M
Mitglied 6000
Gast
Am Rande für die "Kämpfer" unter euch. Ich habe bisher immer einen Neuantrag verweigert. Sehe diesen Formularwahn und Papierverschwendung nicht ein.
zudem macht es mir mehr Arbeit. Meine Lebenszeit ist kostbar
Zudem wäre es doppelte Datenerhebung. Die Grunddaten sind da, das neue JC muss nur über die Höhe der KdU entscheiden.
Anlage KdU füge ich daher bei.
Begründung:
Die Gesetze füge ich bei, da wir ja auch immer damit geglückt werden und auf unsere Pflichten hingewiesen werden. Die meisten JC brauchen das auch, da von Fachkompetenz oft wenig zu spüren ist. Erst recht wenn es um deren Pflichten geht.
zudem macht es mir mehr Arbeit. Meine Lebenszeit ist kostbar
Zudem wäre es doppelte Datenerhebung. Die Grunddaten sind da, das neue JC muss nur über die Höhe der KdU entscheiden.
Anlage KdU füge ich daher bei.
Begründung:
Anlagen:2. Vermeidung von Zahlungsunterbrechung
Ich habe einen aktuellen Bewilligungsbescheid vom xx bis xx. Am xx.xx.xx erfolgte die Prüfung meiner Kontoauszüge.
Ein neuer Hauptantrag ist somit nicht notwendig, da die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 SGB II bereits festgestellt wurden, ich im laufenden Bezug stehe und sogar bei einer Leistungsunterbrechung von bis zu 6 Monaten nur ein WBA notwendig ist! [5]
Die Sicherstellung dass keine Zahlungsunterbrechung eintritt, liegt in der Verantwortung der beiden Jobcenter! [5a]
Ich bitte daher höflichst um frühzeitige Prüfung mittels der Fachverfahren VerBIS und ALLEGRO*, ob der Umstand des Umzugs bei der abgebenden gE bereits bekannt ist und die Leistungen dort bereits eingestellt wurden. (*bundesweit lesender Zugriff [„Lesen“], kann einzeln vergeben werden und ist von der Befugnis „Feststellen“ und „Anordnen“ umfasst) [6]
[5] Fachliche Weisungen § 37 SGB II
(37.15) Unterbrechungen des Leistungsbezugs
Für Leistungen nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes ist ein Weiterbewilligungsantrag, in dem im Wesentlichen nur nach Änderungen in den Verhältnissen gefragt wird, zu stellen. Der Weiterbe-willigungsantrag kann auch bei Unterbrechungen des Leistungsbezugs verwendet werden. In diesen Fällen ist der Tag der Antragstellung in dem Weiterbewilligungsantrag zu vermerken; die Dauer der Unterbrechung sollte sechs Monate nicht übersteigen.
[5a] Fachliche Weisungen § 36 SGB II (36.32) Weitergewährung
Das bisher zuständige Jobcenter erbringt die Leistungen weiter, bis sie von der neu zuständigen Behörde fortgesetzt werden (§ 2 Absatz 3 Satz 1 SGB X). Dem nunmehr zuständigen Jobcenter werden auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen (z. B. in Kopie) für die weitere Leistungserbringung übermittelt. (§ 2 SGB X Örtliche Zuständigkeit (3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden….)
[6] Fachliche Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB II (Loseblattsammlung) Die gE des Zuzugsortes entscheidet über die kommunalen Leistungen (insbesondere nach § 22 SGB II) ab dem Umzugstag. Sie regelt, ob im Einzelfall die Übernahme einer nicht vermeidbaren doppelten Mietzahlung in Betracht kommt. Bei Vorsprache der leistungsberechtigten Person bei der neu aufnehmenden gE prüft diese mittels der Fachverfahren VerBIS und ALLEGRO (bundesweit lesender Zugriff [„Lesen“], kann einzeln vergeben werden und ist von der Befugnis „Feststellen“ und „Anordnen“ umfasst), ob der Umstand des Umzugs bei der abgebenden gE bereits bekannt ist und die Leistungen dort bereits eingestellt wurden. Ist dies nicht eindeutig erkennbar, informiert die neu zuständige gE die Vorgängerin, um Doppelbezug zu vermeiden. Die abgebende gE stellt die Leistungen wie oben beschrieben mit Ablauf des Umzugsmonats ein. Ab dem darauf folgenden Monat nimmt die neu zuständige gE die Leistungszahlung auf.
Sonstige Rechtsvorschriften
§ 41a SGB II - Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraus-sichtlich längere Zeit erforderlich ist.
§ 65 SGB I - Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Die Gesetze füge ich bei, da wir ja auch immer damit geglückt werden und auf unsere Pflichten hingewiesen werden. Die meisten JC brauchen das auch, da von Fachkompetenz oft wenig zu spüren ist. Erst recht wenn es um deren Pflichten geht.