Antrag auf Anordnung und/oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB – DRINGEND – EILT!!
Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr Richter,
Name, Straße, xxxxx Stadt,
– im Folgenden Antragsteller genannt –
gegen das
Jobcenter xxx, xxx, xxxxx Stadt,
– im Folgenden Antragsgegner genannt –
Antrag:
Hiermit beantragt der Antragsteller per Eilantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen und die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom xx.xx.xxxx gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom xx.xx.xxxx anzuordnen und diesem die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 SGG aufzuerlegen.
Aufgrund der wiederholten missbräuchlichen Rechtsanwendungen des Antragsgegners beantragt der Antragsteller, diesem die durch den wiederholten Missbrauch verursachten (Verschuldungs-) Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.
Darüber hinaus bittet der Antragsteller ergänzend um Beiziehung seiner kompletten Eingliederungsakte.
Sachverhalt:
Am xx.xx.xxxx wurde vom Antragsgegner der beiliegende Eingliederungsverwaltungsakt erlassen (Anlage 1), der dem Antragsteller am xx.xx.xxxx zugegangen ist (Verweis auf § 39 Abs. 1 SGB X). Dabei hat der Antragsgegner allerdings wiederholt außer Acht gelassen, das es den konsensualen Abschluss erfordert:
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Siehe: Bundessozialgericht vom 14.02.2013 unter Az.: - B 14 AS 195/11 R - / dort insbesondere maßgeblich die Ausführungen unter den Randnummern 18 + 19:
https://juris.bundessozialgericht.de/...rt=en&nr=12982
DARAUS unter Rn, 18:
Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist (Siefert, SGb 2010, 612, 616).
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde gegen den betreffenden Eingliederungsverwaltungsakt form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (Anlage 2). Auf den Inhalt des Widerspruchs wird Bezug genommen.
Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II).
Begründung:
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom xx.xx.xxxx (Anlage 1) wurde form- und fristgerecht Widerspruch beim Antragsgegner eingelegt. Auf den Inhalt des Widerspruchs wird Bezug genommen.
Die genauen Ausführungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Widerspruchsschreiben vom xx.xx.xxxx (Anlage 2).
Aufgrund der gesamten Ausführungen des Antragstellers, u. a. im beigefügten Widerspruchsschreiben vom xx.xx.xxxx, überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Darum beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom xx.xx.xxxx anzuordnen.
Da aufgrund der wiederholten eklatanten Missachtung geltenden Rechts nicht damit zu rechnen ist, dass ein Antrag nach § 86 a Abs. 3 SGG erfolgreich ist und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit einem solchen somit nicht erfolgreich gewahrt würde, stellt dieser hiermit einen Antrag nach § 86 b SGG.
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss L 2 B 342/07 AS ER vom 21.10.2008).
Dieses ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller durch den Eingliederungsverwaltungsakt konkrete Handlungspflichten auferlegt werden. Aus diesen Handlungspflichten ergibt sich bereits unmittelbar eine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Hessisches LSG, Beschluss L 9 AS 490/13 B ER vom 30.07.2013).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 15 AS 77/12 B ER vom 04.04.2012; Hessisches LSG, Beschluss L 9 AS 846/13 B ER vom 16.01.2014).
Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss L 7 AS 1398/13 B ER vom 23.08.2013).
Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven – das heißt hier auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244 <252> ; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einschlägig (vgl. SG Mannheim S 6 AS 1847/13 ER vom 27.06.2013).
Der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner bisher noch keinen Sanktionsbescheid wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat. Insoweit kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die Obliegenheiten zunächst zu missachten und den Erlass eines Sanktionsbescheides abzuwarten, um dann gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die mögliche Sanktionsentscheidung anzustrengen (vgl. SG Schleswig S 16 AS 158/13 ER vom 22.10.2013).
Dabei ist die Kammer in Abgrenzung zu der von dem Antragsgegner in den Rechtsstreit eingeführten Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts <LSG> (Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – <juris> der Auffassung, dass der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden kann, sondern von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt mit den gegebenen Mitteln des (vorläufigen) Rechtsschutzes angreifen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 15 AS 77/12 B ER vom 04.04.2012 <juris>). Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 15 Rdnr. 144). (SG Reutlingen, Beschluss S 7 AS 288/13 ER vom 19.03.2013).
Abschließend wird nochmals auf die eingangs erwähnten Anträge verwiesen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich der geschilderte Sachverhalt vollumfänglich aus den Anlagen ergibt, insbesondere aus dem beiliegenden Widerspruch vom xx.xx.xxxx ergibt. Sollte das Gericht im Verlaufe der weiteren Prüfung trotz des § 103 SGG eine eingehendere Begründung für erforderlich halten, oder zu dem Schluss kommen, dass hier noch weitere Ausführungen oder Unterlagen benötigt werden, wird um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
Abschließend bittet der Antragsteller als „juristischer Laie" höflich um richterlichen Hinweis für den Fall, dass der Antrag in anderer Form zu stellen wäre.
Ihrer baldigen Stattgebung des eingangs erwähnten Antrags wird dankend entgegengesehen.
Hochachtungsvoll