EGV (Alg 2) bitte prüfen

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Madel71

Gast
Hallo,

ich habe heute eine EGV bekommen. Könnt ihr mal gucken, ob ich die unterschreiben kann oder ob es Verbesserungsvorschläge gibt. Ich habe eine Frage zur Gültigkeitsdauer. Dort steht "bis auf weiteres". Gibt es sowas wie eine Mindestdauer? Wann frühestens sollte eine neue gemacht werden?
 

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ExUser 3872

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Willst du sanktionsbewehrte Stellenangebote von privaten Arbeitsvermittlern?

Bewerbungskostenerstattung unklar. "NACHGEWIESENE KOSTEN" "BEANTRAGEN" Da steht nix, was nicht auch ohne EGV möglich wäre... wischiwaschi

Auf pauschale Erstattung bestehen. 5 Euro pro Bewerbung.
Sonst diskutierst du mit dem SB , warum er die Druckerpatrone nicht bezahlt und den Stapel Druckerpapier ebensowenig und er für jeden Futz eine Rechnung sehen will.


Eine Rückmeldung ans JC auf Vermittlungsvorschläge hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen, sonst Sanktion.
Bringt dich das in Arbeit? Nein. Sanktionsfalle.

"Bei Erhalt, aktive Nutzung des Vermittlungsgutscheins"
Würde ich so nicht akzeptieren.


Bewerbungsanschreiben vorlegen ist möglicherweise bei beantragung von Bewerbungskosten akzeptabel(?), zu Kontrollzwecken nicht.
 
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Madel71

Gast
Willst du sanktionsbewehrte Stellenangebote von privaten Arbeitsvermittlern?

Ganz raus, weil es mir freisteht einen Vertrag mit denen zu machen?

Bewerbungskostenerstattung unklar. "NACHGEWIESENE KOSTEN" "BEANTRAGEN" Da steht nix, was nicht auch ohne EGV möglich wäre... wischiwaschi
Ich schlage 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung vor.

Eine Rückmeldung ans JC auf Vermittlungsvorschläge hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen, sonst Sanktion.
Bringt dich das in Arbeit? Nein. Sanktionsfalle.
Ersatzlos streichen?

"Bei Erhalt, aktive Nutzung des Vermittlungsgutscheins"
Würde ich so nicht akzeptieren.
Wie oben?
Ganz raus, weil es mir freisteht einen Vertrag mit denen zu machen?


Bewerbungsanschreiben vorlegen ist möglicherweise bei beantragung von Bewerbungskosten akzeptabel(?), zu Kontrollzwecken nicht.

Bewerbertagebuch reicht?

Sorry für viele Fragen. Das ist die erste, die ich nicht einfach so unterschreibe.

Kannst du was zur der Gültigkeitsdauer sagen? Den nächsten Termin habe ich am 23.04. Das entspricht zufälligerweise dem Abgabetermin für die Bewerbungen. Ich vermute, mir wird eine neue vorlegt. Guck mal bitte auf Seite 3 oben...
 
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ExUser 3872

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Soweit ich weis, ist die Nutzung des Vermittlungsgutscheins freiwillig - solange du nicht was anderes unterschreibst.

Tabellarische Auflistung der Bemühungen sollte ausreichend sein - außer du willst die 5 Euro / Bewerbung.

Zum Rest werden sich bestimmt noch andere melden - ICH würde so handeln; zu den Begründungen gibt es sicherlich bessere Fachleute hier.
 
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ExitUser

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Anzeige von Arbeitsunfähigkeit wird als sanktionsbewehrte Pflicht genannt, was jedoch dem § 56 SGB II widerspricht.

Auch Stichtagsregelung zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen ist nicht zulässig.
 
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Madel71

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Kann mir jemand helfen? Ich hatte mit Hilfe folgenden Brief als Antwort auf meine EGV geschrieben.

An das JC xxx

Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 Abs. 2 SGB II vom 26.03.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

die oben näher bezeichnete Eingliederungsvereinbarung ist für den Leistungsberechtigten deutlich einseitig belastend und kann deshalb in dieser Form nicht unterschrieben werden.

Begründungen

Die Leistung des Leistungsträgers besteht in bloßen formelhaften Absichtserklärungen, denen konkrete Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten gegenüberstehen. In einem solchen Fall ist die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben.

Die schwammige Aussage „Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III" reicht nicht aus. Zumal Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und deshalb offen bleibt, welche Kosten tatsächlich vom Leistungsträger übernommen werden.

Diese Eingliederungsvereinbarung in dieser Form ist insgesamt nichtig i. S. d. § 58 Abs. 3 SGB X, weil sich der Leistungsträger entgegen dem sog. Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X vom Leistungsberechtigten eine unzulässige Gegenleistung i. S. d. § 55 SGB X versprechen lässt. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Leistungsberechtigten zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bewerbungsbemühungen ist i. S. d. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB X unangemessen im Verhältnis zu den vom Leistungsträger insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Die Eingliederungsvereinbarung sieht keine Regelung zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die in ihr bestimmten individuellen, konkreten und verbindlichen Bewerbungsbemühungen des Leistungsberechtigten vor. Insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält diese Eingliederungsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung.
vgl. BSG , Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 R

Der Leistungsberechtigte erwartet unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

Nächsten Montag habe ich Termin und weiß nicht, wie ich reagieren soll, wenn ich auf den Brief angesprochen werde. Mir wäre am liebsten, wenn die AV mir eine neue EGV ohne große Diskussion ausdruckt und ich stecke sie zur Prüfung wieder ein. Wie kriege ich das am besten hin? Bin da etwas ängstlich.
 

Frank71

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Als erstes würde ich von dem geschriebenen Schriftstück an das Jobcenter nicht abweichen und dabei meinen Standpunkt klar vertreten.

Wenn möglich mit einem Beistand zum Termin ins Jobcenter gehen, Beistand muss zugelassen werden Paragraph 13 SGB X.
 
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Madel71

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Ich hab keinen, der mitgeht und der vor allem Ahnung hat. Ich muß alleine hin. Kann man beim Termin auch nichts sagen oder wird das ausgelegt als wenn man nicht anwesend war?
 

Echogamer

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Hallo Madel71,
Kann man beim Termin auch nichts sagen oder wird das ausgelegt als wenn man nicht anwesend war?
Beim Termin die ganze Zeit GAR NICHTS sagen, würde ich nicht empfehlen. Aber man muss natürlich nicht auf jede gestellte Frage antworten und kann auch einfach mal schweigen.

Ich würde so vorgehen wie @Frank71 Dir in Post #9 geraten hat. Sollte Deine Sachbearbeiterin Dich auf den Brief ansprechen, bleibe konsequent bei Deinem Standpunkt.

Und falls Du mal nicht weisst was Du antworten sollst, auch kein Problem.....Fragt mich das SBchen z.B. irgendwas auf das ich nicht antworten möchte, dann antworte ich gerne mit dem Satz: "Das ist eine interessante Frage, ich werde darüber nachdenken". Oder man antwortet einfach sowas wie: "Darüber muss ich nachdenken"..."Ich bitte um Bedenkzeit" etc.

Was auch immer ganz gut hilft, ist wenn man sich zum Termin einen Schreibblock mitnimmt und selber auch mitschreibt bzw. protokolliert.
Ich kann mich noch gut an eine Situation vor einigen Jahren erinnern. - Damals war eine sehr unsympathische Sachbearbeiterin für mich zuständig und fragte mich was ich denn da für Notizen in meinem Schreibblock mache. Worauf ich nur kurz lächelnd entgegnete: "Ich protokolliere". Das Gesicht meiner damaligen Sachbearbeiterin sprach Bände. Sie sah in dem Moment nicht gerade begeistert aus und war auch sichtlich verunsichert :icon_mrgreen:
 
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Madel71

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So, der Termin an sich war nicht so schlimm, wie ich befürchtet hatte. Hier meine neue EGV . Kann mal bitte jemand gucken, ob ich die so unterschreiben kann.
 

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ExitUser

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Ich würde die EGV nicht unterschreiben.

Hochskeptisch wäre ich allein schon wegen dem "Bewerberservice", der sich mir als Anbahnung einer Zuweisung in eine Maßnahme darstellt.

Die Bewerbungskosten sind - auf 1 Jahr berechnet - nicht zugesichert.

Hinzu kämen noch die Kosten für Vermittlungsvorschläge. Und auch hier wird eine Antragstellung vor Eintritt des Kostenereignisses verlangt, während du aber gleichzeitig zur Bewerbung innerhalb von drei Tagen, also bevor über den Antrag überhaupt entschieden sein wird, verpflichtet bist.

Kostenübernahme für Rücksendung der Antwortbögen von VV fehlt.

Stichtagsregelung ist rechtswidrig.

Vorlage der Bewerbungs- und Antwortschreiben geht nicht. Bewerbungsliste als Nachweis muß reichen.

Sanktionsbewehrte Pflicht zur Anzeige von AU ist rechtswidrig.
 

Echogamer

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Hallo Madel71,

ich rate ebenfalls davon ab diese EGV zu unterschreiben.

Alleine der Punkt mit der Teilnahme am "Bewerberservice" wäre für mich schon Grund genug nicht zu unterschreiben.

Und wie @veritasdd bereits geschrieben hat, ist eine Stichtagsregelung zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen nicht zulässig.

Also ich würde entweder nochmal Änderungsvorschläge beim Jobcenter einreichen oder den VA abwarten.
 
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Madel71

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Bei dem Bewerberservice werde ich ein neues Foto machen lassen. Das wollte ich. Das ist keine Maßnahme.

AU und Stichtagsregelung muß raus. Ok.

Nachweise zu meinen Bewerbungsbemühungen werde ich per Fax einreichen. Mir entstehen keine Kosten.

veritasdd, du hast recht. 5 eigene Bewerbungen plus VVs kommt mit dem Budget nicht hin.

Wer noch was findet... immer her damit;-)
 
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ExitUser

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Ich wäre bei dem "Bewerberservice" vorsichtig. Unvermittelt findest du dich in einem wochenlangen Berwerbungstraining wieder. Die EGV schreibt doch: "regelmäßige Teilnahme am Bewerberservice [...] Die Maßnahme soll ihre berufliche Eingliederung durch eine Heranführung an den Arbeitsmarkt unterstützen."

Hierin zeigt sich übrigens auch das Fehlen eines schlüssigen Eingliederungskonzepts im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II, weil du einerseits monatliche Bewerbungen unternehmen sollst, dir andererseits aber die Kompetenzen für eine erfolgreiche Bewerbung abgesprochen werden.
 
E

ExitUser

Gast
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist in § 56 SGB II geregelt. Dort ist entscheidend:
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.

Stichtage:
Ferner erweist sich die Stichtagsregelung zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen als rechtswidrig, da der bloße Nachweis – im Gegensatz zu den Bewerbungsbemühungen als solchen – nicht dem Zweck der Eingliederung in Arbeit dient, sondern sich unzulässigerweise auf eine Anknüpfungsgrundlage einer möglichen Sanktionsentscheidung reduziert (vgl. Bayer. LSG v. 18.11.2008, Az: L 11 B 948/08 AS ER ; SG Neuruppin v. 15.11.2010, Az: S 18 AS 1569/10 ER ; SG Lübeck v. 04.05.2012, Az: S 19 AS 342/12 ER ; LSG Baden-Württemberg v. 18.03.2016, Az: L 8 AL 2197/15).
 
M

Madel71

Gast
Zur AU . Ich hab das mal kopiert. Das darf doch in die EGV , glaube ich.

(1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,

1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
 
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ExitUser

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Richtig. Die Pflicht zur Anzeige von AU gehört in die EGV . In deinem Fall wird sie aber unter Ziff. 5, die deine Eingliederungspflichten festlegt, genannt und fällt damit unter die Sanktionsvorschriften § 31 SGB II. Das ist nicht zulässig. Da hat der SB geschludert!
 

MichaelBelek

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Hallo Madel :wink:,

mithin bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine größere Menge der Fallmanager "menschlich unanständig" ist und intellektuell unfähig eine einwandfreie EinV zu erstellen.

Zugleich erscheint mir Dein Fallmanager "verhandelbar" wie z.B. Punkt 3 der neuen EinV signalisiert, etc.

Das ist gut so!

Mein Tipp ist weiter positiv mit dem Fallmanager zu verhandeln um weitere Punkte i.d.S. zu verbessern oder zu konkretisieren...

Beim Scheitern der "Verhandlungen" folgt ein Verwaltungsakt (VA ) der die EinV zum Inhalt hat. Dieser VA hat keine aufschiebende Wirkung und tritt sofort in Kraft!

Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht sind dann notwendig und es dauert Monate bis ein Ergebnis vom Sozialgericht folgt...

Von daher "stay tuned"! VG
 
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Madel71

Gast
Hallo,

die AV wurde, wie sie mir sagte, auf das eine oder andere von Kollegen hingewiesen. Sie stellte es insgesamt aber so hin, daß ihr erster Vorschlag für mich besser gewesen sei. Es wäre schöner gewesen, wenn heute alles gepaßt hätte. Ich frage mich, wie lange sie mit sich verhandeln läßt. Ich werde ihr das morgen schicken. Wenn es genehm ist, braucht man die EGV nur irgendwann mal verlängern.

Bei der Gelegenheit bedanke ich mich bei allen die geholfen haben. Ich war etwas nervös, ob das alles so klappt:)
 
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Madel71

Gast
veritasdd, eine allerletzte Frage (oder jemand anders, der es weiß). Welche Quelle ist das hier? Oder sind die Urteile die Quelle? Was gebe ich als Quelle an? ;-) Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch...

Stichtage:
Zitat:
Ferner erweist sich die Stichtagsregelung zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen als rechtswidrig, da der bloße Nachweis – im Gegensatz zu den Bewerbungsbemühungen als solchen – nicht dem Zweck der Eingliederung in Arbeit dient, sondern sich unzulässigerweise auf eine Anknüpfungsgrundlage einer möglichen Sanktionsentscheidung reduziert (vgl. Bayer. LSG v. 18.11.2008, Az: L 11 B 948/08 AS ER ; SG Neuruppin v. 15.11.2010, Az: S 18 AS 1569/10 ER ; SG Lübeck v. 04.05.2012, Az: S 19 AS 342/12 ER ; LSG Baden-Württemberg v. 18.03.2016, Az: L 8 AL 2197/15).
 
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