EGV als Konstrukt abgewehrt - nun neue EGV Rechtslage?

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Bambi_69

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Hallo,

folgendes Problem bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Leuten: Es wurde im letzten Bewilligungszeitraum erfolgreich eine EGV -VA bei einer dieser Personen abgewehrt (Teamleiterin nahm den VA ohne Begründung zurück).
Jetzt im neuen Bewilligungszeitraum liegt eine abgeänderte EGV (noch kein Verwaltungsakt) auf dem Tisch. Nun meine Frage: Wer kann oder darf einen VA zurücknehmen?
In dem letzten Widerspruch gegen den VA wurde gegen die EGV als gesamtes Konstrukt argumentiert (Vertragsfreiheit in Deutschland). Inhaltlich hat sich in der neuen EGV eigentlich nicht viel geändert. Ein paar Textpassagen wurde dazu genommen, aber ansonsten verstößt auch diese wieder gegen die Vertragsfreiheit. Man wird erneut erpresst, wenn man nicht die Unterschrift unter die Vereinbahrung setzt, ein neuer VA ins Haus flattert. Dies ist wiederum ein einseitiges Vorgehen, mit einer "Vereinbarung" hat dies nichts zu tun sondern es soll ein Vertrag zwischen zwei Parteien durchgesetzt werden, wobei nur eine Partei bestimmt, was der Vertrag enthält.
Könnte man sich auf den zurückgenommenen VA berufen? Und wenn einmal soetwas funktioniert hat, wieso funktioniert dies dann nicht bei der anderen Person der BG ? Dies wurde nämlich ausprobiert, als diese auch eine EGV -VA erhielt. Hier wurde mit dem selben Schriftstück als Widerspruch gearbeitet, nur hat diesmal die Widerspruchstelle (und nicht die Teamleitung) diesen als unbegründet abgeschmettert.
 

Butterkuchen

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Ich denke mal das die VA nur vom zuständigen Sachbearbeiter und von seinem Teamleiter zurückgenommen werden können. Aber ich denke das passiert nur in Ausnahmefällen !

Bis denn !
 

Bambi_69

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Okay. Ich schau, dass ich an die Sachen herankomme und sie dann hier anonymisiert reinstelle. Vielen Dank schonmal vorab für die Hilfe :icon_smile:
 
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