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ExitUser
Gast
In meiner EinV welche ich noch nicht unterschrieben habe steht leider drin, dass der ÄD erst eingeschaltet wird, wenn ich alle Dokumente unterschrieben abgegeben habe.Ganz einfach: erst muss Deine Leistungsfaehigkeit fesgestellt werden und dann kann man eine EGV abschliessen
Heißt das, ich kann das alles unterschreiben und wenn ich es mache, kann ich es direkt mit zum ärztlichen Dienst nehmen statt es dem SB zu geben?Gesundheitsfragebogen und SChweigepflichtentbindungen sind uebrigens freiwillig und gehen direkt zum aerztlochen Dienst, niemals zum SB.
Ich tippe gleich mal den Absatz komplett ab. Der ist leider etwas kompliziert formuliert wie ich finde.... die die Fortschreibung konkretisieren.
Heißt also, die wollen mich wirklich hereinlegen.Finde den Fehler
Du könntest auch die Namen, BG-Nummer, QR-Code, etc. abdecken und dann das Ganze mit dem Handy fotografieren und dann einstellen.Ich tippe gleich mal den Absatz komplett ab. Der ist leider etwas kompliziert formuliert wie ich finde.
machen ein solches EGV-Angebot bereits komplett unzulässig und eine solche aufgeschwatzte EGV - oder ein solcher mit diesen Inhalten ersatzweise erlassener VA - wären dadurch vollumfänglich rechtswidrig!Die wichtigsten Passagen enthalten das hier
- "Feststellung der Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf eine ggfs. notwendige berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."
- "Wir beauftragen nach Eingang der kompletten Unterlagen den Medizinischen Dienst mit der Feststellung Ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."
- "Sie reichen die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen (Gesundsheitsbogen und Schweigepflichtsentbindung-en) bis .... beim JC .... ein."
Die wichtigsten Passagen enthalten das hier
- "Feststellung der Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf eine ggfs. notwendige berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."
- "Wir beauftragen nach Eingang der kompletten Unterlagen den Medizinischen Dienst mit der Feststellung Ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."
- "Sie reichen die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen (Gesundsheitsbogen und Schweigepflichtsentbindung-en) bis .... beim JC .... ein."
- Gültigkeit der EinV ist, solange ich ALG2 beziehe bzw. Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue EinV diese Einv.
Was, wenn der SB sagt, dass das nicht anders geht. Auf was kann ich mich sonst noch berufen?
Dazu möchte ich anmerken, dass bei der Klärung des Sachverhalts bestehenden Mitwirkungspflichten, denen Leistungsberechtigte beispielsweise durch Vorlage eigener Befundunterlagen nachkommen können oder indem sie einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen oder ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden (§ 60 SGB I), obwohl von den Mitwirkungspflichten umfasst, dies alles jedoch freiwillig ist. Durch persönliche Vorsprache beim ärztlichen Dienst, sowie Vorlage eventueller vorliegender Befunde, bin ich meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen.
- Entbindung von der Schweigepflicht für die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt / oder die Psychotherapeutin
- Entbindung von der Schweigepflicht für die behandelnde Ärztin (doppelte Ausfertigung)
- Entbindung von der Schweigepflicht für den Rentenversicherungsträger
- Anforderung des Entlassungsberichtes der Rehabilitationsklinik bzw. des ambulanten Reha-Zentrums(!)
- Entbindung von der Schweigepflicht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
- Entbindung von der Schweigepflicht für die Berufsgenossenschaft / gesetzl. Unfallversicherung
- Entbindung von der Schweigepflicht für die Ärztin / den Arzt des Gesundheitsamtes
- Entbindung von der Schweigepflicht für das Sozialgericht
- Entbindung von der Schweigepflicht für die Ärztin / den Arzt der Behörde, die das Schwerbehindertenrecht bzw. das Soziale Entschädigungsrecht durchführt.
Erklärung
Ich entbinde hiermit alle Ärzte, Krankenhäuser bzw. Kliniken, die mich behandelt oder begutachtet haben von der Schweigepflicht, soweit dies zur Feststellung meiner Erwerbsfähigkeit nach § 8 und § 44a SGB II durch den ärztlichen Dienst erforderlich ist.
Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgelisteten Ärzte, Krankenhäuser bzw. Kliniken:
Name und Anschrift des Arztes/der Ärzte bzw. der Klinik(en):
Ich bin damit einverstanden, dass die Befunde, Untersuchungsergebnisse, Krankheitsgeschichten, Röntgenbilder und ähnliche Unterlagen, die sie über mich besitzen bzw. in Zukunft besitzen werden, zur Sachaufklärung und zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen dem ärztlichen Dienst zur Verfügung gestellt werden.
Der Übermittlung von Daten widerspreche ich gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X wie folgt:
"Ich bin nicht damit einverstanden, dass
1. der ärztliche Dienst die, ihm mit dieser Erklärung zugängig gemachten, Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen meiner behandelnden Ärzte anderen zugängig macht oder übersendet; diese Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen dürfen ausschließlich vom ärztlichen Dienst und nur zur beauftragen Feststellung meiner Erwerbsfähigkeit benutzt werden;
2. die Untersuchungsergebnisse, die der ärztliche Dienst nach der durchgeführten Feststellung meiner Erwerbsfähigkeit an den Leistungsträger (der diese Feststellung veranlasste) übersendet, ärztliche Diagnosen enthalten; die Untersuchungsergebnisse sind lediglich in der zulässigen allgemein einschätzenden Form des Leistungsbildes zu übersenden".
Diese Schweigepflichtentbindung ist ab Ausstellungsdatum, bis zum (14 Tage) gültig.
Siehe auch Beitrag #4, denn dort wurde dir das bereits deutlich nachlesbar ganz genau so erklärt.Was mir beiläufig noch aufgefallen ist...
- § 15 SGB II besagt, dass mit jeder erwerbsfähigen Person eine EGV abgeschlossen werden muss
- § 8 SGB II erklärt wohl grob, wer erwerbsfähig ist. Wer krank oder behindert ist, ist es erst einmal nicht. Festgestellt wird das erst durch den äD. Vorher ist keine EGV möglich, da Status "erwerbsfähig" unbekannt.
Nein, dieser "Verstoß" ist reine Fantasie, denn das Verfassungsgericht hätte dann dazu erst eine dementsprechende Gesetzeswidrigkeit im SGB II festgestellt haben müssen, bevor man sich darauf berufen könnte. Und das ist aber schlichtweg nicht der Fall!Mein SB verstößg außerdem ggf. gegen Art. 19 GG da mir eine EGV aufgezwungen wird, und ich sonst nicht zum äD kann. Siehe §§ 15 und 8.?
Das ist Blödsinn, denn er wendet allenfalls das bestehende Recht falsch an, aber das begründet noch lange keine Tatbestand der "Erpressung".Mein SB verstößt ggf. auch gegen § 253 Erpressung StGb. Denn ich MUSS die EGV unterschreiben, sonst kann ich nicht um äD und mein Zustand verschlechtert sich ggf.
Ja - was die Sache GG oder StGB angeht, eindeutig.Sehe ich das alles etwas überspitzt
Danke. Genau um solche Einzelheiten zu erfahren bin ich hier.
Aber wohl offenbar ziemlich oberflächlich, denn
Art. 19 GG hat mit einer EGV rein gar nichts zu tun.
Das ist seine persönliche Meinung, mehr nicht.Der SB hat mir sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass ich diesen Streit verlieren werde. Er sagte mir "Jede Glücksträhne hat einmal ein Ende".
... dann würde mich mal die Begründung des JC interessieren.Das JobCenter ist nicht bereit den äD einzuschalten. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich, solange der äD keine Einschätzung über meine Erwerbsfähigkeit ausgestellt hat, erwerbsfähig bin.
Das denke ich auch. Aber das bringt einen nicht weiter. So vieles sind nur persönliche Meinungen der SBs und so vieles ist falsch was die machen.Das ist seine persönliche Meinung, mehr nicht.
Hier ist das Problem, dass in der EGV immer wieder "Leistungsfähigkeit" steht. Es steht nicht einmal das Wort "Erwerbsfähigkeit" so oder in ähnlicher Form geschrieben.Die nicht unterschriebene EGV solltest du gut aufheben.
Wenn das JC erst die Erwerbsfähigkeit anzweifelt, und anschließend einfach so seine Meinung ändert ...
Das würde ich auch gerne erfahren, werde es aber nie. Genau. Mehr als das habe ich nicht erfahren. Aber ich fühle mich auf den Schlipps getreten und sogar einen kleinen wenig betrogen.... dann würde mich mal die Begründung des JC interessieren.
Ich vermute mal, die hast du im Gespräch nicht erfahren
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...11. Themen/Threads erstellen
Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!! oder EinV, Maßnahme und ÄD, sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!
Nein, da Dein Thema noch nicht abgeschlossen ist.Danke für die Anpassung.
Soll ich für das weitere Problem mit dem JobCenter dann ein neues Thema starten?
Das ist schon richtig so. Der äD prüft lediglich Deine Leistungsfähigkeit. Inwieweit und in welchem Zeitumfang Du noch leistungsfähig bist.Hier ist das Problem, dass in der EGV immer wieder "Leistungsfähigkeit" steht. Es steht nicht einmal das Wort "Erwerbsfähigkeit" so oder in ähnlicher Form geschrieben.
Gegen eine EGV kannst Du keinen Widerspruch erheben selbst wenn sie unterschrieben wäre. Nur gegen einen EGV-VA könntest Du Widerspruch erheben.Ich würde normalerweise sofort den Vordruck "Widerspruch EGV" hier aus dem Forum abschicken. Aber warum sollte ich einer EGV widersprechen, wenn doch gar keine existieren darf?
Hol dir den Beratungsschein und dann zum Anwalt.Der SB hat mir sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass ich diesen Streit verlieren werde. Er sagte mir "Jede Glücksträhne hat einmal ein Ende". Das JobCenter ist nicht bereit den äD einzuschalten. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich, solange der äD keine Einschätzung über meine Erwerbsfähigkeit ausgestellt hat, erwerbsfähig bin.
Der SB meinte er müsste im Computer einen Grund angeben oder so... bevor der den äD beauftragen kann. Er wollte da reinschreiben, dass ich zum äD komme und die Unterschrift jeglicher Papiere verweigert habe. Was passiert hier gerade?
Wie soll ich jetzt am besten vorgehen?
Das ist gut zu wissen.
Das weiß ich leider nicht tut mir leid.Edit: Handelt es sich bei Deinem JC möglicherweise um eine Optionskommune?
Den habe ich zum Glück schon und der Termin steht auch schon fest. Leider wurde mir der Beratungsschein nur mit der Überschrift ausgehändigt die besagt, dass die EGV überprüft werden soll. Die Dame beim Amtsgericht hat nicht ganz verstanden was ich eigentlich wollte, obwohl ich es mehrmals erklärt habe.Hol dir den Beratungsschein und dann zum Anwalt.
Ist bei mir zum Glück nicht der Fall.Ein Grund wäre häufige AU.
Holt man sich die jetzt neuerdings einfach ab? Soweit ich weiß, muss Beratungshilfe immer noch beantragt werden, aber kann sich natürlich geändert haben.Hol dir den Beratungsschein und dann zum Anwalt.
Da hast du noch Glück gehabt. Normalerweise gibt's für eine einfache Vertragsprüfung keinen Berechtigungsschein.Den habe ich zum Glück schon und der Termin steht auch schon fest. Leider wurde mir der Beratungsschein nur mit der Überschrift ausgehändigt die besagt, dass die EGV überprüft werden soll. Die Dame beim Amtsgericht hat nicht ganz verstanden was ich eigentlich wollte, obwohl ich es mehrmals erklärt habe.
Die bewilligte Beratungshilfe deckt das gesamte außergerichtliche Verfahren von der Beratung über die Vertretung bis hin zum Verfassen von Schriftsätzen ab.Frage bzgl Beratungsschein: ist das eine einmalige Beratung und ich stehe danach mit leeren Händen beim JobCenter oder bringt der Anwalt mich irgendwie weiter? Ich muss schließlich 15€ bezahlen.