Egv abgeändert nach 3 wiedersprüche bräuchte mal Hilfe

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Gentleman483

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Guten Abend also folgendes ich war heute bei dem Jobcenter , ich muss dazu sagen das ich eine Egv im Juni oder Juli überreicht bekommen habe wo lediglich drin steht ich solle 3 Bewerbungen schreiben ohne Kostenerstattung oder sowas.

Habe damals nen wiederspruch geschrieben wo drin stand das mir die Kosten Übernahme der Bewerbungen in der Egv fehlt , und ja es fehlt viel mehr da drin dann kam nen Termin im August wo mir die gleiche Egv wie die erste überreicht wurde mit dem Hinweis das sb nichts geändert hat.

Ich habe wieder alles mit nach Hause genommen und den gleichen wiederspruch weg geschickt .

Heute dann der nächste Termin sbchen war echt angefressen so Herr Gentleman ich habe die Egv geändert und diese haben sie zu unterschreiben meine Antwort es ist mein Recht diese zu prüfen sbchen hat mir ein exemplar mitgegeben und das andere Exemplar zusammen mit meinen eigenbemühungen abgeheftet mit dem Hinweis das sie alle kontrollieren will ob ich mich beworben habe dann konnte ich gehen . Also ich habe nur ein Exemplar der Egv die ich sbchen zurück schicken soll innerhalb von 7 Tagen.

Ich weiß aber nicht ob das alles so rechtens ist was in der Egv geschrieben steht ich würde gerne da gegen angehen bzw. nichts unterschreiben wenn mir jemand hier im Forum sagen kann ob eine Egv -va vor dem sg zerschmettert wird ich füge die Egv mal an Danke schonmal für die Hilfe

Mit freundlichen Grüßen
Gentleman
 

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Matze1988

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Hallo,

Vorab gesagt ich habe nicht soviel Erfahrungen damit, wie manche andere hier die sich damit Quasi täglich /Wöchentlich beschäftigen.


Aber an deiner Stelle würd ich die EGV NICHT unterschreiben.

Mach es einfach ungefähr so.


1. Behalt einfach die EGV (Ununterschrieben), lass dir ggf. nen EGV VA nach hause schicken.


2. Widerspreche den EGV VA , als Begründung zb. weil die EGV VA deine Grundrechte verletzt.


Sowie beantrage beim Sozialgericht aufschieben Wirkung der EGV VA , da können dir andere besser helfen. (Widerspruch Kopie anhängen vom Jobcenter)

Sowie das Grundrecht /Grundgesetz steht über allen SGB Büchern.


Wichtig : In der Zeit bis der Widerspruch bearbeitet wurde bzw. du ne Schriftliche Rückmeldung bekommen hast (Das Jobcenter hat bis 3 Monate Zeit dir zu antworten). Du bist trotzdem in diesen bis 3 Monaten, dazu verpflichtet der EGV VA nachzukommen. Im Idealfall wärste bei 2 EGV VA pro Jahr nur nen Halbes Jahr dazu verpflichtet dieser nach zu kommen. In den restlichen 6 Monaten pro Jahr haste deine ruhe.


3. Sollte nen Ablehnung deines Widerspruchs kommen, klagste halt vorm Sozialgericht.


Nochmal zum Grundgesetz zurück zukommen die EGV verstößt gegen viele Grundgesetzte.

1. Du bist nicht dazu verpflichtet die EGV zu unterschreiben.
In den Deutschland herscht Vertragsfreiheit .

2.Die Rechtsfolge Belehrung bzw. möglichen Sanktionen, verstoßen gegen das Grundgesetz. Wenn du die EGV Unterschreibst, trettest du von den Grundrechten ab.

Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz : (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


sowie Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


Es gab noch ne EGV /Weiß nicht ob dies noch gibt. Das du immer Ereichbar bzw. in Ortsnähe sein sollst (irgend so ne art formulierung ). Im dem fall würd der Artikel GG eintretten.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.


(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.



Sowie noch n en paar intersannte Paragraphen GG :

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.



Aber wie gesagt es können dir sicherlich andere Leute besser Helfen. Sowie zu den Widerspruch EGV VA , wie gesagt nen Halbes jahr hätteste auf Jeden fall pro Jahr ruhe vor der EGV , sowie mit glück sogar bis 10 Monate.


Sollte der Sachbearbeiter dir mit Sanktionen , bei nicht unterschrift drohen. Lass dich nicht aus der ruhe bringen, bzw. sollte er das tuen . Kannste ihn bei der Polizei Anzeigen wegen Nötigung .Er/Sie darf das Laut Gesetz nicht mehr es gab 2010 oder 2011 oder so nen Urteil darüber.


Du hast auch noch die Möglichkeit, mit denn Sachbearbeiter/in die EGV zu Verhandeln, sowie kannst zb darauf Pochen ,das du die Rechtsfolgebelehrung weg haben willst. Oder sonstige Abschnitte. Die EGV ist Verhandelbar steht dir laut gesetz auch zu. Wenn du die Standard EGV Halt mit Sanktionen unterschreibst, entstehen halt nachteile bishin zum Hungern/Verdursten /Kein Strom /Heizkosten/Keine Krankenversicherung. Sofern du halt gegen die EGV Vestoßen solltest.
 
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HansHubert

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Mir wäre die Kostenregelung für die Bewerbungskosten zu schwammig, es fehlt eine genauere Bestimmung, was angemessene Kosten sind.

Zudem steht nicht in der EGV wie du die Nachweise über die Bewerbungen erbringen sollst, sondern nur dass du sie erbringen sollst. Wirkt wie eine Sanktionsfalle.
 

erwerbsuchend

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@ Gentleman483,

in der EGV fehlt, wie du deine Bewerbungen nachweisen sollst. Diesen Punkt solltest du für beide Seiten verbindlich definieren lassen.

weil die EGV VA deine Grundrechte verletzt.

@ Matze1988,

welche Grundrechte werden in der EGV verletzt?

Gehen wir mal deine genannten Punkte durch:


An welcher Stelle wird durch das JC gegen diesen Artikel verstoßen? Gibt es tatsächlich ein Umzugsverbot?


Falls du damit Maßnahmen meinst, dann schaue bitte mal in das passende Unterforum, wie man sich dagegen erfolgreich wehren kann.

Davon unabhängig kann man sich jederzeit selbst eine passende Arbeitsstelle suchen. Das wird in keiner EGV oder VA verboten.

Du hast auch noch die Möglichkeit, mit denn Sachbearbeiter/in die EGV zu Verhandeln, sowie kannst zb darauf Pochen ,das du die Rechtsfolgebelehrung weg haben willst.

Hast du es selbst geschafft, aus deiner EGV die RFB wegzuverhandeln? Wenn ja, wie hast du dieses geschafft?

Dir sollte bekannt sein, dass es auch Sanktionen geben kann, wenn die EGV keine RFB hat. So können VVs, Einladungen zu Meldeterminen oder Maßnahmezuweisungen ihre eigene RFB haben.
 

Matze1988

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@ Erwerbssuchend

An welcher Stelle wird durch das JC gegen diesen Artikel verstoßen? Gibt es tatsächlich ein Umzugsverbot?


Es gab früher mal ein Ortsabwesenheitsverbot in der EGV . Wie ich geschrieben hatte , war mich nicht sicher obs immer noch so ist.

Bzw das Verfahren als Zitat :

Verbot der Ortsabwesenheit



Am 06.10.2014 wurde vor dem LSG eine Klage gegen Eingliederungsvereinbarungen verhandelt. Der vorsitzende Richter signalisierte dem Jobcenter das er das Verbot der Ortsabwesenheit als nicht mit dem Gesetz vereinbar ansieht.



Da die bis dahin letzte Eingliederungsvereinbarung zwei Monate vorher ausgelaufen war, war laut Aussage des vorsitzenden Richters leider keine Klagegrundlage mehr gegeben. Nur deshalb wurde die Klage abgewiesen. Erst viel später (Jahre später) stellte sich im nachhinein heraus, dass das eine Falschaussage des Richters war. Es hätte mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Urteil erzwungen werden können. Die Falschaussage eines Richters ist ein gravierender Verfahrensmangel. Ob eine Wiederaufnahme möglich ist?



Folgende Argumente wurden schriftlich vorgetragen:



- Artikel 11 (2, erste Halbsatz (Ortsabwesenheit)



„(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden …“



verstößt gegen

o Artikel 2 GG

o Artikel 3 GG

o Artikel 2 (2) UNO-Sozialpakt

o Artikel 4 UNO-Sozialpakt

o Artikel 6 europäische Charta

o Artikel 20 europäische Charta

o Artikel 21 (1) europäische Charta

o Artikel 41 (2c), europäische Charta

o Artikel 14 europäische Konvention

o Artikel 17 europäische Konvention





4.) Artikel 11 (2, erster Halbsatz) GG



„Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden.“



verstößt gegen



- Artikel 2 (1) GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.



Die freie Entfaltung wird für ALG-II -Bezieher rechtswidrig beschnitten.



- Artikel 3 GG

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Alle anderen Bürger dürfen uneingeschränkt reisen.



Das Verbot der Ortsabwesenheit in den EVen sowie § 7 Absatz 4a SGB II (4a)



„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.“



verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Artikel 3 (1).



- Bei den heutigen technischen Gegebenheiten wie Handy, Computer, Internet und E-Mail ist es ohne weiteres möglich sich auch bei Ortsabwesenheit zu bewerben oder potentielle Arbeitgeber anzurufen. Somit ist eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Verbot der Ortsabwesenheit) von ALG-II -Empfängern auch ein Verstoß gegen Artikel 2 GG (1):



Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.



- Artikel 6, EU-Charta

Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Also auch auf Reisefreiheit (= Ortsabwesenheit) sowie auf soziale Sicherheit.



- Artikel 20, EU-Charta:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.



Alle anderen Bürger dürfen uneingeschränkt reisen. Nur bei ALG-II -Empfängern ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Verbotes der Ortsabwesenheit rechtswidrig

eingeschränkt.



- Artikel 5, EU-Konvention

1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

e. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

f. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2) zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.



In das Recht auf Freiheit darf nicht eingegriffen werden. Auch nicht durch das Grundgesetz.



Desweiteren kann mit diesem Artikel ein Verbot der Ortsabwesenheit sowie die Androhung und Ausführung von Sanktionen (z. B. bzgl. der Unterschrift unter eine EV oder die Verpflichtung etwas zu tun oder eine vom Jobcenter bestimmte Arbeitsstelle anzunehmen) ebenfalls nicht vereinbart werden.



Die Freiheit, zu der auch die Reisefreiheit und die Handlungsfreiheit gehört, darf nur bei Straftaten eingeschränkt werden. Sonst nicht!



Leider ist es jetzt nicht mehr möglich gegen eine Eingliederungsvereinbarung zu klagen, da



- freiwillig keine Eingliederungsvereinbarung mehr unterschrieben wird

(Die Unterschrift darf seit dem 01.04.2011 verweigert werden)



- dem Widerspruch gegen eine daraufhin per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung, mit Hinweis darauf das das Verbot der Ortsabwesenheit rechtswidrig ist, in vollem Umfang entsprochen wurde. (Damit vor dem SG kein Präzedenzfall geschaffen wird und keine Vorlage gemäß Artikel 100 GG beim BVerfG möglich ist.)

Falls du damit Maßnahmen meinst, dann schaue bitte mal in das passende Unterforum, wie man sich dagegen erfolgreich wehren kann.

Davon unabhängig kann man sich jederzeit selbst eine passende Arbeitsstelle suchen. Das wird in keiner EGV oder VA verboten

Ich meine damit nicht nur Maßnahmen. Wenn du als Beispiel als VV ne Stelle bekommst (als Brief) mit Rechtsfolgebelehrung. Wirste ja sozusagen Gezwungen dich da zu Bewerben. Weil andernfalls Sanktionen drohnen können. Das tut meiner Auffassung nach gegen Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen.

Hast du es selbst geschafft, aus deiner EGV die RFB wegzuverhandeln? Wenn ja, wie hast du dieses geschafft?

Noch nicht, ich bin noch an einer EGV von Oktober 2017 Gebunden. Sowie ich hatte aus Unwissendheit /Naivität immer die EGVS unterschrieben, also ohne Prüfung etc. Ich hab jegdlich meine Vorschläge , die ich geschrieben habe aus Diversn Youtube Video von u.a Anwälten und ALG 2 Beziehern. Es gibt nen Youtuber der : optimizzo heißt (ALG 2 Bezieher). Der hat erfolgreich den EGV VA Aufgehoben bekommen , bzw. kurz und knapp geschrieben das der EGV VA seine Grundrechte verletzt.

Da man anscheinend hier nichts externes Linken darf sag ich einfach den Youtube Video Titel : EGV aufgehoben! - UPDATE Juli 2014 -

Sowie nen 2ten Video von den von 2016 : EGV aufgehoben! - UPDATE Juli 2014 -

Anscheinend klappt es , wahrscheinlich nicht immer aber könnte mir 40-50% + schon vorstellen.


Sowie Laut Anwälten für ALG 2 /SGB kann man auch einfach die EGV Direkt Ablehnen sowie dan zb sagen das die EGV wie sie jetzt ist , die Grundrechte verletzt. Dann kriegt ma halt früher oder später nen EGV VA , aber im endeffekt würds auf selbe hinaus laufen.Wenn man die EGV 10-14 Tage zur Prüfung mit nehmen würde.Sowie dan nen EGV VA zugeschickt bekommen tut. Könnte mir jegdlich vorstellen, das es mit den Verhandlungsversuchen zwecks Widerspruch /Sozialgericht besser wäre , aber nun gut.

Dir sollte bekannt sein, dass es auch Sanktionen geben kann, wenn die EGV keine RFB hat. So können VVs, Einladungen zu Meldeterminen oder Maßnahmezuweisungen ihre eigene RFB haben.

Ja das ist mir bekannt. Aber wie genau die Rechtslage zu VVs /Einladungen/Maßnahmezuweisungen ist ,im Zusammenhang mit der EGV /EGV VA müsste man schon wissen.
 
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erwerbsuchend

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Es gab früher mal ein Ortsabwesenheitsverbot in der EGV . Wie ich geschrieben hatte , war mich nicht sicher obs immer noch so ist.

Man hat einen Anspruch auf Ortsabwesenheit für 21 Kalendertage/Kalenderjahr.
Man kann auch Tagesausflüge machen, die über den Ortsnahbereich hinausgehen, sofern man am nächsten Morgen wieder den Briefkasten kontrollieren kann.

Wenn du als Beispiel als VV ne Stelle bekommst (als Brief) mit Rechtsfolgebelehrung. Wirste ja sozusagen Gezwungen dich da zu Bewerben. Weil andernfalls Sanktionen drohnen können. Das tut meiner Auffassung nach gegen Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen.

Ich sehe darin kein Problem. Man soll sich auf einen VV erstmal nur bewerben. Ob man eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommt oder letztlich gar eingestellt wird, ist damit noch lange nicht gesagt. Wie man seine Bewerbungen für ungewünschte Stellen optimieren kann, wird hier im Forum doch ausführlich behandelt. Einfach mal die Forensuche nutzen :wink:

Hast du denn selbst in deiner eigenen EGV dieses Thema so behandelt?

Ja das ist mir bekannt. Aber wie genau die Rechtslage zu VVs /Einladungen/Maßnahmezuweisungen ist ,im Zusammenhang mit der EGV /EGV VA müsste man schon wissen.

Selbst wenn du eine EGV oder VA ohne RFB erhalten solltest, dann gilt dennoch die RFB eines VV oder einer Einladung, sofern diese Schriftstücke eine eigene RFB haben. Zudem setzt eine fehlende RFB in einer EGV oder VA nicht die gesetzlichen Möglichkeiten der Sanktionen außer Kraft, siehe § 31 und 32 SGB II.
 

Matze1988

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Hast du denn selbst in deiner eigenen EGV dieses Thema so behandelt?

Haste überhaupt gelesen was ich geschrieben hatte 2 x ? . Ich habe geschrieben , ich habe bisjetzt immer unterschrieben aus Naivität /Unwissendheit.


Ich sehe darin kein Problem. Man soll sich auf einen VV erstmal nur bewerben. Ob man eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommt oder letztlich gar eingestellt wird, ist damit noch lange nicht gesagt. Wie man seine Bewerbungen für ungewünschte Stellen optimieren kann, wird hier im Forum doch ausführlich behandelt. Einfach mal die Forensuche nutzen


Das ist wohl eher Ansichts Sache.



Das Sozialgericht Gotha war der Auffasung ,das Sanktionen gegen das Grundgesetz verstoßen. Die hatten 2015 es beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingereicht, wurd ja 2016 wegen Formalien Fehler abgelehnt. Sowie die habens ja nochmal eingereicht 2016 , sowie wird ja jetzt Behandelt. Gibt dann wegen den Sanktionen , Ende 2017/2018 nen Urtei. Aber ich vermute persönlich , da ich mir bei Tacheles E.V die Statements zu den ganzen Vereinen durch gelesen habe. Das es wahrscheinlich bei einer Sanktionsbegrenzung bleiben wird. Also ich denke mal das die Maximal 30% Sanktionieren dürfen (Nach den Urteil). Das die Sanktionen komplett abgeschafft werden, denke ich nicht.
 

Gentleman483

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So kann mir jetzt bitte jemand mal erklären wie ich weiter vorgehen soll nochmals wiedersprechen ( wäre das 4 mal) oder einfach nix machen ? Ich muss auch sagen das ich langsam von dem ganzen Egv Mist total genervt bin und es mir schon an die Substanz geht

Danke für die Hilfe

Und bitte spamt das Thema nich mit irgendwelchen Grundrechts Verletzungen danke

Mit freundlichen Grüßen
Gentleman
 

Matze1988

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@Gentleman es kommt darauf an was du selber willst, wenne bereit bist, ne Klage vorm SG (Sozialgericht) bzw. nen Widerspruch beim Jobcenter zu schreiben, auf der ankommenden EGV - VA (Sofern du nichts mehr schreibst).

Aber beim Kommenden EGV -VA sollte dir bewusst sein, wie ich es schon schrieb. Wenn du nen Widerspruch auf den EGV -VA schreibst, sowie ne Aufschiebene Wirkung beim SG beantragst (Bei Einkommenden EGV -VA ). Hat solange du ne Bestätigung vom SG bekommst ,oder ne Eventuelle Zusage des Widerspruchs die EGV -VA immer noch gültigkeit. Also musst dich für die Wochen - etwa 3 Monate (Je nachdem wanns kommt), an den EGV mist halten.Sonst wirste evtl. Sanktioniert.



Wenn du auf den ganzen Kramm , kein bock hast also Klagen/widersprüche schreiben usw. Dan unterschreib einfach die EGV , sofern es für dich in Ordnung ist.

Könntest ggf. noch Punkte wegen Bewerbungen /Kostenerstattungen usw. vorm unterschreiben verhandeln.

Bzw. könntest auch Unter Vorbehalt unterschreiben , sowie dan die EGV zur Prüfung einreichen .

Aber das musst du wissen, was du machst.
 
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