Sehr geehrter xxxxxxxxxxx
vielen Dank für Ihre Mail. Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
Die Ausführungen unter Punkt 9 der DSGVO-Anlage sind aufgrund des Artikels 13 der DSGVO aufgenommen worden; dort heißt es im Absatz 2:
„Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
… d) ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte“
Der EU-Gesetzgeber legt besonderen Wert darauf, dass die von der Datenverarbeitung Betroffenen – hier also Sie – über die Datenverarbeitung, deren Umstände und mögliche Folgen informiert werden. Er fordert im Gesetzestext ja auch ausdrücklich, dass noch einmal auf eine bestehende gesetzliche Pflicht zur Datenbereitstellung hingewiesen wird. Diese Bereitstellungspflicht ist Teil der von Ihnen erwähnten Mitwirkungspflicht, wird aber in der DSGVO noch einmal besonders hervorgehoben.
Dass ich Kenntnis über die Anlage zur DSGVO habe sehen Sie richtig: wie vom Gesetz vorgesehen hat mich das Jobcenter in meiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter bei der Abfassung mit einbezogen.
Mit freundlichem Gruß
I.A.