axellino
Super-Moderation
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Am 20.03.2023 ist im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen (BGBl. 2023 I Nr. 79 vom 20.03.2023).
Die neuen Werte werden ab 01.07.2023 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs.4 ZPO in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 5% angehoben und lauten dann wie folgt:
- Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,76 Euro.
- Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.
Die neuen Werte werden ab 01.07.2023 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs.4 ZPO in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Beträge wurden um über 5% angehoben und lauten dann wie folgt:
- Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 500,62 Euro auf 527,76 Euro.
- Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 278,90 Euro auf 294,02 Euro.