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ExitUser 55598
Gast
Hallo Makale...da du schon seit dem Jahre 2013 hier angemeldet bist, mit immerhin über 3000 Beiträge, solltest du wissen, das hier Standardmäßig bei einer Maßnahmeabwehr dazu geraten wird, zu warten bis die Polizei kommt, wenn der MAT sich weigert einem eine entsprechende Bescheinung zu erstellen, das man ohne Unterschrift der Maßnahmeverträge nicht an der Maßnahme teilnehmen kann.
Ein mündliches ausgesprochenes Hausverbot ist genau sowenig beweiskräftig, wie eine mündliche Aufforderung das man die MATräume zu verlassen hat.
Mitnichten stifte ich daher zu Straftaten an. Außerdem steht auf meiner Signatur das ich keine Rechtsberatung anbiete sondern meine Beiträge nur Denkanstöße sind. Dem Elo steht es daher frei, wie er sich entscheidet.
Mir sind auch noch keine Fälle bekannt, in denen der Elo vom MAT verklagt und angezeigt wird, weil er sich weigerte die Maßnahmeräume zu verlassen bzw. Strafen diesbezüglich bekommen hat.
Anstatt altkluge besserwisserische Ratschläge mir gegenüber zu erteilen, hättest du lieber Zeit und Energie dahingehend verwendet dem Ratsuchenden einen vernüftigen Ratschlag geben zu können, wie er die Sanktion abwendet.
Aber nach mir verbal zu treten war wohl wichtiger.....
@Lenny69 es gibt mittlerweile Gerichtsurteile die besagen das man Maßnahmeverträge nicht unterschreiben muss, somit hat man auch keine Maßnahme vereitelt. Dazu kommt noch, das in der BRD immernoch Vertragsfreiheit herrscht.
Das SGB enthält keine Verpflichtung einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Maßnahmeträger abzuschließen (vgl. SG Ulm, 16.11.2009 - S 11 AS 3464/09 ER; Stahlmann, info also 6/2005, S. 245). Generell hast Du das Recht die Vertragsunterlagen mitzunehmen und zu Prüfen (vgl. SG Hamburg, 20.12.2012 - S 38 AS 3756/12 ER).
Geschützt wird auch die Freiheit, Verträge nicht zu schließen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG 13. Auflage, Art. 2 Rn. 22).
de.wikipedia.org
Ein mündliches ausgesprochenes Hausverbot ist genau sowenig beweiskräftig, wie eine mündliche Aufforderung das man die MATräume zu verlassen hat.
Mitnichten stifte ich daher zu Straftaten an. Außerdem steht auf meiner Signatur das ich keine Rechtsberatung anbiete sondern meine Beiträge nur Denkanstöße sind. Dem Elo steht es daher frei, wie er sich entscheidet.
Mir sind auch noch keine Fälle bekannt, in denen der Elo vom MAT verklagt und angezeigt wird, weil er sich weigerte die Maßnahmeräume zu verlassen bzw. Strafen diesbezüglich bekommen hat.
Anstatt altkluge besserwisserische Ratschläge mir gegenüber zu erteilen, hättest du lieber Zeit und Energie dahingehend verwendet dem Ratsuchenden einen vernüftigen Ratschlag geben zu können, wie er die Sanktion abwendet.
Aber nach mir verbal zu treten war wohl wichtiger.....
@Lenny69 es gibt mittlerweile Gerichtsurteile die besagen das man Maßnahmeverträge nicht unterschreiben muss, somit hat man auch keine Maßnahme vereitelt. Dazu kommt noch, das in der BRD immernoch Vertragsfreiheit herrscht.
Das SGB enthält keine Verpflichtung einen privatrechtlichen Vertrag mit einem Maßnahmeträger abzuschließen (vgl. SG Ulm, 16.11.2009 - S 11 AS 3464/09 ER; Stahlmann, info also 6/2005, S. 245). Generell hast Du das Recht die Vertragsunterlagen mitzunehmen und zu Prüfen (vgl. SG Hamburg, 20.12.2012 - S 38 AS 3756/12 ER).
Geschützt wird auch die Freiheit, Verträge nicht zu schließen (Jarass in Jarass/Pieroth, GG 13. Auflage, Art. 2 Rn. 22).
Vertragsfreiheit – Wikipedia
