gizmo
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Was man nicht alles so findet, möchte das nicht einfach so unter gehen lassen.
"Liegt ein notwendiger Umzug vor und konnte nachweislich keine Wohnung unterhalb der Mietpreisobergrenze nach Punkt 4 bis zum unaufschiebbaren Umzug gefunden werden, ist dem Umzug zuzustimmen; die Miete ist voll bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen"
Sprechen da auch von:
S bei 1 - 2 Personen = Hier liegt in der Regel keine Überbelegung
vor.
S bei 3 Personen = Bei weniger als 60 qm und nur bis zu 2
1/2-Räumen muss von einer Überbelegung
ausgegangen werden.
S bei 4 Personen = Bei mehr als 25 qm unter der Wohnbedarfsgrenze
nach Punkt 4 a) muss von
Überbelegung ausgegangen werden.
S bei 5 Personen = nach den Umständen des Einzelfalles
und mehr
d) Vorliegen baulicher Mängel, die in die Verantwortung der Vermieterin oder
und:
Weiterhin kann aus Kostengründen von der Aufforderung zum Umzug bzw. Durchführung eines Umzuges abgesehen werden, wenn die Differenz zwischen tatsächlich zu zahlender, bisher berücksichtigter Kaltmiete und angemessener Miete nach Punkt
4. bzw. Kaltmiete nach Umzug in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Umzug verbundenen Kosten (Umzug, Renovierung, etc.) steht. Ohne nähere Prüfung ist von einem solchen Missverhältnis auszugehen, wenn die Mietpreisobergrenze um nicht mehr als 50,00 Euro oder um nicht mehr als 10 % überschritten wird. Im Übrigen sind Umzugs- und Renovierungskosten zu schätzen und einem Jahresbetrag der Mietpreisüberschreitung gegenüberzustellen. Sind die geschätzten Kosten höher ist ebenfalls von einem wirtschaftlichen Missverhältnis auszugehen und ein Umzug nicht zu verlangen. Bei dieser Prüfung ist auch die voraussichtliche weitere Dauer des Hilfebezuges zu berücksichtigen.
www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/.../kdu.pdf
"Liegt ein notwendiger Umzug vor und konnte nachweislich keine Wohnung unterhalb der Mietpreisobergrenze nach Punkt 4 bis zum unaufschiebbaren Umzug gefunden werden, ist dem Umzug zuzustimmen; die Miete ist voll bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen"
Sprechen da auch von:
S bei 1 - 2 Personen = Hier liegt in der Regel keine Überbelegung
vor.
S bei 3 Personen = Bei weniger als 60 qm und nur bis zu 2
1/2-Räumen muss von einer Überbelegung
ausgegangen werden.
S bei 4 Personen = Bei mehr als 25 qm unter der Wohnbedarfsgrenze
nach Punkt 4 a) muss von
Überbelegung ausgegangen werden.
S bei 5 Personen = nach den Umständen des Einzelfalles
und mehr
d) Vorliegen baulicher Mängel, die in die Verantwortung der Vermieterin oder
und:
Weiterhin kann aus Kostengründen von der Aufforderung zum Umzug bzw. Durchführung eines Umzuges abgesehen werden, wenn die Differenz zwischen tatsächlich zu zahlender, bisher berücksichtigter Kaltmiete und angemessener Miete nach Punkt
4. bzw. Kaltmiete nach Umzug in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Umzug verbundenen Kosten (Umzug, Renovierung, etc.) steht. Ohne nähere Prüfung ist von einem solchen Missverhältnis auszugehen, wenn die Mietpreisobergrenze um nicht mehr als 50,00 Euro oder um nicht mehr als 10 % überschritten wird. Im Übrigen sind Umzugs- und Renovierungskosten zu schätzen und einem Jahresbetrag der Mietpreisüberschreitung gegenüberzustellen. Sind die geschätzten Kosten höher ist ebenfalls von einem wirtschaftlichen Missverhältnis auszugehen und ein Umzug nicht zu verlangen. Bei dieser Prüfung ist auch die voraussichtliche weitere Dauer des Hilfebezuges zu berücksichtigen.
www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/.../kdu.pdf