Warum fällt @IronFist da der Datenschutz als erstes ein? Als erstes fällt mir da was anderes ein: "Man" könnte es ja mal so machen, wie die ganzen "Verkaufsfirmen" das handhaben:ist es, oder sollte es nicht mit fortschreiten der Technologie erlaubt sein, einen Beistand auch z.B. per Telefon oder anderen technischen Mitteln zuzuschalten?
Mangels Rechtsgrundlage ist daher für eine straffreie Aufzeichnung von Telefongesprächen die vorherige Zustimmung aller am Gespräch beteiligten Personen erforderlich.
Hinsichtlich der Einholung einer Einwilligungserklärung bestehen seitens des BDSG hohe Wirksamkeitsanforderungen:
Die Einwilligung muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden.
Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden.
Dies gilt zumindest für die im Unternehmen tätigen Mitarbeiter. Gemäß § 4a S. 3 BDSG kann von der Schriftform abgesehen werden, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Entsprechend scheint in Bezug auf die Einholung der Einwilligungserklärungen der Kunden aufgrund der einmaligen telefonischen Kontaktaufnahme die Einholung einer mündlichen Einwilligung oder die Willensbekundung durch Betätigung einer Telefontaste vertretbar. Die Einwilligung der Betroffenen sollte zu Beweiszwecken stets dokumentiert werden.
- Der Erklärende muss ausreichend bestimmt über die Art und Weise der Datenverarbeitung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger seiner Daten informiert werden (Bestimmtheitsgebot). Dieses wird regelmäßig eine Aufklärung über die speichernde Stelle, die zugriffsberechtigten Personen, den vollständigen Verwendungszweck der Aufnahmen sowie die Speicherdauer erforderlich machen.
- Die Einwilligung muss freiwillig erklärt werden.
Der Gewährleistung einer hinreichenden Freiwilligkeit kommt insbesondere bei der Einholung von Einwilligungen der Mitarbeiter besondere Bedeutung zu, da hier regelmäßig ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber besteht.- Wichtig ist zudem, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Dies ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung, falls sich Gespräche anders entwickeln als dies vorab beabsichtigt war. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung von beiden Teilnehmern abgebrochen werden kann.
könnte SB eLB letztlich auch auffordern, diese technischen Mittel für seine Arbeitssuche einzusetzen.
ist es, oder sollte es nicht mit fortschreiten der Technologie erlaubt sein, einen Beistand auch z.B. per Telefon oder anderen technischen Mitteln zuzuschalten?
Nein. § 13 SGB X spricht ausdrücklich davon, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und zu Besprechungen mit einem Beistand erscheinen kann. Dies setzt die tatsächliche körperliche Anwesenheit des ELO und des Beistands voraus. Des Weiteren kennt das SGB gemäß § 309 SGB III nur die persönliche Meldung.Hallo,
ist es, oder sollte es nicht mit fortschreiten der Technologie erlaubt sein, einen Beistand auch z.B. per Telefon oder anderen technischen Mitteln zuzuschalten?
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