BGH, Urteil v. 17.07.2003 - IX ZR 272/02
https://juris.bundesgerichtshof.de/...=2003-7-17&nr=27016&pos=25&anz=28&Blank=1.pdf
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.
Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
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