hartaber4
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Amt muss Dolmetscher bei
Psychotherapie zahlen
Das Sozialamt muss einer aus Bosnien
geflüchteten Frau, die unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung
leidet, die Kosten für den Dolmetscher
für eine Psychotherapie
zahlen, hat das SG Hildesheim entschieden.
Die Übernahme der Dolmetscherkosten
sei im vorliegenden
Fall in Hinblick auf die besondere
Bedarfslage der Frau auch gerechtfertigt.
Anspruchsgrundlage für diese
Kostenübernahme sei die Hilfe
in sonstigen, Lebenslagen nach
§ 73 SGB XII, erklärte das SG weiter.
Denn die Frau, deren posttraumatische
Belastungsstörung auf Foltererfahrungen
im jugoslawischen
Bürgerkrieg beruhten, könne sich
sonst nicht ausreichend mit dem
Therapeuten verständigen. Die ihr
von der Krankenkasse bewilligte Therapie
könne sie somit nur mit Hilfe
eines Dolmetschers verwirklichen.
Und angesichts der bei der Klägerin
bestehenden Erkrankung sei die begehrte
Leistung sowohl der Dringlichkeit
und Schwere als auch ihrem
besonderen Gewicht nach geeignet,
den Einsatz öffentlicher Mittel zu
rechtfertigen. Dies gelte insbesondere,
weil die Krankenkasse durch ihre
Bewilligung der Therapie bereits die
Behandlungsbedürftigkeit der Betroffenen
bestätigt habe.
Eine andere Rechtsgrundlage für
diesen speziellen Fall konnte das
erkennende Gericht auch nicht
finden. Denn die Kosten für einen
Dolmetscher seien auch im Krankenversicherungsrecht
nicht übernahmefähig,
weil sie kein Teil der
medizinischen Behandlung seien.
Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach
dem SGB XII scheide somit nach
dem Wortlaut von § 48 SGB XII aus.
Und auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe
für Behinderte nach
§ 53 ff SGB XII sei nicht gegeben.
Dies scheitere schon daran, dass die
Betroffene keinen Grad der Behinderung
feststellen ließ und einen
solchen Antrag beim zuständigen
Landesamt auch bisher nicht gestellt
habe.
SG Hildesheim. Urteil vom 1.12.2011,
AZ: S 34 SO 217/10,
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Psychotherapie zahlen
Das Sozialamt muss einer aus Bosnien
geflüchteten Frau, die unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung
leidet, die Kosten für den Dolmetscher
für eine Psychotherapie
zahlen, hat das SG Hildesheim entschieden.
Die Übernahme der Dolmetscherkosten
sei im vorliegenden
Fall in Hinblick auf die besondere
Bedarfslage der Frau auch gerechtfertigt.
Anspruchsgrundlage für diese
Kostenübernahme sei die Hilfe
in sonstigen, Lebenslagen nach
§ 73 SGB XII, erklärte das SG weiter.
Denn die Frau, deren posttraumatische
Belastungsstörung auf Foltererfahrungen
im jugoslawischen
Bürgerkrieg beruhten, könne sich
sonst nicht ausreichend mit dem
Therapeuten verständigen. Die ihr
von der Krankenkasse bewilligte Therapie
könne sie somit nur mit Hilfe
eines Dolmetschers verwirklichen.
Und angesichts der bei der Klägerin
bestehenden Erkrankung sei die begehrte
Leistung sowohl der Dringlichkeit
und Schwere als auch ihrem
besonderen Gewicht nach geeignet,
den Einsatz öffentlicher Mittel zu
rechtfertigen. Dies gelte insbesondere,
weil die Krankenkasse durch ihre
Bewilligung der Therapie bereits die
Behandlungsbedürftigkeit der Betroffenen
bestätigt habe.
Eine andere Rechtsgrundlage für
diesen speziellen Fall konnte das
erkennende Gericht auch nicht
finden. Denn die Kosten für einen
Dolmetscher seien auch im Krankenversicherungsrecht
nicht übernahmefähig,
weil sie kein Teil der
medizinischen Behandlung seien.
Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach
dem SGB XII scheide somit nach
dem Wortlaut von § 48 SGB XII aus.
Und auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe
für Behinderte nach
§ 53 ff SGB XII sei nicht gegeben.
Dies scheitere schon daran, dass die
Betroffene keinen Grad der Behinderung
feststellen ließ und einen
solchen Antrag beim zuständigen
Landesamt auch bisher nicht gestellt
habe.
SG Hildesheim. Urteil vom 1.12.2011,
AZ: S 34 SO 217/10,
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de