Startbeitrag
- Mitglied seit
- 22 Jun 2018
- Beiträge
- 47
- Bewertungen
- 16
Sehr geehrtes Forum,
ich habe mal eine Frage bzw. zu deren Rechtsgrundlage einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung “
Ich war die letzten Termin leider „durchgehend“ krank (< 2 Monate) und habe diese aus einem „wichtigen Grund“ nicht wahrgenommen und eine entsprechende Antwort an den SB geschickt.
Die Folgeeinladung erhielt einen Textzusatz den viele bestimmt schon kennen. In diesem Absatz ist die Rede von einem Attest welchen man vorzulegen hat, bei entsprechender Kostenübernahme (5,38€), wenn man zu den Termin nicht erscheinen kann. Es wird angedroht, dass bei Fernbleiben auf Basis einer AU , welche auch vorliegt, dieses nun mit 10% sanktioniert wird.
Ich habe gegen diese Einladung eine Beschwerde in Nürnberg eingelegt da mir in dieser Einladung keinerlei Rechtsgrundlage für die Vorlage eines Attests genannt wird. Meiner Meinung nach, ist die AU als wichtiger Grund anzuerkennen und bei Zweifel an einer Glaubwürdigkeit der Krankschreibung sind andere stellen einzuschalten wie zb. ÄD und MDK .
In meiner Beschwerde habe ich darauf hingewiesen das sämtliche Urteile auf den Einzelfall bezogen sind und kein genereller Verdacht daraus abgelesen werden kann. In der Antwort des KRM werden wiederrum „irgendwelche“ Urteile zitiert ohne Nennung der eigentlichen Rechtsgrundlage welche ich verlangt habe.
Der Termin wurde letztendlich unter Schmerzen wahrgenommen um eine Sanktion abzuwenden. Für mich war diese Vorführung unter Androhung einer Sanktion und die damit verbundenen Schmerzen einer Körperverletzung und Nötigung gleich.
Ohne auf das StGB näher einzugehen, ich lasse das gerade Prüfen, wollte ich im Forum andere Betroffene zu ihren Erfahrungen befragen und an die Experten eine Bewertung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Forderung eines Attests.
Vielen Dank


ich habe mal eine Frage bzw. zu deren Rechtsgrundlage einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung “
Ich war die letzten Termin leider „durchgehend“ krank (< 2 Monate) und habe diese aus einem „wichtigen Grund“ nicht wahrgenommen und eine entsprechende Antwort an den SB geschickt.
Die Folgeeinladung erhielt einen Textzusatz den viele bestimmt schon kennen. In diesem Absatz ist die Rede von einem Attest welchen man vorzulegen hat, bei entsprechender Kostenübernahme (5,38€), wenn man zu den Termin nicht erscheinen kann. Es wird angedroht, dass bei Fernbleiben auf Basis einer AU , welche auch vorliegt, dieses nun mit 10% sanktioniert wird.
Ich habe gegen diese Einladung eine Beschwerde in Nürnberg eingelegt da mir in dieser Einladung keinerlei Rechtsgrundlage für die Vorlage eines Attests genannt wird. Meiner Meinung nach, ist die AU als wichtiger Grund anzuerkennen und bei Zweifel an einer Glaubwürdigkeit der Krankschreibung sind andere stellen einzuschalten wie zb. ÄD und MDK .
In meiner Beschwerde habe ich darauf hingewiesen das sämtliche Urteile auf den Einzelfall bezogen sind und kein genereller Verdacht daraus abgelesen werden kann. In der Antwort des KRM werden wiederrum „irgendwelche“ Urteile zitiert ohne Nennung der eigentlichen Rechtsgrundlage welche ich verlangt habe.
Der Termin wurde letztendlich unter Schmerzen wahrgenommen um eine Sanktion abzuwenden. Für mich war diese Vorführung unter Androhung einer Sanktion und die damit verbundenen Schmerzen einer Körperverletzung und Nötigung gleich.
Ohne auf das StGB näher einzugehen, ich lasse das gerade Prüfen, wollte ich im Forum andere Betroffene zu ihren Erfahrungen befragen und an die Experten eine Bewertung hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Forderung eines Attests.
Vielen Dank

