ist mir bekannt, dass die den Widerspruch zurückweisen, weil er nicht zulässig ist. Auch wenn das gem. einem Urteil ein "Angebot" ein Verwaltungsakt ist, enthält es keine "Rechtsbehelfsbelehrung". Wenn du den Job schon hättest antreten müssen, hättest du wegen Nichtantritt eine Sanktion bekommen!


Nun hast du am 18.12. nochmal eine Zuweisung bekommen. Die muss abgelehnt werden! Das ist durch den Widerspruch zum VA nicht automatisch geschehen!!! Kannst du das bitte hier mal eintippen?
 
hallo an alle leidensgenossen,

ich will heute einmal den stand der dinge bezüglich des o.g. themas erläutern.

nach reichlicher suche nach informationen ist mir aufgefallen, dass jeder fall sein eigenes kleines problem darstellt und somit jeder fall in der rangehensweise der bearbeitung unterschiedlich ist. vielleicht gibt es ja den einen oder anderen, der sich in meinem problem wiederfindet und dieser kontext eine hilfe ist.

1. wie o.g. habe ich vom aa eine egv zum unterschreiben vorgelegt bekommen. diese entsprach in keinster weise meinen vorstellungen und nicht zuletzt verletzte diese in jeglicher form gesetzte und vorschriften - somit verweigerte ich die unterschrift.

2. diese egv wurde mir wegen verweigerung der unterschrift per verwaltungsakt in form einer förmlichen zustellung nach hause versandt.

3. darauf folgte von meiner seite ein ausführlicher widerspruch mit jeglichen details in form von §§ und vermerken auf urteilen. diesen widerspruch gab ich zur prüfung an das vor ort befindliche erwerbslosenzentrum (im übrigen sehr gute auf freiwilliger basis agierende und juristisch sehr versierte mitarbeiter). alles war soweit in ordnung - also ab zur post damit (kann bei bedarf jeden interessenten per mail eine abschrift dieses widerspruches zukommen lassen)

4. nach ca. 2 wochen kam der widerspruchsbescheid - ablehnung aus unergründlich fadenscheinigsten gründen

5. somit erfolgte nun vor zwei wochen ein antrag beim amtsgericht auf kostenübernahme eines anwaltlichen beratungsgespäches. ( MERKE: ZUVOR zum amtsgericht gehen und antrag stellen - denn nach gespräch mit anwalt ändert sich der sachverhalt und die sache wird für einen selbst recht umständlich) - antrag am selben tag abgegeben und innerhalb einer stunde war die kostenübernahme bewilligt.

6. damit zum anwalt seines vertrauens gehen (natürlich nicht die unterlagen des falls vergessen)

7. mein anwalt hat den sachverhalt geprüft und mir letzte woche das okay gegeben - somit ist eine klage beim sozalgericht eingereicht


wie man sehen kann, ist es gar nicht so schwer und umständlich sich auf juristischen wege sein recht zu erkämpfen. ich möchte hiermit auch all denjenigen mut zusprechen die sich vor solch einen schritt scheuen.
wer sich nicht wert - lebt verkehrt!!! in diesem sinne
 
wie man sehen kann, ist es gar nicht so schwer und umständlich sich auf juristischen wege sein recht zu erkämpfen. ich möchte hiermit auch all denjenigen mut zusprechen die sich vor solch einen schritt scheuen.
wer sich nicht wert - lebt verkehrt!!! in diesem sinne

Hi,

genau so ist es!!!:icon_klatsch::icon_klatsch::icon_klatsch:

Gruss

Paolo
 
hallo zusammen,

nur zur vervollständigung des themas - meine klage beim sozialgericht in cottbus ist abgelehnt worden. sowohl die eingereichte klage im bezug auf die rechtswidrigkeit der egv und dann die klage im bezug auf die folgende sanktion im bezug auf nichteinhalten der pflichten aus der zur klage eingereichten egv .
oder sagen wir - der antrag meines anwaltes auf gerichtskostenbeihilfe ist wegen "keine aussicht auf erfolg des verfahrens" abgelehnt worden. somit legt mein anwalt sein mandat bezüglich meiner klage nieder.
habe zwar anwaltskostenbeihilfe beantragt, muss dennoch den minimalsatz von ca 60 € an den anwalt zahlen. rechnung kam mit der ablehnung des richters.
ja was sagt man denn dazu. meine nerven sind wirklich am ende. na herzlichen dank - da kann ich mich ja ende juni bei der Jobcenter und bei meinem sb auf was gefasst machen, wenn es dann wieder heisst - neue egv unterschreiben. zumal eine weigerung zur unterschrift wegen mitnahme und prüfung der egv ja nun seit 01.01.2009 einen direkten verwaltungsakt nach sich zieht.
danke nochmals an alle unterstützenden tipps von den usern...
der weg ist steinig und am ende ist doch nur der abhang in sicht. wenn man überlegt, dass mein anwalt bezüglich meins falls schon am anfang gesagt hat, dass im moment die sozialgerichte völlig überfüllt sind und sich die richter nicht noch mit einem fall beschäftigen wollen, der nach deren auffassung eine schwammige rechtslage beinhaltet. deren auffassung scheint es zu sein, dass alle eingereichten klagen bezüglich egv ´s aus dem ende des jahres 2008 einen zu großen aufwand darstellen da sich ja mit dem 01.01.2009 so einiges diesbezüglich geändert hat. naja - mal abwarten was mein nächster besuch bei der Jobcenter so alles an nerven kosten wird...

gruss der stadtmeister
 
Hilf bitte allen

und stelle die Begründung der Ablehnung hier rein. Dann kann es vielleicht sein, dass wir daraus lernen können.

Du bist nicht der einzige, der eine EGV beim Gericht hat.
 
Hättest Du Dich überhaupt an die EGV halten können?? Mir felht zum Ausführungsort XXX der genaue Beginn, die Lage, die Pausenzeiiten, das tägliche Ende, die Wochentage an denen der "Monitor" angeguckt werden soll....

Nach SG kommt LSG .
 
war am 18.12. "vorgeladen" bezüglich klärung meiner beruflichen situation. habe natürlich die ratschläge aus dem forum zu 100 % umgesetzt und war mit beistand bei meinem sb . dieser wollte mit mir über meinen widerspruch bezüglich einer vorgeschlagenen mae reden. bin nicht weiter auf seine fragen eingegangen. nun wollte er, dass ich eine neue egv unterschreibe. bin mit ihm punkt für punkt durchgegangen. ich hatte natürlich alles zu beanstanden. der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken. dies ist geschehen gestern 19.12..


Diesen ganzen exkrement muss man sich nicht durchlesen, diese EinV ist rechtswidrig zustande gekommen und somit Nichtig.

Entweder Du verwendest sie als Klopapier, oder Du hebst sie auf für den Sozialrichter.
 
ich hätter gern eine abschrift der widerspruches denn ich hab grad folgenden ärger: ich habe per post eine EGV bekommen die ich nicht unterschrieben habe. ich habe einen drei seiten langen brief geschrieben warum ich diese EGV nicht unterschreiben kann. unter anderem stand dort drin das alles unklar besprochen worden sei - die EGV kam allerdings per post. zwei tage später rief die frau vom amt mich an und teilte mir mit das ich das unterschreiben müsse. ich sagte ihr das ich das in dieser form nicht unterschreiben könne. daraufhin wurde sie wütend und sagte zu mir " dann kriegen die diese eben per verwaltungsakt und legte einfach den hörer auf. ich warte nun auf dieses schreiben und möchte dann widerspruch einlegen...

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 
Mit solchen Leuten verkehrt man grundsätzlich nur per Post, die erfinden sonst Lügen.

Da keine Verhandlungen stattgefunden haben und diese Frau auf Deine Änderungsvorschläge in keiner Weise eingegangen ist dürfte diese EinV rechtswidrig sein.

Ausserdem kannst Du mal das Eingliederungskonzept und Profiling schriftlich anfordern.
 
ich hätter gern eine abschrift der widerspruches denn ich hab grad folgenden ärger: ich habe per post eine EGV bekommen die ich nicht unterschrieben habe. ich habe einen drei seiten langen brief geschrieben warum ich diese EGV nicht unterschreiben kann. unter anderem stand dort drin das alles unklar besprochen worden sei - die EGV kam allerdings per post. zwei tage später rief die frau vom amt mich an und teilte mir mit das ich das unterschreiben müsse. ich sagte ihr das ich das in dieser form nicht unterschreiben könne. daraufhin wurde sie wütend und sagte zu mir " dann kriegen die diese eben per verwaltungsakt und legte einfach den hörer auf. ich warte nun auf dieses schreiben und möchte dann widerspruch einlegen...

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Der Widerspruch muss individuell gestaltet werden. D.h. man müsste auf jeden Punkt der EGV eingehen. Vielleicht kannst du die EGV mal einscannen, denn der VA wird vermutlich identisch sein.
 
Status

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Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

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