EGV (ALG II) SB macht meine Bewerbungen und telefoniert AGs hinterher

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Holler2008

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Nachdem mein SB wegen Nervenzusammenbruch länger krank ist, habe ich mitten in den EGV -Verhandlungen einen neuen bekommen.
EGV siehe unten.
Der läd mich auch jede verdammte Woche ein und gibt mir für die nächste irgendeine komische Aufgabe, die aber dann nicht in der Einladung steht.

Das ist dann so etwas wie: ich soll mir überlegen ein Ehrenamt zu machen oder meine Bewerbungsmappe mitbringen usw.

Das Problem meines JC ist auch, die haben keine Mittel mehr mit denen sie mich unter Druck setzen können.
Es gibt hier nur 2 Maßnahmen und die habe ich beide 1. schon gemacht und 2. außerdem sind die vom ESF gefördert, also freiwillig.

Ich hätte auch die Pflicht Mitzuwirken alles zu tun, um meine Hilfsbedürftigkeit zu verringern, also solle ich auch mal eine Maßnahme freiwillig machen ohne mich zu wehren und EGVs unterschreiben.

Man würde mich keiner Firma mehr vorschlagen, weil man die nur verärgere mit einem wie mir, der keine Telefonnummer angibt - sprach er und gab mir vier VVs.

Der jetzt vorliegende EGV Vorschlag ist mir nun aber komplett neu.

Punkt 6 ist klar, es fehlt dass gemeinsam und spätestens nach 6 Monaten geprüft wird.

Punkt 4 ist aber das, womit ich nicht einverstanden bin.

a) Erstsichtung von Bewerbungsunterlagen habe ich mir erklären lassen heißt:
Ich soll mit jedem Stellenangebot zum SB kommen und er formuliert dann die Bewerbung.
(Ich war in 2 Maßnahmen, beide mit Bewerbungstraining, zusammen waren das 19 Monate, die letzte letztes Jahr.)

Abgesehen davon, dass er es dann auch bitte so in die EGV reinschreiben soll, habe ich erwidert, dass ist viel zu umständlich und dauert zu lange.
Die Zeit würde er sich gerne nehmen. WTF!? Das ändert doch nichts am Aufwand FÜR MICH und verzögert meine Bewerbungen.

b) Erstsichtung von Bewerbungsrückläufern heißt:
Ich soll wöchentlich, mit Glück monatlich, alle Absagen vorbei bringen, er ruft die AGs in meinem Beisein an und fragt warum abgesagt wurde.

Ist das rechtskonform? Das muss doch irgendwie gegen den Datenschutz laufen. Außerdem steht ja in den absagen meist irgendein Grund, auch wenn es nur ein belangloser Textbaustein ist.

Abgesehen davon wird er dann von den ZAF als Antwort bekommen, weil ich keine Email, kein Telefon und kein Bewerbungsfoto mitschicke.
Was soll ich darauf entgegnen? Nur, dass ich immer per Briefpost erreichbar bin und Fotos nach dem Gleichstellungsgesetz weggelassen werden dürfen? Der wird toben und mich sanktionieren wollen.

c) Vermittlungsvorschläge auswerten heißt angeblich nur die übliche Rückmeldung abgeben.

d) "Realistische berufliche Alternative entwickeln" hat er mir nicht ausreichend erklärt, was ich Ihm auch gesagt habe. Er meinte nur, es soll was anderes sein, als einfach sich zu bewerben.

Nächste Woche ist wieder ein Termin. Meldegrund:
"Ich möchte mit Ihnen das Ergebnis des VVs .... besprechen.
(der Termin ist übrigens so bald, bis dahin wird es noch kein Ergebnis geben)
Dies ist eine Einladung nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 Abs. 1 SGB III..."

Ist der Meldegrund zulässig?

Kennt jemand schon die Formulierungen in Punkt 4?

Wie wehre ich mich dagegen, dass ich mit jeder Bewerbung zum SB soll und der die formuliert?

Wie wehre ich mich dagegen, dass ich alle Absagen mitbringen soll und der SB in meinem Beisein jeden AG anruft und nach dem Grund der Absage fragt? (außer die Absagen beim ersten mal zu vergessen)

Und was entgegne ich, wenn der mich sanktionieren will, weil ich keine Email/Telefon/Foto angebe?
 

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0zymandias

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An der EGV ist nicht individuell, alles ist schon gesetzlich geregelt. Das stellt sie schon mal außerhalb des § 15 SGB II und der entsprechenden Fachlichen Weisungen.

Das gilt insbesondere für die Punkte 4. und 5., in denen die Leistungen des JCs und die Bemühungen des Erwerbslosen festgehalten werden sollten (Konjunktiv Irrealis).

Das mit dem Kompletteinblick in die private Korrespondenz vergessen wir ganz schnell mal wieder, Datenschutz.

Wenn Du mit Haken und Ösen spielen möchtest, könntest Du in einem Gegenvorschlag dazu auffordern, die gemachten Erklärungen auch in Schriftform zu gießen.
Also dass man die vorherige Erlaubnis zum Versenden der Bewerbung nach entsprechenden Lektorat vor Ort einholen soll (Fahrtkosten ?) und dass der Sozialdatenschutz
durch Telefonate gegenüber den potentiellen Arbeitgebern gebrochen werden soll.

Schriftlich, nachweislich.

Die Antwort dürfte interessant sein.
Streitet er nämlich seine eigenen Einlassungen nicht ab, hätte man den Blubberquatsch quasi schriftlich.
Streitet er sie ab, kann man ihm das jedes gottverdammte Mal unter die Nase reiben, dem Wortbrüchigen. :biggrin:

Falls es nicht klar sein sollte: NICHT unterschreiben. :wink:

[...]
Der wird toben und mich sanktionieren wollen.
[...]

Nervenzusammenbruch Nr. 2, nächstes Rennen vor.

The harder they come, the harder they fall, one and all ... (Jimmy Cliff, 1972)

Sanktionen verhüten wohl das AGG, der Datenschutz und-und-und ...
 

Sonne11

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Iss was leckeres :popcorn::icon_pause:, guck dir die schönen blinkenden Weihnachtslichter an, aber baue Dir jetzt selbst keinen großen Druck auf, es ist alles nicht so schlimm.

Das Gesülze was Dir und uns allen missfällt hat der Möchtegern doch nur unter "Unterstützung" und nicht unter "Zur Integration" (wobei hier die Bezeichnung "Pflichten" stehen müsste) geschrieben. Es ist also etwas, was Dir angeboten wird, Du aber nun wirklich nicht machen musst! :icon_mrgreen::wink: Verrate das dem Möchtegern aber nicht direkt, sonst kommt er drauf, das alles eine Spalte tiefer zu "Maus-klick-linke-Taste-festhalt-nach unten zieh" :wink:

Und Du weiß ja auch wie man es löst: Antwort auf VV ? Habe ich nicht. AG hat JC -Antwortbogen nicht zurückgeschickt, ach nööö!?! Bewerbung sichten? Nein, habe ich schon abgeschickt! Denn ich will erster Bewerber sein! :icon_mrgreen: Und wenn es viele Termine sind, lasse Dir Fahrkosten vorher auszahlen oder Fahrkarten geben! Und ja, diese Möglichkeit besteht zu 100%!! Habe ich vom Teamleitung erfahren! (JC keine Optionskommune ) Nicht erst nach Wochen!

Selbst die 4 Bewerbungen sind keine Pflicht! Es werden nur die Kosten für 4 übernommen!
:peace:
 

0zymandias

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Es ist sogar so, dass das, was unter Punkt 5. steht, zu unbestimmt ist, um eine Sanktionsfolge haben zu dürfen.

Dort steht nämlich nur das Bewerben auf VVs.
Da muss die RFB aber einzelfallbezogen sein und konkret.
Deswegen haben die VVs auch jedes Mal eine eigene RFB .
 

erwerbsuchend

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ich soll mir überlegen ein Ehrenamt zu machen

Wie soll ein Ehrenamt deine finanzielle Abhängigkeit vom JC mindern?

Ich soll mit jedem Stellenangebot zum SB kommen und er formuliert dann die Bewerbung.

Hat dein SB an jedem Tag so viel Zeit, dass du jederzeit unverhofft wegen dieser Angelegenheit zu ihm kommen kannst?

Wenn dein SB dir unbedingt Bewerbungen schreiben will, dann soll er das während der Meldetermine machen.

Aber selbst mit dieser Klausel in der EGV wird dir dein SB nicht verbieten können, dass du selbst Bewerbungen erstellst und verschickst. Schließlich musst du ja nur eine bestimmte Anzahl ihm nachweisen. Den Rest machst du einfach ohne seine Kenntnis :wink:

Ich soll wöchentlich, mit Glück monatlich, alle Absagen vorbei bringen, er ruft die AGs in meinem Beisein an und fragt warum abgesagt wurde.

Ist das rechtskonform? Das muss doch irgendwie gegen den Datenschutz laufen.

Dumm nur, dass es für den AG keine Pflicht gibt, eine Absage zu begründen. Selbst wenn ein AG eine Bewerbung aus formalen Gründen als unpassend empfindet, z.B. Formulierung und Formatierung, wird er es eher nicht gegenüber einem SB eines JC anführen. Bei VV kann es jedoch auch anders sein, egal ob ZAF oder nicht.

Abgesehen davon wird er dann von den ZAF als Antwort bekommen, weil ich keine Email, kein Telefon und kein Bewerbungsfoto mitschicke.
Was soll ich darauf entgegnen? Nur, dass ich immer per Briefpost erreichbar bin und Fotos nach dem Gleichstellungsgesetz weggelassen werden dürfen? Der wird toben und mich sanktionieren wollen.

Dein SB kann toben, wie er will. Wenn er dich rechtskräftig sanktionieren will, dann muss er dafür passende Gründe anführen. Wegen fehlender Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Bewerbungsfoto wird er dich nicht sanktionieren können. Spätestens vor dem SG wäre Schluss damit.

d) "Realistische berufliche Alternative entwickeln" hat er mir nicht ausreichend erklärt, was ich Ihm auch gesagt habe. Er meinte nur, es soll was anderes sein, als einfach sich zu bewerben.

Dann soll er dir dennoch mal schriftlich erklären, was er sich darunter vorstellt. Mehr als Bewerben kann man sich nicht.

Nächste Woche ist wieder ein Termin. Meldegrund:
"Ich möchte mit Ihnen das Ergebnis des VVs .... besprechen.
(der Termin ist übrigens so bald, bis dahin wird es noch kein Ergebnis geben)
Dies ist eine Einladung nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 Abs. 1 SGB III..."

Ist der Meldegrund zulässig?

Man könnte dies als Vermittlung in Arbeit betrachten. Damit wäre der Meldegrund dem Gesetz nach zulässig.
 
Z

ZarMod

Gast
Nachdem mein SB wegen Nervenzusammenbruch länger krank ist,
habe ich mitten in den EGV -Verhandlungen einen neuen bekommen.
Was hast Du nur für einen Verschleiß. :icon_mrgreen:
Der läd mich auch jede verdammte Woche ein
und gibt mir für die nächste irgendeine komische Aufgabe, die aber dann nicht in der Einladung steht.
Ich weiß jetzt nicht wie weit Dein JC entfernt ist.
Mußt Du da nicht jedesmal Fahrtkosten beantragen?
Man würde mich keiner Firma mehr vorschlagen, weil man die nur verärgere mit einem wie mir,
der keine Telefonnummer angibt - sprach er und gab mir vier VVs.
Würde ich mal als Etappensieg betrachten.
Ich soll mit jedem Stellenangebot zum SB kommen und er formuliert dann die Bewerbung.
Das würde ich so auch nicht akzeptieren. Klingt irgendwie nach Kindergarten.
b) Erstsichtung von Bewerbungsrückläufern heißt:
Ich soll wöchentlich, mit Glück monatlich, alle Absagen vorbei bringen,
er ruft die AGs in meinem Beisein an und fragt warum abgesagt wurde.
Ist so nicht machbar. Alleine wegen dem Schutzrecht des Sozialgeheimnis.
Nächste Woche ist wieder ein Termin. Meldegrund:
"Ich möchte mit Ihnen das Ergebnis des VVs .... besprechen.
(der Termin ist übrigens so bald, bis dahin wird es noch kein Ergebnis geben)
Das in Klammern ist ein wichtiger Grund, den Termin nachweisbar abzusagen.
Wie wehre ich mich dagegen, dass ich alle Absagen mitbringen soll
und der SB in meinem Beisein jeden AG anruft und nach dem Grund der Absage fragt?
Sollte es soweit kommen, verbittest Du Dir eine Verletzung Deiner Rechte.
Den Ablauf solcher Termine sorgsam protokollieren, um später die Schikane nachzuweisen.
Läßt er sich davon nicht abhalten, würde ich die Termine aus diesem wichtigen Grund absagen.
Und ich würde den Bundesbeauftragten für Datenschutz einschalten.
Und was entgegne ich, wenn der mich sanktionieren will, weil ich keine Email/Telefon/Foto angebe?
Nichts. Lasse es darauf ankommen. Hast Du eine Rechtsschutzversicherung?

PS: An alle Mitstreiter. Derzeit funktioniert bei mir die Dankefunktion nur sehr eingeschränkt.
Ich werde das in den Zeitfenstern (in denen sie funktioniert) nachholen. :icon_wink:
 

Holler2008

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Also die beste Nachricht ist, dass Punkt 4 gar nicht meine Pfichten sind. :peace:

Schließlich musst du ja nur eine bestimmte Anzahl ihm nachweisen. Den Rest machst du einfach ohne seine Kenntnis :wink:
Mus ich das? Finde ich nicht in der EGV .
Ich weiß jetzt nicht wie weit Dein JC entfernt ist.
Mußt Du da nicht jedesmal Fahrtkosten beantragen?
Ja und für 3 Termine habe ich auch noch nichts bekommen.
Das in Klammern ist ein wichtiger Grund, den Termin nachweisbar abzusagen.
Wird mir vermutlich zu riskannt sein, und werde ich mich nicht trauen. Höchstens eine unverbindliche Bitte um Verschiebung, weil es kein Ergebnis gibt, dass man besprechen kann.
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung?
Ja. bräuchte ich die denn bei Sanktion? Dachte Klagen kostet mich nichts.
PS: An alle Mitstreiter. Derzeit funktioniert bei mir die Dankefunktion nur sehr eingeschränkt.
Ich werde das in den Zeitfenstern (in denen sie funktioniert) nachholen. :icon_wink:
Kann ich bestätigen. Nur bei dir muss ich mehrmals klicken, dass das Danke ankommt. Und es liegt nicht an der 5 Sekunden Einschränkung.

Aber danke auch an alle. eure Tipps werde ich mir merken und alles nutzen, was ich kann.
 

Holler2008

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Wenn Du mit Haken und Ösen spielen möchtest, könntest Du in einem Gegenvorschlag dazu auffordern, die gemachten Erklärungen auch in Schriftform zu gießen.
Also dass man die vorherige Erlaubnis zum Versenden der Bewerbung nach entsprechenden Lektorat vor Ort einholen soll (Fahrtkosten ?) und dass der Sozialdatenschutz
durch Telefonate gegenüber den potentiellen Arbeitgebern gebrochen werden soll.
Ähm, bitte ich den nur die mündlichen Erklärungen ausführlich aufzunehmen oder sage ich ganz deutlich "bitte halten sie schriftlich fest, dass gegen das Sozialgeheimnis verstoßen wollen, indem Sie..." usw.?
 

erwerbsuchend

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Mus ich das? Finde ich nicht in der EGV .

Stimmt, dazu steht nichts Konkretes in deinem EGV -Entwurf drin. Ich hatte die 4 Bewerbungen, die das JC dir erstatten will, als Richtschnur verstanden, die du dem JC nachweisen sollst. :sorry:, da hatte ich mich verlesen. Aber das ändert nichts an meinem Grundgedanken, dass dein SB dir ein paar Bewerbungen schreiben kann, wenn er meint, dies machen zu müssen, und du die für dich wichtigen Bewerbungen selbst schreibst und nicht dem SB zeigst :wink:
 

Holler2008

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Noch eine kurze Frage
Bei 4. steht zu den Bewerbungskosten:
"Sie müssen hierzu einen gesonderten Antrag im Vorfeld stellen."

Damit ist doch der generelle Antrag auf Gewärung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung (3 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 3 44 SGB III) gemeint, richtig?

Weil so einen habe ich schon länger abgegeben.
 

Holler2008

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Der Termin war kurz:

1)
- "Es gibt als Ergebnis auf den VV nur eine Eigangsbestätigeung"
- "Darf ich die sehen?"
- "Ich erlaube es"
- "Oh, man kann mit Ihnen ja doch arbeiten"

2)
- "Haben Sie die EGV überprüft?"
- "Ich bin nicht fertig, das war viel zu wenig Zeit. (jetzt mach schon ein VA du Typ)"
- "Ich gebe Ihnen noch eine Woche"

3)
- "So, jetzt können wir einen AG anrufen, der Ihnen abgesagt hat"
- "Das verstößt gegen den Schutz meiner Sozialdaten."
- "Stimmt (von sich aus hätte er mich darüber also nie aufgeklärt), aber nicht, wenn sie mir das jetzt erlauben."
- "Tue ich aber nicht."

:peace:
 

verweigerer

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Nachdem mein SB wegen Nervenzusammenbruch länger krank ist, habe ich mitten in den EGV -Verhandlungen einen neuen bekommen.
EGV siehe unten.
Der läd mich auch jede verdammte Woche ein und gibt mir für die nächste irgendeine komische Aufgabe, die aber dann nicht in der Einladung steht.

Das ist dann so etwas wie: ich soll mir überlegen ein Ehrenamt zu machen oder meine Bewerbungsmappe mitbringen usw.

Das Problem meines JC ist auch, die haben keine Mittel mehr mit denen sie mich unter Druck setzen können.
Es gibt hier nur 2 Maßnahmen und die habe ich beide 1. schon gemacht und 2. außerdem sind die vom ESF gefördert, also freiwillig.

Ich hätte auch die Pflicht Mitzuwirken alles zu tun, um meine Hilfsbedürftigkeit zu verringern, also solle ich auch mal eine Maßnahme freiwillig machen ohne mich zu wehren und EGVs unterschreiben.

Man würde mich keiner Firma mehr vorschlagen, weil man die nur verärgere mit einem wie mir, der keine Telefonnummer angibt - sprach er und gab mir vier VVs.

Der jetzt vorliegende EGV Vorschlag ist mir nun aber komplett neu.

Punkt 6 ist klar, es fehlt dass gemeinsam und spätestens nach 6 Monaten geprüft wird.

Punkt 4 ist aber das, womit ich nicht einverstanden bin.

a) Erstsichtung von Bewerbungsunterlagen habe ich mir erklären lassen heißt:
Ich soll mit jedem Stellenangebot zum SB kommen und er formuliert dann die Bewerbung.
(Ich war in 2 Maßnahmen, beide mit Bewerbungstraining, zusammen waren das 19 Monate, die letzte letztes Jahr.)

Abgesehen davon, dass er es dann auch bitte so in die EGV reinschreiben soll, habe ich erwidert, dass ist viel zu umständlich und dauert zu lange.
Die Zeit würde er sich gerne nehmen. WTF!? Das ändert doch nichts am Aufwand FÜR MICH und verzögert meine Bewerbungen.

b) Erstsichtung von Bewerbungsrückläufern heißt:
Ich soll wöchentlich, mit Glück monatlich, alle Absagen vorbei bringen, er ruft die AGs in meinem Beisein an und fragt warum abgesagt wurde.

Ist das rechtskonform? Das muss doch irgendwie gegen den Datenschutz laufen. Außerdem steht ja in den absagen meist irgendein Grund, auch wenn es nur ein belangloser Textbaustein ist.

Abgesehen davon wird er dann von den ZAF als Antwort bekommen, weil ich keine Email, kein Telefon und kein Bewerbungsfoto mitschicke.
Was soll ich darauf entgegnen? Nur, dass ich immer per Briefpost erreichbar bin und Fotos nach dem Gleichstellungsgesetz weggelassen werden dürfen? Der wird toben und mich sanktionieren wollen.

c) Vermittlungsvorschläge auswerten heißt angeblich nur die übliche Rückmeldung abgeben.

d) "Realistische berufliche Alternative entwickeln" hat er mir nicht ausreichend erklärt, was ich Ihm auch gesagt habe. Er meinte nur, es soll was anderes sein, als einfach sich zu bewerben.

Nächste Woche ist wieder ein Termin. Meldegrund:
"Ich möchte mit Ihnen das Ergebnis des VVs .... besprechen.
(der Termin ist übrigens so bald, bis dahin wird es noch kein Ergebnis geben)
Dies ist eine Einladung nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 Abs. 1 SGB III..."

Ist der Meldegrund zulässig?

Kennt jemand schon die Formulierungen in Punkt 4?

Wie wehre ich mich dagegen, dass ich mit jeder Bewerbung zum SB soll und der die formuliert?

Wie wehre ich mich dagegen, dass ich alle Absagen mitbringen soll und der SB in meinem Beisein jeden AG anruft und nach dem Grund der Absage fragt? (außer die Absagen beim ersten mal zu vergessen)

Und was entgegne ich, wenn der mich sanktionieren will, weil ich keine Email/Telefon/Foto angebe?

Wöchentliche Einladungen zum Jobcenter sind rechtswidrig

Wöchentliche Einladung zum Jobcenter und Abgabe von Bewerbungen an Stichtagen sowie Datensammlerwut der Jobcenter Bewerbungskostenerstattung

Im Klartext: Ob ihr Anspruch auf ALG II habt oder nicht (Feststellung) bzw. in welcher Höhe (Berechnung), kann/soll NICHT von der Vorlage bzw. Einreichung der u. g. Unterlagen abhängig gemacht werden!

Ausbildungen
Arbeitszeugnisse (beinhalten keinerlei Daten, die für eine Vermittlung erforderlich sind)
Hinweis 1: Dies wird auch vom BfDI bestätigt: "... Demzufolge ist eine Vermittlung in Arbeit auch ohne Kenntnis des Ausbildungsnachweis Arbeitszeugnisses möglich und die gesonderte Anforderung nicht zulässig."

Quelle: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs...nschutzImJobcenter.pdf?__blob=publicationFile

Quelle: Hartz IV: Die Machtspielchen der Jobcenter

Es gibt die Grenzen der Mitwirkungspflicht § 65 Abs. 1 und 2 SGB I

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
Dazu reicht das Sie die Bewerbungsbemühungen einmal pro Monat in den Briefkasten des Jobcenter einwerfen in Kopie.

Quelle: § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung - dejure.org


Die Meldeaufforderung ist kein Mittel zur Abschreckung oder Disziplinierung von Leistungsberechtigten.

Schikanöse Meldeaufforderungen sind nicht zulässig. Die plausiblen und offenkundigen Interessen der meldepflichtigen Person sind bei Bestimmung der Meldepflicht und der Meldezeit zu berücksichtigen. (vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4) in jedem Fall ist die individuelle Fallhistorie stets zu berücksichtigen, bevor irgendwelche Verwaltungshandlungen, also auch sich ergebende Einladungen vorgenommen werden.


Es müssen jedenfalls hinreichend bestimmte Aufforderungen vorliegen, die es dem Arbeitsuchenden ermöglichen, das ihm abverlangte Verhalten zu erkennen (BSG 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 6; vgl Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 RdNr 15, Stand 2011). Dies ist der Fall, wenn individuelle, auf den Kläger bezogene Meldezwecke genannt werden (BSG 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 6; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, § 59 SGB II RdNr 12, Stand 2007). Die Grenzen dieser besonderen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 65 Abs 1 und 2 (iVm § 37 S 1) SGB I: Zu beachten sind daher insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch der Zumutbarkeit (§ 65 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB I). Eicher/Spellbrink/Blüggel SGB II § 59 Rn. 16, 17

Das Jobcenter darf Sie nicht wöchentlich Einladen um Bewerbungsbemühungen dort vor zu legen oder Gespräche zur Eingliederung in Arbeit weil sich nichts wesentliches in der Woche verändert hat dabei geht es um die Verhältnismäßigkeit. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig.

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER

So etwas darf auch nicht in einer EGV stehen


2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.

Quelle: S 4 AS 3633/16 ER · SG KA · Beschluss vom 07.11.2016 ·

Oder Sie zu wöchentlichen Gesprächen Einladen dazu müsste es einen wichtigen Grund geben zum Beispiel.

Veränderungen das eine Beratung wichtig wäre für Fördergelder eine Umschulung die man selber möchte.

Nicht bei

Drogenproblemen Alkoholproblemen da diese Hilfebedürftigen nach dem § 10 SGB II Zumutbarkeit von Arbeit den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würden und als Krank gelten.

Im deutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, § 226 BGB).


Die Meldpflicht nach § 59 SGB II i.v.m § 309 SGB III

besagt über den Gesprächsinhalt folgendes
Zitat:
§ 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht - Auszug:
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,

Wenn man eine möchte freie Berufswahl trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist

2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

Wenn man eine Ausbildung möchte Arbeit dazu reichen Vermittlungsvorschläge trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist

3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

Wenn Sie selber Beantragt wurden trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist

4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

Fördergelder die man selber beantragt hat trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist

5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen

Nicht erforderlich Hilfebedürftigkeit ist geklärt siehe Aktenlage Bewilligungsbescheid

Was ist ein Meldezweck?
Zitat

Zunächst darf Sie das JC nur vorladen, wenn es einen sachgerechten Zweck verfolgt. Der Zweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret genannt werden (SG Hamburg vom 30.01.2006 – S 62 AS 133/05 ER ) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden

(LSG BaWü vom 18.2.2005 – L 8 AL 4106/03 & vom 27.9.2002 – L 8 AL 855/02). Ihre persönliche Meldung darf nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig (Vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4)

Auch muss der JC Mitarbeiter Begründen warum er persönlich die Bewerbungen von Ihnen einfordert und wiederholt Sie zu einem Gespräch einlädt.

Fordern Sie den Jobcentermitarbeiter schriftlich dazu auf nach § 33 Abs. 2 SGB X
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

Quelle: § 33 SGB X Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes - dejure.org

§ 35 SGB X Begründungspflicht
Begründung des Verwaltungsaktes

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html

Geben Sie den JC Mitarbeiter eine Frist von 14 Tagen darauf zu Antworten.


Zitat:
Ob und wann eine Meldeaufforderung ergeht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des JC d.h., dass sie nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen darf. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig. Grenze sind aufgrund von objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar „schikanöse“ Meldeaufforderungen. (Vgl. Birk in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 59 Rn. 4; 5. Aufl., Rn 2 u. § 32, Rn 6 a.a.O ).

Nicht Telefonisch mit dem Jobcenter in Verbindung setzen alles muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Zitate:

Meldeaufforderungen haben im Rahmen des Erforderlichen zu erfolgen und unterliegen in Konkretisierung allgemeiner Mitwirkungspflichten entsprechend § 65 SGB I dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein SGB II-Träger darf sich hier nicht darauf zurückziehen, mit den Mitteln des Verwaltungszwangs formale Meldepflichten entsprechend § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III durchsetzen zu wollen, sondern hat vielmehr besondere, einzelfallbezogene Vorkehrungen zur Konfliktlösung einzuleiten.

Auch dürfen keine Stichtage festgelegt werden um Bewerbungsbemühungen beim Jobcenter persönlich einzureichen. Es reicht wenn man beim Jobcenter die Bewerbungen Monatlich einreicht Kopie machen der Bewerbungen und auf Kopie Eingangsbestätigung Kopie mit nehmen für Zuhause als Beweis.

Nachweise von Bewerbungsbemühungen an Stichtagen sind unzulässig
Zitat:
Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient“

SG Neuruppin vom 15.11.2010 – S 18 AS 1569/10 ER
-
Unzulässig ist, in einem Eingliederungsverwaltungsakt überhaupt als Pflicht des Leistungsempfängers aufzunehmen, dass dieser verpflichtet sei, zu bestimmten Stichtagen Nachweise über Bewerbungsbemühungen bei dem Leistungsträger vorzulegen. Denn anders als der Antragsgegner dies vertritt, dient die Vorlage von Nachweisen über Bewerbungen – im Gegensatz zu den Bewerbungsbemühungen als solchen – nicht dem Zweck der Eingliederung des Leistungsempfängers in Arbeit.

SG Lübeck vom 04.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER

Zur Vorlage von Eingangsbestätigungen kann in der Tat nicht verpflichtet werden (wie auch?):

Antwortschreiben des Arbeitgebers keine Pflicht zum Bewerbungsnachweis

Nachweis bedeutet substanziierte, nachprüfbare Angabe über vorgenommene Bemühungen, nicht den Vollbeweis (Sonnhoff in jurisPK SGB II § 15 Rn 100, 102)[...]
Die Nachweismodalitäten dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen oftmals
keine Eingangsbestätigungen oder formelle Absagen ergehen. Regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des
Leistungsberechtigten ermöglichen (Spellbrink in Eicher / Spellbrink SGB II § 15 Rn 27).
==> Quelle: Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 15, Rn 28


Sie haben eine EGV unterschrieben nur ein Hinweis!!!!!

Zitat:
Fordert das JC Arbeitslose zu Aktivitäten auf, die mit Kosten verbunden sind, muss das JC die entstehenden Kosten übernehmen. Zwar sind Hilfen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 46 SGB II Kann-Leistungen. Sie werden aber zu einer Muss-Leistung, wenn sie vom JC verlangt oder in der EGV festgelegt werden. Denn durch den Regelbedarf von 409 € sind z.B. Fahrkosten oder Bewerbungskosten nicht abgedeckt, können also vom Arbeitslosen nicht bestritten werden. Deshalb empfiehlt die BA (DA 16 zu § 15), die Erstattung solcher Kosten in der EGV zu regeln.



EGV – Bewerbungskosten Erstattung nur bei Rückantwort von Arbeitgeber so steht es oft in einer EGV

> Quelle: Geier in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9. Aufl., FHVerlag, S. 536
Zitat:
Nur soweit Kosten erstattet werden, können Bewerbungen auch verlangt werden (BSG vom 12.9.2011 - B 11 AL 17/10 R; LSG NW vom 5.12.2011 - L 19 AS 1870/11). Im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht enthalten. Die BA hält die Kosten teilweise durch den Regelsatz für gedeckt, weil darin ein Betrag für Schreibmaterialien vorgesehen sei (DA 16 zu § 15 SGB II); daraus ergibt sich aber keineswegs, dass dieser Betrag für Bewerbungen bestimmt ist.

Quelle: Geier in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9. Aufl., FHVerlag, S. 666

Zitat:
Nachweis bedeutet substatiierte, nachprüfbare Angabe über vorgenommene Bemühungen, nicht den Vollbeweis (Sonnhoff in jurisPK SGB II § 15 Rn 100, 102)[...]Die Nachweismodalitäten dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtien, dass bei Initiativbewerbungen oftmals keine EIngangsbestätigungen oder formelle Absagen ergehen. Regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des Leistungsberechtigten ermöglichen (Spellbrink in Eicher / Spellbrink SGB II § 15 Rn 27).



==> Quelle: Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 15, Rn 28

Zitat:
Ferner können für den Nachweis der Bewerbungsbemühungen in keiner Weise Eingangsbestätigungen und Absagen der beworbenen Arbeitgeber eingefordert werden. Ob ein Arbeitgeber den Eingang nachweist, bestätigt und/oder überhaupt eine Absage oder dergleichen erstellt, liegt sicherlich nicht in der Handlungsgewalt eines Leistungsempfängers und kann deshalb nicht abverlangt werden.
 

Holler2008

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Jetzt gab es alles als VA .

Dass ich mich geweigert habe eine EGV abzuschließen stimmt jedoch nicht ganz.

Ich habe einen Gegenvorschlag gemacht und gesagt, dass ich die EGV so, unverändert ohne meine eingearbeiteten Vorschläge, nicht für rechtskonform halte und daher nicht unterschreiben kann.

Meine Gegenvorschläge waren in Punkt 6:
- Dass die Prüfung gemeinsam und alle 6 Monate sein muss.
- Und dass die EGV bei Änderungen meiner persöhnlichen Verhältnisse eben nicht fortgeschrieben, sondern angepasst wird.

In Punkt 8:
- Dass alles mündlich besprochene schriftlich mit aufzunehmen ist.

Der SB meinte nur, das seien Nichtigkeiten, ich sei ein Querulant und Punkt 6 und 8 seien ihm sowieso vorgegeben und er könne die nicht ändern.

Nach dem, was ihr mir geschrieben habt, stellt sich mir die Frage, widerspreche ich überhaupt?
Ich bin ja in Punkt 5 zu nichts schlimmen verpflichtet und Punkt 4 kann ich in anspruch nehmen, muss ich aber nicht, wie ihr schreibt.

Habe noch gesagt, dass ich nicht hier bin, um mich beschimpfen zu lassen und, was der noch nicht weiß, ein Brief nach Nürnberg folgt eventuell.

Dann sollte ich noch den Erhalt des VA quittieren, aber das konnte er sich in die Haare schmieren.
 

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0zymandias

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[...]
Der SB meinte nur, das seien Nichtigkeiten, ich sei ein Querulant und Punkt 6 und 8 seien ihm sowieso vorgegeben und er könne die nicht ändern.
[...]

Aha. Aber Nichtigkeiten müssen doch nicht unterschrieben werden oder gar per großmächtigem VA in Beton gegossen werden?

Oder sehe ich das so falsch? :icon_pfeiff:

Ein Ausdruck des VerBIS -"Beratungsvermerk" dürfte interessant sein.
("Querulant" ist keine Beleidigung, AG Tostedt, 03.04.2012, Az.: 5 C 316/11: Bezeichnung als „Querulant“ – kein Anspruch, Schmerzensgeldanspruch bei Beleidigung )

Da die EGV rechtswidrig war (sh. unten) und der VA ohne Verhandlung rechtswidrig zustande kam, wäre zumindest die Aussicht nicht schlecht, das Teil zu kippen.
Es könnte aber von der Effizienz her günstiger sein, eventuelle Sanktionsversuche (auch) mithilfe des VAs abzuwehren.

1. 2 BSG , Urteil v. 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R
Wegfall des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen ohne Regelung der Erstattung von Bewerbungskosten - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Austauschvertrag - Nichtigkeit
Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme.
Leitsatz ( Redakteur )
Die Behörde darf nicht das Arbeitslosengeld II wegen "unterbliebener Bewerbungsbemühungen" kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat.
Quelle: https://juris.bundessozialgericht.d...=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14397&pos=5&anz=102
https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-41-2016-a.html#post2126930

Dazu:
Von dagobert1 in https://www.elo-forum.org/eingliede...es-urteil-gegenwehr-unterschriebener-egv.html führt auf https://juris.bundessozialgericht.d...t=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14289&pos=0&anz=12 mit
„Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen. Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.“
 

Gollum1964

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Hallo Holler,

das mit Punkt 4 ist in ungefähr identisch mit dem, was mir meine SB in der neuen EGV unterjubeln wollte. Meiner Meinung nach kann selbst ein Fallmanager dem aus Zeitgründen garnicht nachkommen. Daher war meine Befürchtung und die meines Beistandes die, dass SB ´chen diese Aufgaben im nächsten Schritt an einen MT auszulagern versuchen wird. Ich hätte alleine aus dem Grunde die EGV nicht unterschrieben.
Ich würde diesbezüglich der EGV -VA widersprechen mit Verweis, dass du nach mehrmaligen Bewerbungstrainings imstande bist, vernünftige Bewerbungen zu schreiben.
Was die Auswertung der Absagen angeht, wozu mich meine SB auch immer drängen will, gebe ich immer an, dass aus Gründen der AGG nicht immer zu damit zu rechnen ist, dass man ehrliche Antworten bekommt (bzgl. Präferenzen hinsichtlich Geschlecht, Alter, etc.), somit das ganze eigentlich zwecklos ist.
 

Holler2008

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Kurzes Update, oder wie auch immer man das nennen soll.

Jetzt haben innerhalb weniger als 60 Minuten alle 10 Firmen, zu denen ich in den letzten 2 Monaten VVs bekam, eine Eingangsbestätigung oder gleich eine Absage gemailt - auch die, die mir schon eine Absage geschickt hatten.

Was für ein Zufall.
Böse Zungen würden behaupten, meine SB hat die alle abtelefoniert und nach dem Bewerbungsstatus gefragt.

Kann ja aber nicht sein, der hält sich ja wohl an den Datenschutz.:wink:

Auf meine Nachfragen, was die Veranlassung einer zweiten Absage ist, kam keine Antwort.
 

Regensburg

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Jupp - der Begriff passt und Danke für die Rückmeldung :idea:
Ich finde den Zeitpunkt zwischen den Feiertagen optimal - ohne Sarkasmus.
auch die, die mir schon eine Absage geschickt hatten.
Doppelt hält besser.
Auf meine Nachfragen, was die Veranlassung einer zweiten Absage ist, kam keine Antwort.
Da ist Dein SB aber schon schwach auf der Brust....
Wie wäre es mit: Sie wollen doch arbeiten - oder? (Sarkasmus)
 

Sonne11

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Weil es eben um VV geht. Dort ist der "beauftragte Vermittler" -also JC oder AfA . Und dann rufen die eben an oder machen was die wollen. Man muss bei VV sehr vorsichtig sein. Es gab vor Jahren eine Anfrage des Budestags von Die Linke bezüglich Datenschutz, Nachfragen bei AG und VV . Das kannst Du ganz einfach im Internet finden und nachlesen.
 

Holler2008

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Da ist Dein SB aber schon schwach auf der Brust....
Wie wäre es mit: Sie wollen doch arbeiten - oder? (Sarkasmus)
Verstehe ich nicht ganz. Die betreffenden Firmen habe ich gefragt, aus welchen Anlass sie mir gerade jetzt eine zweite Absage zu meiner Bewerbung schicken.

Meinen SB lasse ich schön vor sich hinträumen als wüsste ich nicht, was er so treibt.
 

Holler2008

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In Posting 15 sieht man, dass in meinem EGV -VA steht, dass er spätestens März gemeinsam geprüft wird.
Das steht auch im entsprechenden Verbis -Auszug.

Wenn ich nun demnächst einen Stapel Verbis -Auszüge bemängele und um Korrektur bitte, nehme ich an, kann ich das jedoch weglasse?
Weil im Grunde bin ich zufrieden gerade keine gültige EGV zu haben.
 
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