Stadtmeister
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hallo zusammen,
war am 18.12. "vorgeladen" bezüglich klärung meiner beruflichen situation. habe natürlich die ratschläge aus dem forum zu 100 % umgesetzt und war mit beistand bei meinem sb . dieser wollte mit mir über meinen widerspruch bezüglich einer vorgeschlagenen mae reden. bin nicht weiter auf seine fragen eingegangen. nun wollte er, dass ich eine neue egv unterschreibe. bin mit ihm punkt für punkt durchgegangen. ich hatte natürlich alles zu beanstanden. der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken. dies ist geschehen gestern 19.12..
folgend werde ich diese einmal hier reinstellen und bitte euch mir diesbezügliche tipps, ratschläge und §§ zu übermitteln. ich habe hier ja nun schon einiges gelesen, doch auch erfahrung wisst ihr sicherlich auch, dass jeder fall individuell zu betrachten ist. danke im voraus...
EDV nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II
Ersatz der EGV per VA
Sehr geehrter Herr XXX,
eine EGV zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 18.12.2008 bis 17.06.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereibart wird.
Ziele
Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter XXX unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbung auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einen Betrag von 260 € jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre BEwerbungsaktivitäten nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff.SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Er bietet folgende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 SGB II an.:
Art der Tätigkeit: Datenerfasser
Tätigkeitsort: XXX
zeitlicher Umfang: 25 Std/Wo.
zeitliche Verteilung: 05.01.2009 bis 09.05.2009
Höhe der Mehraufwandsentschädigung: 1,30 €/ Std
individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt
Kommt der zuständige Träger seinen in der EGV festgelegten Pflichen nicht nach, ist ist Ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das REcht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Arbeitsgelegenheit über 40 Std/ Wo.
2. Bemühung von Herrn XXX zur Eingliederung in Arbeit
Sie unternehmen von 18.12.2008 bis 17.06.2009 mindestens 25 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:
Liste der Eigenbemühungen
Kopien der Bewerbungsanschreiben und Antwortschreiben von Arbeitgebern.
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen.
Es ist je Woche mindestens eine eigene Bewerbung durchzuführen und nachzuweisen.
Sie Bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
Sie nehmen an folgender Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil: ( es folgt die gleiche Beschreibung wie o.g. )
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die MEldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit nach ( SGB III § 309 Abs. 3).
Helten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeistlosengeld II, auch bei nachträglichem Bekannwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistung mehr.
folgend ist die Rechtsfolgebelehrung angehängt
viele Grüße und auf reichlich Antworten hoffent
der Stadtmeister
war am 18.12. "vorgeladen" bezüglich klärung meiner beruflichen situation. habe natürlich die ratschläge aus dem forum zu 100 % umgesetzt und war mit beistand bei meinem sb . dieser wollte mit mir über meinen widerspruch bezüglich einer vorgeschlagenen mae reden. bin nicht weiter auf seine fragen eingegangen. nun wollte er, dass ich eine neue egv unterschreibe. bin mit ihm punkt für punkt durchgegangen. ich hatte natürlich alles zu beanstanden. der sb war natürlich gänzlich überfordert und sagte mir ich könne die egv mit nach hause nehmen und er würde diese mir dann per va zuschicken. dies ist geschehen gestern 19.12..
folgend werde ich diese einmal hier reinstellen und bitte euch mir diesbezügliche tipps, ratschläge und §§ zu übermitteln. ich habe hier ja nun schon einiges gelesen, doch auch erfahrung wisst ihr sicherlich auch, dass jeder fall individuell zu betrachten ist. danke im voraus...
EDV nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II
Ersatz der EGV per VA
Sehr geehrter Herr XXX,
eine EGV zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 18.12.2008 bis 17.06.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereibart wird.
Ziele
Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit
1. Ihr Träger für Grundsicherung Jobcenter XXX unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in Startseite - www.arbeitsagentur.de auf.
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbung auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB III.
Bewerbungskosten können bis zu einen Betrag von 260 € jährlich übernommen werden.
Er unterstützt Ihre BEwerbungsaktivitäten nach Maßgabe das § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff.SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung und Nachweis.
Er bietet folgende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 SGB II an.:
Art der Tätigkeit: Datenerfasser
Tätigkeitsort: XXX
zeitlicher Umfang: 25 Std/Wo.
zeitliche Verteilung: 05.01.2009 bis 09.05.2009
Höhe der Mehraufwandsentschädigung: 1,30 €/ Std
individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt
Kommt der zuständige Träger seinen in der EGV festgelegten Pflichen nicht nach, ist ist Ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen das REcht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Arbeitsgelegenheit über 40 Std/ Wo.
2. Bemühung von Herrn XXX zur Eingliederung in Arbeit
Sie unternehmen von 18.12.2008 bis 17.06.2009 mindestens 25 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor:
Liste der Eigenbemühungen
Kopien der Bewerbungsanschreiben und Antwortschreiben von Arbeitgebern.
Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen.
Es ist je Woche mindestens eine eigene Bewerbung durchzuführen und nachzuweisen.
Sie Bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben.
Sie nehmen an folgender Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil: ( es folgt die gleiche Beschreibung wie o.g. )
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die MEldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit nach ( SGB III § 309 Abs. 3).
Helten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeistlosengeld II, auch bei nachträglichem Bekannwerden. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistung mehr.
folgend ist die Rechtsfolgebelehrung angehängt
viele Grüße und auf reichlich Antworten hoffent
der Stadtmeister