EGV 2.0 inkl. Zuweisung in eine Maßnahme

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Mint

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Hallo liebes ELO-Forum,

ich habe heute eine neue EGV erhalten (trotz gültiger EGV die ich letzten Monat "abgeschlossen" habe).

Zu dieser kam noch ein Bonus hinzu: Antritt einer Maßnahme am 16.2.2015.

Träger dieser Maßnahme ist TERTIA - dauer beträgt 9 Monate, täglich (Mo-Fr) von 8°° - 16°° Uhr.

Begründung war/ist: das nichts "passiert" in Sachen Job - da ich gelernt habe wie ich mich zu bewerben habe, dank der 8 Wochen Maßnahme im letztem Jahr, sowie der 15-22 Bewerbungen Monatlich, wird wohl davon ausgegangen, dass ich die alleinige Schuld am Arbeitsmarkt trage und mich niemand einstellen mag :( So jedenfalls meine Auffassung der gequirlten Sch***e aus dem Munde des Sachbearbeiters.

Jedenfalls ist der SB von dieser Maßnahme überzeugt.
Man hat, so habe ich vom SB in Erfahrung bringen können, letzten Monat dank der Maßnahme ganze ZWEI von zwanzig Teilnehmern vermitteln können.
Das ist in etwa so, als wenn ich in einem Wettbewerb den 17. Platz von 18 Teilnehmern erreiche und mir einen Ast deswegen abfreue ....

SB meint, er sei gezwungen mir die Maßnahme aufzudrücken...

-
Letzten Monat wurde mir noch eine Umschulung angeboten, da ich aber nicht direkt sagen konnte, als was ich mich gerne Umschulen/Weiterbilden würde, wurde mir gleich noch Termin zum Berufspsychologischen Service postalisch zugestellt.
-

Jetzt stehe ich also da mit der sinnlosen Maßnahme ... weitere 9 Monate verschwendung kostbarer Zeit.

Nun meine Fragen:

- Ist es üblich, dass wenn man Krankgeschrieben ist, das diese Fehlzeiten zusätzlich angerechnet werden ? Bin ich also angenommen 2 Monate Arbeitsunfähig, heißt das dann, das ich durch diese Anrechnung sogar erst im nächstem Jahr dort raus bin ? Man wird also bestraft wenn man Krank wird !

- Angenommen ich finde in der Zeit der Maßnahme einen geringfügigen Job, bin ich immernoch verpflichtet an dieser Maßnahme teilzunehmen ?

- Gibt es eine Möglichkeit zumindest auf Teilzeit zu wechseln (im Flyer steht: "Eine Zuweisung in Teilzeit ist ebenfalls möglich".)

- Gibt es überhaupt eine Möglichkeit aus dieser Maßnahme rauszukommen (ausgenommen dort nichts zu unterschreiben) ?



Im Anhang hinterlasse ich die EGV (nicht unterschrieben) und die Zuweisung zur Maßnahme.

Die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung habe ich ebenfalls nicht unterschrieben - deswegen nicht eingescannt.

Falls wer den Flyer oder meine letzte (noch gültige?) EGV sehen möchte, bitte bescheid sagen, Scanne diese dann auch noch ein.


Vielen Dank und Grüße
-Mint
 

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EGV ist nicht unterschrieben, also nicht abgeschlossen worden. Somit erübrigt sich alles weitere vorerst aus meiner Sicht. Unterschreibe sie einfach nicht -> keine Maßnahme. Wird sie durch VA ersetzt -> rechtswidrig aufgrund noch bestehender gültiger EGV -> ebenfalls keine Maßnahme.

Um es abkürzend zusammenzufassen: Solange du noch eine gültige EGV hast kann die SB -Marionette meinetwegen die Wand hochlaufen, mit Maßnahme ist vorerst jedenfalls nichts.
 
Eine Zuweisung hat doch mit einer EGV nichts zu tun! Man muss dort aufschlagen, darf/muss aber nichts zustimmen oder unterschreiben.

So habe ich das hier gelernt??? Nur eine Weigerung kann sanktioniert werden.

Das mit der doppelten EGV stimmt natürlich, nicht unterschreiben, bei EGV -VA widersprechen.
 
Also die Zuweisung habe ich ja als extra Schriftstück dazu bekommen - ist also nicht nur in der EGV festgelegt .... siehe Anhang im ersten Post.

Hier und Hier

Viele Grüße
 
Eine Zuweisung hat doch mit einer EGV nichts zu tun! Man muss dort aufschlagen, darf/muss aber nichts zustimmen oder unterschreiben.

So habe ich das hier gelernt???

Nein das ist Quatsch. Die Zuweisung ist so gesehen lediglich eine Anlage zur EGV .

Soweit kommt es noch, dass die nach Belieben einfach die Eingliederungsstrategie ändern können. Ich selbst habe noch 2013 und vielleicht auch noch Anfang 2014 diese Auffassung vertreten. Diese vertrete ich aufgrund anderslautender Rechtskenntnisse aber nicht mehr.
 
Nachtrag:

Ich füge mal ebend noch meinen "alten" aber aktuellen(?) EGV -VA hier unten mit an - welchen ich Anfang dieses Jahres bekommen habe.


Viele Grüße
 

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Ist der EVA bestandskräftig (§ 77 SGG)? Also wurde Rechtsmittel eingelegt oder nicht?

Ich weiß jetzt leider nicht was du meinst.

Möchtest du wissen, ob ich vieleicht gegen die "alte" EGV per Verwaltungsakt wiederspruch eingelegt habe ?
Falls ja: nein habe ich nicht.
 
Ich weiß jetzt leider nicht was du meinst.

Möchtest du wissen, ob ich vieleicht gegen die "alte" EGV per Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt habe ?
Falls ja: nein habe ich nicht.

Ja genau dies meinte ich. Auch wenn es seltsam klingen mag, aber in diesem Fall war dies eine gute Entscheidung keinen Widerspruch einzulegen! Andernfalls hätte ich dir sogar geraten den Widerspruch umgehend zurückzuziehen. Der EVA enthält zwar einige rechtswidrige Inhalte, aber im Falle einer Sanktion können diese noch mittels Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zeitgleich mit der Widerspruchseinlegung gegen die Sanktion angefochten werden. Allein aufgrund der Überschreitung der Regellaufzeit von 6 Monaten ohne Ermessensausübung hättest damit sogar sehr gute Erfolgsaussichten.

Aufgrund der Bestandskraft des EVA ist die Behörde sowie auch du an den EVA gebunden. Nichtigkeit liegt nicht vor, also ist er wirksam. Die Bestandskraft kann nur mittels § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft durchbrochen werden, d.h. für einen neuen EVA muss dieser aufgehoben werden. Und für die Aufhebung bedarf es schon ein guten Grund, d.h. diese muss nachvollziehbar begründet werden.

Hättest du allerdings Widerspruch gegen den EVA eingelegt, so könnte die Behörde der Einfach halber diesem einfach stattgeben und einen neuen EVA erlassen.

Im Ergebnis hast du vorerst, im besten Falle bis Ende dieses Jahres deine Ruhe vor jeglichen Maßnahmen.

Lehne dich also zurück und wenn es etwas neues gibt meldest dich wieder. Von einer Unterschrift unter die EGV rate ich ausdrücklich ab! Ich denke dies hast du aber ohnehin nicht vor. Selbst hierfür wäre zwar eine Aufhebung des EVA erforderlich, allerdings bedürfte dies keine "gute Begründung".
 
Also diese Maßnahme nicht antreten, Anhörung zur möglichen Sanktion abwarten und gegen den hoffentlich bald kommenden VA zur heute erhaltenen EGV Wiederspruch einlegen b.z.w. besser hier nochmal melden um weitere Schritte zu planen ... ?
 
Also diese Maßnahme nicht antreten, Anhörung zur möglichen Sanktion abwarten und gegen den hoffentlich bald kommenden VA zur heute erhaltenen EGV Widerspruch einlegen b.z.w. besser hier nochmal melden um weitere Schritte zu planen ... ?

Korrekt, genau so machst du das. Eine Anhörung dürfte aber eigentlich gar nicht kommen, denn in deinem EVA steht nichts von der besagten Maßnahme. Die EGV zzgl. Zuweisungsanlage ist völlig irrelevant. Damit kann der Marionetten-SB meinetwegen seine Bürowand tapezieren. Pflichten ergeben sich hieraus jedenfalls keine.
 
Okay, dann mache ich das so.

Ich überlasse Dir ersteinmal eine Wagenladung voller "Danke für die Hilfe ". :dank:

Melde mich wieder, falls und wenn sich in der Angelegenheit was ergibt.


Viele Grüße
-Mint
 
Hallo Liebes ELO Forum,
Mir ergeht es gerade fast genau so wie Mint und ich würde mich auch über Anteilname und Hilfestellung freuen. Ist es richtig wenn ich hier mein Anliegen kund gebe oder sollte ich dafür eher einen neuen Beitrag erstellen ?
Bin neu hier und kenne mich noch nicht mit dem Forum so gut aus .
 
@ Intruder67

Ich denke mal das es übersichtshalber besser ist einen neuen Thread (Beitrag) zu erstellen in denen du dein Anliegen genauer erklärst (zusammen mit deiner eingescannten und anonymisierten EGV und falls vorhanden die Zuweisung der Maßnahme ;) )

Da die Sache hier noch nicht wirklich abgeschlossen ist, kann es gut sein, das man dann später die Übersicht verliert.

Viele Grüße
-Mint
 
Hallo,

hier mal ein kleines Update:

Habe heute eine "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion" erhalten.

Den EGV -VA habe ich übrigens noch nicht erhalten ...

Wie verhalte ich mich jetzt ?


Viele Grüße
-Mint

Im Anhang: Das Anhörungsschreiben vom JC
 

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Ich selbst habe noch 2013 und vielleicht auch noch Anfang 2014 diese Auffassung vertreten. Diese vertrete ich aufgrund anderslautender Rechtskenntnisse aber nicht mehr.
Wäre doch mal nett, wenn Du uns daran teilhaben lassen könntest. Ich wäre davon ausgegangen, dann man der Zuweisung auch ohne EGV befolgen muss.

Was mir aber in der Zuweisung auffällt, ist die Rechtsfolgenbelehrung. Die sieht nach einer einfachen Kopie des Gesetzestextes aus und ob das den Forderungen nach einer korrekten RFB erfüllt?
 
Oh man lass es Hirn für diese JC -Marionetten regnen. Bis wann wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt? Dies steht meist auf der 2. Seite einer Anhörung. Ich vermute mal dies dürfte wegen der !4-Tage-Regel so bis 6.3. rum sein, korrekt?

gelibeh deine Antwort findest du im Thread von soltan, Post #62. #63.
 
Oh man lass es Hirn für diese JC -Marionetten regnen. Bis wann wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt? Dies steht meist auf der 2. Seite einer Anhörung. Ich vermute mal dies dürfte wegen der !4-Tage-Regel so bis 6.3. rum sein, korrekt?

Fast ;) Bis zum 7.3. habe ich Zeit für eine Stellungnahme.
 
Nein keine möglichkeit b.z.w. habe kein Faxgerät.

Der 7.3 ist ein Samstag ?! Also müsste das theoretisch am 6.3 dort eintreffen ...
 
Wüsste nicht das wir so was um die Ecke haben - obwohl, vielleicht haben wir doch so was um die Ecke, aber in der Ecke war ich wohl noch nicht :icon_wink:

Wegen Online Faxen, da mache ich mich mal schlau welche zuverlässig sind!
 
Nein keine möglichkeit b.z.w. habe kein Faxgerät.

Der 7.3 ist ein Samstag ?! Also müsste das theoretisch am 6.3 dort eintreffen ...

Wenn bis zum Samstag, den 7.3. Zeit zur Stellungnahme gegeben wurde, dann kann ohnehin erst frühestens am Montag, den 9.3. in der Sache entschieden werden. :wink:

Ich bin aber am überlegen, ob es nicht besser wäre schon eher zur Sache Stellung zu nehmen. Vermutlich würde ohnehin ein Minderungsbescheid erlassen werden (weil die nicht wissen, dass dem EVA eine wirksame und bestandskräftige Eingliederungsstrategie zugrunde liegt, die grundsätzlich nur unter Beachtung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert werden kann oder dies bewusst ignorieren).
An sich wäre es besser, wenn dieser so früh wie möglich erlassen würde, d.h. gleich Anfang März. So hätte man fast 4 Wochen Zeit diesen bis zum nächsten Zahltermin mittels ER -Antrag faktisch zu beseitigen.

Was hältst du von dieser Überlegung?
 
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