Durch Sperrzeit von ALG II in ALG I - Keine Pflicht bzgl. Übergangsdarlehen?

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zahlwerk

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Moin!

Ich habe da ein Problem. Ich habe eine 3 Monatige Sperrzeit bekommen ween eigenkündigung. So, diese läuft nun aus und ich bekomme jetzt diesen Monat meine Gelder nurnoch im Nachhinein, weil ALG 2 ja eine Vorschussleistung ist und ALG 1 eine Nachleistung. Nun ist es so, dass mir für den Mai keinerlei sachen in Voraus gezalt wurden, somit stehe ich mit einer Monatsmiete im Rückstand, und das Dauerhaft. Überleben ist... Naja, irgenwie immer drin, aber die Miete bricht mir das Genick, da die Wohnungsbaugenossenschaft da auch gern mal Kurzen Prozess macht.

Nun ist es aber so, dass sich das Jobcenter fein Rausredet mit "Wir können ihnen gar kein Darlehen geben für die Übergangszeit, da sie jetzt ALG 1 Beziehen haben wir keinerlei Möglichkeit und sind auch aus allen Pflichten raus. Das muss alles die Bundesagentur für Arbeit machen. " (Natürlich verweisen die wieder ans Jobcenter... Ist ja klar... ) - Dies war die Aussage der Chefin des Jobcenters laut meiner Sachbearbeiterin. Anträge stellen somit komplett Sinnlos. Da ich bis zum 7. auch noch in ALG 2 war, bekomme ich genau 600€ am 1.7. Rückwirkend für den Monat. Eigentlich würden mir noch 54€ Wohngeld zustehen, aber ich habe "Den Abgabetermin" durch Unerreichbarkeit der vorherigen Wohngeldstelle zwecks Negativbescheinigung um 2 Tage verpasst. Die Zahlen mir jetzt erst am 1.7. was. - Nun ist die Frage, da ich 376€ Miete Warm zahle, und 2 Mieten fällig sind am 1.6. ... Was kann ich tun? Ich konnte mir mit Hängen und Würgen 200€ aus dem Kreuz leiern mit verkauf von den letzten "Wertgegenständen" um so zumindest den Vermieter Halbwegs zu Beruhigen. ist ja Schließlich auch die erste Miete, da ich nach einer Trennung hier frisch eingezogen bin!

Jemand irgend eine Idee? Ich habe auch keinerlei Verwandte oder Bekannte, die mir helfen könnten...
 
G

Gast1

Gast
Hi zahlwerk,

Die Agentur für Arbeit (AfA ) muss Dir einen Vorschuss gewähren gemäß § 42 SGB I, wenn Du von ihr noch keinen Bewilligungsbescheid von der AfA erhalten hast. Im § 42 SGB I steht u.a. :

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Wenn also die Bedingungen:

a) Du hast Anspruch auf ALG I "dem Grunde nach" (hast Du, sonst hättest Du keine Sperrzeit bekommen)

und

b) die Berechnung Deiner (zukünftigen) Leistungen durch die AfA in Form eines Bewilligungsbescheids liegt Dir noch nicht vor

und

c) Du beantragst (schriftlich) einen Vorschuss bei der AfA

erfüllt sind, dann ist die AfA verpflichtet Dir einen Vorschuss zu gewähren.

Hier fehlt uns die Kenntnis, ob hier die Bedingung b) erfüllt ist, ist das der Fall? Du hast doch schon einen Bewilligungsbescheid bekommen, auf der die Sperrzeit vermerkt ist. Steht da auch drauf, wieviel ALG I Du nach dem Ende der Sperrzeit erhalten wirst? (Ich glaube ja).
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Du hast doch während der Sperrzeit vom JC die Mietkosten bekommen + Regelbedarf - 30% Sanktion, oder nicht?
Mietrückstand wodurch entstanden?
 

zahlwerk

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Du hast doch während der Sperrzeit vom JC die Mietkosten bekommen + Regelbedarf - 30% Sanktion, oder nicht?
Mietrückstand wodurch entstanden?

Mietrückstand ist dadurch Entstanden dass ich für die 3 Monate Sperrzeit ganz genau eine überweisung bekommen habe in höhe von 347,59€. Damals bin ich zur Partnerin gezogen und habe meinen Job und Wohnung gekündigt. Wenn man 30€ lebensmittelgutscheine, Erstausstattung und die Mietkaution auf Darlehen mitbedenkt sind das ALLE Leistungen die ich vom Jobcenter bekommen habe in der zeit. Dass ich davon keine Miete zahlen kann versteht sich denk ich von Alleine.

@Schlaraffenland: Ich habe einen bescheid bekommen der ab 8.5. Gültig ist und mir 25,02€ je Kalendertag gewährt (alg 1). Einen Vorschuss gewähren auch diese mir nicht, sie hätten auch gar nicht die Möglichkeit laut deren aussage. Wobei ich sagen muss, dass ich es bei der afa bisher nur Mündlich versucht habe, nicht Schriftlich.
 
G

Gast1

Gast
zahlwerk, Du kannst natürlich schriftlich einen Antrag auf einen Vorschuss und/oder ein Darlehen stellen. Beide Ämter sind jedoch nicht verpflichtet Dir einen Vorschuss bzw. ein Darlehen zu gewähren. Außerdem kann die Gewährung auch eine Zeitlang dauern, wahrscheinlich zu lange um deine nächste Miete zahlen zu können.

Zur AfA :

zahlwerk meinte:
Einen Vorschuss gewähren auch diese mir nicht, sie hätten auch gar nicht die Möglichkeit laut deren aussage.

Natürlich geht das. Die Grundlage habe ich Dir hierfür genannt: § 42 SGB I. Das ist ein Paragraph, der gilt für alle Behörden, die Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB ) erbringen. Die AfA ist eine von ihnen.

§ 42 Abs. 1 SGB I gilt für Dich jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Absatz für Dich eine Kann-Bestimmung ist (der Vorschuss kann, muss aber nicht gewährt werden), weil Dir die Höhe Deiner Geldleistung (hier: ALG I ) bereits bekannt ist. Die AfA kann Dir also einen Vorschuss gewähren, muss es aber nicht.

Das Jobcenter kann Dir auch ein Darlehen gewähren, muss es aber nicht, und zwar gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II:

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen ...

=> Diese Rechtsnorm trifft hier insoweit zu, als dass Du in diesem Monat eine Einnahme haben wirst, und zwar die erste Zahlung Deines ALG I .

Wenn Du also einen Vorschuss bzw. ein Darlehen beantragen willst, dann beziehe Dich in Deinem schriftlichen Antrag auf

a) § 42 SGB I bei der AfA für einen Vorschuss

b) § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II beim Jobcenter für ein Darlehen.

Lege beiden Anträgen einen aktuellen Auszug aller Deiner Bankkonten bei, damit die jeweilige Behörde erkennen kann, dass Du quasi mittellos bist.

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Weißt Du jetzt schon, dass Dein ALG I nicht ausreichen wird um Deinen Lebensunterhalt zu decken? Dein ALG I sollte 750,60 € betragen, Du könntest Anspruch auf aufstockendes ALG II haben, falls nicht Deine Partnerin zu viel verdient.

Ggf. solltest Du deswegen diesen Monat noch einen Antrag auf ALG II stellen, damit Du Deinen Anspruch auf ALG II für diesen Monat nicht verlierst, denn der Antrag auf ALG II wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt worden ist, siehe § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ("Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.")
 

Zerberus X

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Hast du dem JC mitgeteilt das du eine ALG 1 Sperre hast,mir kommt es so vor als wen du da als Aufstocker läufst.:wink:
 

karpfen

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AW: Durch Sperrzeit von ALGII in ALG I - Keine Pflicht bzgl. Übergangsdarlehen?

die agentur (alg 1) wird zahlwerk während der noch laufenden sperre mit sicherheit kein darlehen zahlen. das wäre ja auch irgendwie widersinnig.
 
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