Martin Behrsing
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Schweiger: Die Haftung der Träger der GrundsicherungNZS 2008 Heft 5 247
Die Haftung der Träger der Grundsicherung
Von Maximilian D. Schweiger, Altdorf b. Nürnberg*
Die Arbeitsgemeinschaft (Jobcenter) gem. § 44b I SGB II zwischen den örtlichen Agenturen der Bundesagentur für Arbeit (BA ) und den kommunalen Trägern als sog. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 I 1 SGB II) ist ein Fremdkörper im bundesdeutschen Rechtssystem und dementsprechend Quelle zahlreicher rechtlicher Unklarheiten. So ist z.B. die Frage nach der gegenseitigen Haftung der Träger der Grundsicherung für das schuldhafte Verwaltungshandeln ihrer Bediensteten in der Jobcenter nicht hinreichend geklärt. Die Jobcenter-Verträge enthalten hierzu i.d.R. nur deklaratorische und irreführende Ausführungen. Vorliegend soll dieser staatshaftungsrechtlichen Frage anhand der „schlicht“ auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags errichteten Jobcenter nachgegangen werden.
I. Rechtsform der Jobcenter
Obwohl die Jobcenter in organisatorischer Hinsicht das Herzstück des SGB II ist, gibt § 44b I SGB II hinsichtlich des Konstrukts der Jobcenter keine Rechtsform vor.1 Folge dieses Regelungsverzichts ist eine entsprechende Rechtsformvielfalt unter den Jobcenter. Entstanden sind insbesondere „Jobcenter-GmbHen“ (in Bayern, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt)2, Anstalten des öffentlichen Rechts und lediglich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag konstituierte Jobcenter. Der Anteil der „schlicht“ auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gegründeten Jobcenter lag am 25. 1. 2005 bei ca. 90 Prozent3 und dürfte sich seitdem nicht wesentlich verändert haben. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Jobcenter-Modell um eine gemeinsame organisatorisch verselbständigte, gem. § 44b III 3 SGB II teilrechtsfähige Verwaltungseinrichtung der BA und des jeweils kommunalen Trägers.4
II. Sachverhalte
1. Sachverhalt 1
Durch einen grob fahrlässigen Bearbeitungsfehler eines Mitarbeiters der Kommune - ein Beamter oder Angestellter5- in einer bayerischen Jobcenter i.S.v. § 44b I SGB II kommt es zu einer Überzahlung bei der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), welche nicht zurückgefordert werden kann. Der BA entsteht dadurch ein Vermögensschaden.6
Sind der Mitarbeiter und/oder dessen Dienstherr - die Kommune - schadensersatzpflichtig?
2. Sachverhalt 2
Der Geschäftsführer einer bayerischen Jobcenter - ein Beamter oder Angestellter, dessen Dienstherr der kommunale Träger ist - verursacht grob fahrlässig eine nicht rückforderbare Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Der BA entsteht ein Vermögensschaden.
Können der Jobcenter-Geschäftsführer und/oder dessen Dienstherr für den Vermögensschaden der BA in Anspruch genommen werden?
III. Rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1
a) Haftung des kommunalen Trägers gegenüber der BA (Haftung zwischen Verwaltungsträgern)
aa) Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
Da vorliegend zwischen den Jobcenter-Vertragspartnern ein verwaltungsrechtlicher Vertrag gem. §§ 53ff. SGB X besteht, kommt ein Anspruch des geschädigten Vertragspartners BA gem. § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 280ff. BGB in Betracht. Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Haftungsrechts ist im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verträgen allgemein anerkannt.7 Die BA kann somit den ihr durch zu Unrecht bewilligte Leistungen entstandenen Vermögensschaden i.S.d. § 249 I BGB im Wege des § 280 I BGB gegenüber dem kommunalen Träger geltend machen.8
(1) Die Anwendbarkeit des § 280 BGB auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse setzt das Bestehen einer einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbaren Leistung- und Obhutsbeziehung voraus. Die verletzten Pflichten müssen über allgemeine Amtspflichten i.S.d. § 839 BGB hinausgehen. Zwischen der öffentlichen Körperschaft und dem Betroffenen muss ein besonders enges Verhältnis bestehen.9
Ein derart enges Verhältnis liegt zwischen den beiden vertraglich verbundenen Trägern der Grundsicherung vor. Die Jobcenter ist gedacht als gleichberechtigte Partnerschaft beider Leistungsträger auf gleicher Augenhöhe unter Bündelung der jeweiligen fachlichen Kompetenzen.10 Diese enge, gem. § 44b I 1 SGB II vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit gegenseitigem Zugriff auf sachliche und personelle Ressourcen bedingt die beiderseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (vgl. § 241 II BGB).
(2) Durch die Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) verletzt der kommunale Bedienstete seine allgemeine Dienstpflicht, Gesetz und Recht zu beachten (vgl. § 38 I BRRG, § 3 TVöD11).
(3) Der kommunale Träger muss die Amtspflichtverletzung seines Bediensteten im Rahmen der Vertragsbeziehung gegenüber der BA zu vertreten haben (§ 280 I 2 BGB). Gem. § 278 BGB hat der Verwaltungsträger für das schuldhafte Verhalten seiner „Erfüllungsgehilfen“ in der Jobcenter voll - d.h. auch für einfache Fahrlässigkeit (§ 276 I 1 BGB) - einzustehen. Zwar kann die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis grundsätzlich vertraglich beschränkt werden. Dies gilt auch bei entsprechender Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften im öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. § 276 III BGB). Die Freizeichnung muss jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und darf nicht unverhältnismäßig sein. Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz oder gar ein völliger Haftungsausschluss wie in manchen Jobcenter-Verträgen für Fälle vereinbart, in denen ein Jobcenter-Mitarbeiter in Angelegenheiten des anderen Trägers der Grundsicherung tätig wird, geht jedoch zu weit, da auf diese Weise die Verantwortlichkeit des öffentlich Bediensteten im Innenverhältnis zu seinem Dienstherren - entgegen § 78 I BBG, § 46 I BRRG sowie den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung - mangels mittelbaren Schadens des Dienstherren aufgehoben wird. Eine derart weitgehende Haftungsfreistellung ist mit einem an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungshandeln unvereinbar. Die Staatshaftung, zu der auch die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis, und die mit ihr untrennbar verknüpfte Innenhaftung gehört, ist rechtsstaatlich geboten. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden und dass sie, wenn sie - wie vorliegend durch rechtswidrige Überzahlung - trotzdem vorkommen, nicht einfach hingenommen, sondern ausgeglichen werden. Das folgt aus Art. 20 III GG .12 Auch ist kein sachlicher Grund für die haftungsrechtliche Bevorzugung von Jobcenter-Bediensteten in der vorliegenden Fallkonstellation gegenüber Kollegen in den Arbeitsagenturen erkennbar. Ein weitgehender Haftungsausschluss kann auch nicht als geeignetes Mittel zum Ausgleich der unzureichenden rechtlichen Qualifikation der - oftmals nur befristet eingestellten - Bediensteten in den Jobcenter angesehen werden. Rechtlich zulässig und empfehlenswert ist es jedoch, im Jobcenter-Vertrag die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis gegenüber dem Vertragspartner für schuldhaftes Handeln der eigenen Bediensteten auf grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und so dem Haftungsmaßstab im Innenverhältnis anzupassen.
Im vorliegenden Fall hat der kommunale Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die öffentlich Bediensteten des Verwaltungsträgers.13
Zwar entsendet der kommunale Träger der Grundsicherung seine Bediensteten (Beamte und Angestellte) - im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung - in die Jobcenter, um seinen Verpflichtungen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Jobcenter-Vertrag nachzukommen.14 Fraglich ist jedoch, ob sich durch diese Überstellung der kommunalen Bediensteten in die Jobcenter deren haftungsrechtliche Zuordnung zum kommunalen Verwaltungsträger bzw. kommunalen Dienstherrn verändert, ob die kommunalen Bediensteten also nach wie vor als Erfüllungsgehilfen des kommunalen Trägers angesehen werden können.
(a) Verwaltungsträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Tätigkeit ihrer Verwaltungsorgane (Behörden) und von deren Mitarbeitern zugerechnet wird. Verwaltungsträger sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, weiterhin rechtsfähige Anstalten15 und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Als Organisationsform für die Jobcenter kommt grundsätzlich die öffentliche Anstalt in Betracht. Deren Errichtung erfordert aber einen Gründungsakt in Form eines formellen Gesetzes (Art. 87 III 1 GG , Errichtungsgesetz), zumindest aber ein Rahmengesetz, das diese Organisationsform als mögliche Zielform der Organisierung öffentlichen Handelns vorgibt und die Grundkonturen der jeweiligen Rechtsform vorzeichnet, wenn die Errichtung aufgrund dieses Rahmengesetzes durch Organisationsakt der Verwaltung möglich sein soll.16 Die Regelung des § 44b SGB II liefert insoweit keine Rechtsgrundlage. Ein derartiges Rahmengesetz existiert lediglich in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Die dort vom Landtag beschlossenen Ausführungsgesetze zum SGB II (AG -SGB II) legen fest, dass kommunale Träger durch Vereinbarung mit der BA Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten können (§ 2a I Nds. AG -SGB II; § 3 I AG -SGB II NRW).17 Das bayerische AGSG enthält in den einschlägigen Art. 2ff. AGSG keine organisatorische Rahmenregelung. In Bayern fungieren die Jobcenter mithin nicht als Verwaltungsträger.
Die Dienstherreneigenschaft ist nach § 121 BRRG gesetzlich abschließend normiert. Sie kann u.a. für Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetz neu begründet werden (§ 121 Nr. 2 Alt. 2 BRRG).18 § 44b SGB II trifft diesbezüglich keine Aussagen und scheidet damit als Rechtsgrundlage zur Verleihung der Dienstherreneigenschaft für die Jobcenter aus.19 Lediglich der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat geregelt, dass die Jobcenter als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch befugt ist, Dienstherr von Beamten zu sein (§ 4 II 1 AG -SGB II NRW). Da der bayerische Landesgesetzgeber den Jobcenter keine Verwaltungsträgereigenschaft zuerkennt, enthalten die Art. 2ff. AGSG folglich auch keine Verleihung der Dienstherrenfähigkeit an die bayerischen Jobcenter.
Eine dienst- und somit haftungsrechtliche Zuordnung der kommunalen Mitarbeiter zur Jobcenter scheitert in Bayern somit an der fehlenden Verwaltungsträger- und Dienstherreneigenschaft der Jobcenter.
(b) Zwar verfügt der kommunale Mitarbeiter bei Auszahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) über Bundesmittel. Er kommt dieser Aufgabe jedoch nicht in der Eigenschaft als Bediensteter der BA , sondern als ein im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung an die Jobcenter überstellter kommunaler Bediensteter nach.
Bei der Dienstleistungsüberlassung20handelt es sich um eine vertragliche Regelung (Dienstleistungsvertrag), durch die im Verhältnis zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem Vertragspartner (Jobcenter) verdeutlicht wird, dass die überlassenen Mitarbeiter in ihrer Rechtsposition gegenüber ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber nicht beeinträchtigt werden, dass die Überlassung (ggf.) vorübergehend ist, und in der präzisiert wird, welche dienstrechtlichen Rechte und Pflichten auf die Jobcenter übergehen. Die Funktionen der bisherigen Vorgesetzten bleiben bestehen. Der Geschäftsführer der Jobcenter tritt „lediglich“ als ein weiterer unmittelbarer Vorgesetzter hinzu, soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des überlassenen Mitarbeiters wird durch die Dienstleistungen an die Jobcenter in seinem rechtlichen Bestand nicht tangiert. Es gelten die für die Kommune als Dienstherr bzw. Arbeitgeber gültigen dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen und tariflichen Bestimmungen unverändert weiter.21
Im Falle der Zuweisung der Bediensteten (§ 123a BRRG22) gilt nichts anderes. Durch die Zuweisung wird die Rechtsposition des Mitarbeiters nicht tangiert, er wird an die Jobcenter nur ausgeliehen.23Die Dienstherren- bzw. Arbeitgeberposition der Kommune bleibt durch die Zuweisung unberührt.24 Ein Tätigwerden der kommunalen Bediensteten für die BA und damit eine haftungsrechtliche Heranziehung als Erfüllungsgehilfe für einen „fremden“ Dienstherrn scheiden damit aus. Der kommunale Bedienstete wird in der Jobcenter vielmehr für die Kommune tätig. Auch bei der Verfügung über Bundesmittel (Regelleistung gem. § 20 SGB II) im Zuge der integrierten Aufgabenerledigung in der Jobcenter nimmt er Aufgaben seines Dienstherrn - der Kommune - in seiner Eigenschaft als Leistungsträger gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II wahr. Zweck der Organisationseinheit der Jobcenter (vgl. § 44b I SGB II) ist nämlich gerade die Bündelung personeller und sachlicher Ressourcen beider Träger und die Verschmelzung der durch § 6 I SGB II geteilten Aufgaben zu einer Einheit.25 Die Aufgabe des kommunalen Mitarbeiters besteht mithin darin, die ihm in der Jobcenter übertragenen Aufgaben für seinen Dienstherrn und Träger der Grundsicherung gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II als dessen Erfüllungsgehilfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erledigen.
Durch die Entsendung der kommunalen Bediensteten in die Jobcenter bleibt deren dienst- und haftungsrechtliche Zuordnung zum kommunalen Verwaltungsträger und Dienstherrn somit unberührt. Der kommunale Träger bleibt in beiden Fällen der Personalgestellung Dienstvorgesetzter für deren dienstliches Handeln.26 Die kommunalen Bediensteten werden als Erfüllungsgehilfen der Kommune in der Jobcenter tätig. Der kommunale Träger haftet somit für den durch seine Bediensteten verursachten Vermögensschaden gegenüber der BA gem. § 280 I BGB.
bb) Amtshaftung des kommunalen Trägers gegenüber der BA gem. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 I 1 BGB wegen Fehlverhaltens seines Mitarbeiters in der Jobcenter
Zwar sind die Tatbestandsmerkmale einer Amtspflichtverletzung in hoheitlicher Ausübung eines öffentlichen Amtes27 des Jobcenter-Mitarbeiters28 zu bejahen. Das schadensersatzbegründende Verhalten des Jobcenter-Mitarbeiters liegt vorliegend in der rechtswidrigen Bewilligung von Regelleistung gem. § 20 SGB II. Die Leistungsgewährung nach dem SGB II unterfällt der Rechtsmaterie des besonderen Verwaltungsrechts, weshalb ein Tätigwerden in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 S. 1 GG vorliegt.
Bei der Frage einer Amtshaftung zwischen Verwaltungsträgern geht es jedoch vor allem um die Frage, ob der geschädigte Verwaltungsträger Dritter i.S. des Staatshaftungsrechts (Art. 34 S. 1 GG ) ist bzw. ob die verletzte Amtspflicht - zumindest auch - den Schutz eines Dritten bezweckt.
Das ist vorliegend zwar in formal-rechtlicher Sicht zu bejahen, weil der geschädigte Verwaltungsträger - vorliegend die BA - eine selbständige Rechtsperson ist. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass damit die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Dritter nicht voll erfasst wird. Das Amtshaftungsrecht orientiert sich am Staat-Bürger-Verhältnis und regelt die Schadensersatzpflicht im Außenverhältnis. An einem derartigen Außenverhältnis fehlt es, wenn zwei Verwaltungsträger - vorliegend der kommunale Träger und die BA als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 6 I SGB II - eine gemeinsame Aufgabe erfüllen und zu diesem Zweck gleichsinnig zusammenwirken, wenn sie also trotz rechtlicher Selbständigkeit sich nicht gegenüberstehen, sondern durch ihre gemeinsame Aufgabe funktionell miteinander verbunden sind und insoweit eine Einheit bilden.29
Die kommunalen Träger und die BA haben in der Regel - in Befolgung des zweckgebundenen Kooperationsgebots des § 44b I SGB II - Jobcenter zum Zwecke der einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II gebildet. Bei den Jobcenter handelt es sich um einvernehmlich gebildete Organisationseinheiten, in denen Kompetenzen und Ressourcen der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur bestmöglichen Erbringung der Leistungen nach dem SGB II gebündelt werden.30 In Anbetracht der Zweckrichtung der Jobcenter zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit (§ 94 I SGB X) stehen die in einer Jobcenter kooperierenden Träger der Grundsicherung nicht nur nebeneinander, sondern bilden eine funktionale Einheit und können daher im Verhältnis zueinander nicht als „Dritte“ i.S. des Amtshaftungsrechts angesehen werden. Ein Amtshaftungsanspruch der BA gegen den kommunalen Träger scheidet daher aus.
b) Persönliche Haftung des Jobcenter-Mitarbeiters
aa) Umittelbare Haftung des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber der BA (Beamtenhaftung im Außenverhältnis) gem. § 839 I 1 BGB
Die persönliche Haftung des kommunalen Beamten nach außen richtet sich vorliegend - mangels bestehender vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und der BA - nach § 839 I 1 BGB. Die Vorschrift regelt abschließend31 die persönliche Haftung des Beamten im staatsrechtlichen (statusrechtlichen) Sinne für unerlaubte Handlungen im Rahmen seiner Amtstätigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er im Rahmen hoheitlicher oder fiskalischer Tätigkeit handelt.32 Die vom Beamten verletzte Dienstpflicht muss gegenüber einem Dritten bestehen.33 Insoweit gilt - wie im Rahmen der Staatshaftung (s.o.III. 1. a) bb) -, dass eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft dann nicht Dritte ist, wenn sie mit einer anderen Körperschaft im Rahmen der gleichgerichteten Erfüllung einer den beiden öffentlichen Stellen gemeinsam übertragenen Aufgabe zusammenwirkt.34 Die persönliche Haftung des Beamten ist nach Art. 34 GG ausgeschlossen, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und dabei die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. In diesem Fall verlagert sich die Haftung des Beamten auf dessen Dienstherrn.35
Vorliegend scheitert eine persönliche Haftung des kommunalen Beamten gegenüber der BA gem. § 839 BGB jedoch bereits daran, dass die beiden Träger der Grundsicherung - wie oben unter III. 1. a) b)) ausgeführt - aufgrund der mit der Bildung der Jobcenter verbundenen Zielsetzung der optimalen Erbringung der Leistungen nach dem SGB II im Verhältnis zueinander nicht als Dritte angesehen werden können. Eine persönliche Inanspruchnahme des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters für den von ihm in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursachten Schaden gem. § 839 I 1 BGB scheidet daher aus.
bb) Unmittelbare Haftung des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber der BA (Angestelltenhaftung im Außenverhältnis) gem. § 823ff. BGB
Die persönliche Haftung des Angestellten nach außen richtet sich vorliegend - mangels bestehender vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und der BA - nach den §§ 823ff. BGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 34 S. 1 GG wäre diese persönliche Haftung im Wege der Haftungsüberleitung auf den Staat ausgeschlossen.36 Im vorliegenden Fall scheitert die Haftungsüberleitung jedoch am fehlenden drittschützenden Charakter der verletzten Amtspflicht, so dass die persönliche deliktische Haftung des Angestellten zu prüfen ist.
Die zentrale Vorschrift des Deliktsrechts ist § 823 I BGB. Danach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht“ eines anderen verletzt. Die schuldhafte Schädigung des Vermögens als solches wird somit von § 823 I BGB nicht erfasst, weil das Vermögen als ganzes nicht zu den absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern im Sinne von § 823 I BGB gehört. Vorliegend ist der BA ein reiner Vermögensschaden entstanden, indem durch den kommunalen Bediensteten Bundesmittel zu Unrecht ausgezahlt wurden. Eine Haftung des kommunalen Bediensteten gem. § 823 I BGB scheidet daher aus.
Zwar sehen die §§ 823 II, 826 BGB einen Ersatz reiner Vermögensschäden vor. Es liegt jedoch vorliegend weder die Verletzung eines - insbesondere strafrechtlichen - Schutzgesetzes (§ 823 II BGB)37 noch eine vorsätzliche sittenwidrige Vermögensschädigung (§ 826 BGB) vor. Mangels Anspruchsgrundlage kommt somit eine Inanspruchnahme des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters durch die BA nicht in Betracht.
cc) Innenhaftung des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber seinem Dienstherrn gem. § 78 BBG, § 46 I BRRG
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 78 I 1 BBG, § 46 I BRRG38, Art. 85 I BayBG).39
(1) Wie unter III. 1. a) aa) bereits festgestellt, nimmt der kommunale Beamte auch bei der Verfügung über Bundesmittel im Zuge der integrierten Aufgabenerledigung in der Jobcenter Aufgaben seines Dienstherrn - der Kommune - in seiner Eigenschaft als Leistungsträger gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II wahr.
(2) Durch die Überzahlung der Regelleistung hat der kommunale Beamte vorliegend seine allgemeine Dienstpflicht, Gesetz und Recht zu beachten (vgl. § 38 I BRRG), grob fahrlässig verletzt.
(3) Im vorliegenden Fall ist der BA aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, für den der kommunale Träger gegenüber der BA gem. § 280 I BGB haftet (s.o.III. 1. a) aa). Dem kommunalen Träger ist somit ein mittelbarer Vermögensschaden entstanden. Der kommunale Beamte ist daher gegenüber seinem Anstellungsdienstherrn im Innenverhältnis erstattungspflichtig.
dd) Innenhaftung des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber seinem Dienstherrn
Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst gibt es nicht. Auch eine tarifvertragliche Regelung ist im neuen TVöD nicht (mehr) zu finden.40 Für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD gelten daher nunmehr - wie für die Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft - in entsprechender Anwendung des § 254 I BGB die Grundsätze des BAG zur eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers.41
Anspruchsgrundlage für die Haftung des Angestellten gegenüber seinem Dienstherrn für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Arbeitsvertrags ist § 280 I BGB.42 Der kommunale Angestellte hat vorliegend die Regelleistung Arbeitslosengeld II überzahlt und damit seine Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt (vgl. § 3 TVöD). Die Verletzung geschah schuldhaft im Sinne grober Fahrlässigkeit (vgl. §§ 280 II 2, 276 I 1 BGB) und war ursächlich für einen mittelbaren Vermögensschaden des kommunalen Trägers. Die Voraussetzungen des § 280 I BGB liegen damit vor. Die o.g. Grundsätze des BAG können jedoch in entsprechender Anwendung des § 254 BGB, wonach Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist, zu einer Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber muss sich anrechnen lassen, dass er den Arbeitnehmer in einer für diesen fremdbestimmten Organisation beschäftigt, der der Arbeitnehmer weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen kann. Dieser Umstand begründet ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das analog § 254 BGB zu einer Haftungsverteilung führen kann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Schaden verursacht.43 Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist zwar zweifellos eine betrieblich veranlasste Tätigkeit. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsgrundsätzen hat der Arbeitnehmer jedoch bei grober Fahrlässigkeit in der Regel den gesamten Schaden zu tragen.44 Allerdings lässt die Rechtsprechung auch bei grober Fahrlässigkeit ausnahmsweise Haftungserleichterungen des Arbeitnehmers zu, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht.45 In allen Fällen, in denen weder eine Haftungsfreistellung wegen geringfügigem Verschulden in Betracht kommt, noch mit Vorsatz oder besonders grober Fahrlässigkeit46der Schaden herbeigeführt worden ist, sind für die Ermittlung des Umfangs der Haftung durch den Arbeitnehmer alle Umstände des Einzelfalles genauestens zu prüfen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände.47 Auch bei grober Fahrlässigkeit sind damit Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht von vornherein ausgeschlossen.48 Im vorliegenden Fall haftet der kommunale Angestellte aus § 280 I BGB somit grundsätzlich in voller Höhe gegenüber seinem Dienstherrn.
2. Sachverhalt 2
a) Haftung des kommunalen Trägers für das Fehlverhalten des Jobcenter-Geschäftsführers (Jobcenter-GF) gegenüber der BA (Haftung zwischen Verwaltungsträgern)
Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
Der kommunale Träger müsste wiederum die Amtspflichtverletzung des Jobcenter-GF als seinem Bediensteten im Rahmen der Vertragsbeziehung gegenüber der BA zu vertreten haben (§ 280 I 2 BGB). Gem. § 278 BGB hat der Verwaltungsträger für das schuldhafte Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen in der Jobcenter voll einzustehen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Dienstherreneigenschaft der Kommune durch die Bestellung eines kommunalen Bediensteten zum Jobcenter-GF - der in der Jobcenter im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung tätig wird - unberührt bleibt, da die Jobcenter vorliegend mangels Dienstherrenfähigkeit als Dienstherr ausscheidet und § 44b II SGB II die dienstrechtliche Stellung des GF nicht regelt.49
Fraglich ist jedoch, ob der kommunale Bedienstete durch seine Bestellung zum Jobcenter-GF seinem Dienstherrn nach wie vor haftungsrechtlich zugeordnet ist bzw. ob sich der kommunale Träger das schuldhafte Verhalten des Jobcenter-GF gegenüber der BA als seinem Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
Dem Jobcenter-GF wird durch § 44b II 1 SGB II keine kontroll- und weisungsfreie Leitungsbefugnis eingeräumt. Vielmehr müssen die beteiligten Träger den Jobcenter-GF schon wegen ihrer Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung einbetten in eine Organstruktur, die dem GF die Rahmenbedingungen seiner geschäftsführenden Tätigkeit vorgibt, ihm gegenüber über hinreichende Steuerungs-, Kontroll- und Weisungsrechte verfügt und so dessen effektive Kontrolle auch jenseits der Möglichkeit seiner Abberufung gewährleistet. Der Jobcenter-GF nimmt seine Aufgaben also nach Maßgabe der Vorgaben eines durch den Jobcenter-Vertrag vorgesehenen Kontroll- oder Steuerungsorgans - i.d.R. der Trägerversammlung - wahr.
Als gesetzlich notwendiges Organ der Jobcenter unterliegt der GF in dieser Funktion nur der Aufsicht und der Weisung der weiteren Organe der Jobcenter - i.d.R. der Trägerversammlung - und nicht jedes einzelnen Mitgliedes.50 Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns des Jobcenter-GF liegt somit nicht allein bei dessen Dienstherrn, sondern bei den beiden Trägern der Grundsicherung als den Jobcenter-Vertragspartnern und Mitgliedern des Kontrollorgans der Trägerversammlung. Der kommunale Träger muss sich daher das rechtwidrige Handeln des Jobcenter-GF nicht einseitig gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Jobcenter-GF nicht ausschließlich als dessen Erfüllungsgehilfe, sondern als Erfüllungsgehilfe der beiden Träger der Grundsicherung in der Jobcenter tätig wird.
Ein Anspruch der BA gegen die Kommune aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis wegen rechtwidrigem Verwaltungshandeln des Jobcenter-GF scheidet daher aus.
b) Persönliche Haftung des „kommunalen“ Jobcenter-GF
aa) Unmittelbare Haftung des Jobcenter-GF gegenüber der BA
Eine Haftung des „kommunalen“ Jobcenter-GF gegenüber der BA wegen Pflichtverletzung gem. § 280 BGB kommt mangels bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Auch der kommunale Mitarbeiter, der in der Jobcenter die Funktion des GF (§ 44b II SGB II) ausüben soll, wird der Jobcenter im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung überstellt, was bedeutet, dass sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Kommune unberührt bleibt. Ein zusätzlicher Anstellungsvertrag zwischen ihm und der BA wird nicht vereinbart.
Eine gesetzliche Haftung kraft organschaftlicher Bestellung - etwa analog zu § 93 AktG, § 43 GmbHG51 - gegenüber den Trägern der Grundsicherung (und damit auch unmittelbar gegenüber der BA ) sieht weder § 44b SGB II noch eine sonstige gesetzliche Regelung vor. Eine unmittelbare Haftung des Jobcenter-GF gegenüber der BA scheidet daher aus.
bb) Haftung des verbeamteten Jobcenter-GF gegenüber seinem Dienstherrn
Fraglich ist, ob der verbeamtete Jobcenter-GF trotz seiner Organstellung gem. § 44b II SGB II nach wie vor im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn haftet (§ 78 I 1 BBG, § 46 I BRRG, Art. 85 I BayBG). Ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei der Führung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse der Trägerversammlung (vgl. § 44b II SGB II) nimmt der Jobcenter-GF stets auch Aufgaben seines Dienstherrn - vorliegend der Kommune als einem der beiden Träger der Grundsicherung (§ 6 I 1 Nr. 2 SGB II) - wahr. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung hat der Jobcenter-GF vorliegend seine Dienstpflichten durch die Verursachung der Überzahlung der Regelleistung grob fahrlässig verletzt und damit schuldhaft i.S.d.Art. 85 I BayBG gehandelt. Zwar ist der Kommune aus dem Handeln des Jobcenter-GF kein Schaden entstanden, da die Überzahlung Bundesmittel betrifft. Es besteht jedoch aus dem mit der BA bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis die Verpflichtung des kommunale Trägers, den der BA entstandenen Schaden gegenüber seinem Beschäftigten geltend zu machen.52 Steht der - im Innenverhältnis ersatzberechtigte - Dienstherr nämlich mit einem anderen Rechtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund und trifft der von einem öffentlich Bediensteten verursachte Schaden nicht seinen Dienstherrn, sondern zufälligerweise den anderen Rechtsträger, so hat der Dienstherr den Schaden des anderen Rechtsträgers nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Drittschadensliquidation gegenüber seinem Bediensteten geltend zu machen.53 Die Jobcenter stellt einen derartigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund dar, da es sich hierbei um eine vertraglich gebildete Organisationseinheit auf dem Gebiet des Sozialrechts und mithin um einen gemeinsamen organisatorischen Verantwortungsbereich handelt, in dem die Leistungsträger ihre Kompetenzen und Ressourcen bündeln und sich zur Kooperation verpflichten.54 Die Unterlassung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs gegenüber dem Bediensteten würde im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Kommune gegenüber der BA darstellen. Aus dem zwischen den Trägern der Grundsicherung bestehenden verwaltungs-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich nämlich nicht nur die Berechtigung,55 sondern vielmehr die Verpflichtung der Kommune, den Jobcenter-GF in Regress zu nehmen.56 Der kommunale Träger hat somit den der BA entstandenen Schaden gegenüber seinem Beamten geltend zu machen.
cc) Persönliche Haftung des angestellten Jobcenter-GF gegenüber seinem Dienstherrn gem. § 280 I 1 BGB
Der Jobcenter-GF ist vorliegend verantwortlich für die Verursachung einer nicht rückforderbaren Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Er hat damit - vorliegend grob fahrlässig - die ihm gegenüber seinem Arbeitgeber obliegenden Pflichten verletzt. Zwar ist dem Arbeitsvertragspartner - der Kommune - daraus kein Schaden entstanden, die Kommune ist aber kraft des mit der BA bestehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbundes verpflichtet, deren Schaden gegenüber ihrem Beschäftigten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Es kann insoweit auf die Ausführungen zum Regress gegenüber dem verbeamteten Jobcenter-GF verwiesen werden (s.o.III. 2. b) bb). Entsprechend den Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei dienstlich veranlasster Tätigkeit gem. § 254 I BGB analog ist jedoch anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise eine Haftungserleichterung in Betracht kommt (s.o. III. 1. b) dd). Der kommunale Träger hat somit den der BA entstandenen Schaden grundsätzlich in voller Höhe gegenüber seinem Angestellten geltend zu machen.
IV. Gesamtergebnis
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haften untereinander für die durch ihre Jobcenter-Bediensteten schuldhaft verursachten Vermögensschäden gem. § 280 I BGB. Die Bediensteten ihrerseits sind gegenüber ihrem Dienstherrn - im Innenverhältnis - einem Regressanspruch ausgesetzt. Im Falle schuldhaft schädigenden Verhaltens des Jobcenter-Geschäftsführers ist derjenige Träger der Grundsicherung, der Dienstherr des Jobcenter-Geschäftsführers ist,
verpflichtet, den dem anderen Träger der Grundsicherung entstandenen Vermögensschaden gegenüber dem Jobcenter-Geschäftsführer als seinem Bediensteten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation - im Innenverhältnis - zu regressieren. Diese Haftungstatbestände stehen nicht zur Disposition der BA und der kommunalen Spitzenverbände, auch wenn manche Jobcenter-Verträge dies vermuten lassen.57 Die gegenseitige Haftung der Träger der Grundsicherung gem. § 280 I BGB kann nicht auf Vorsatz beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, da dies auf eine rechtswidrige Aufhebung der Innenhaftung der Bediensteten hinausliefe. Möglich und sachlich gerechtfertigt ist allenfalls eine Vereinbarung in den Jobcenter-Verträgen, die eine Beschränkung der Haftung der Träger der Grundsicherung untereinander sowie ihrer Bediensteten auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen vorsieht und damit zu einer Vereinheitlichung des Haftungsmaßstabes führt.58
*Die folgenden Ausführungen geben ausschließlich die Privatmeinung des Verfassers wieder.
1Vgl. Berlit in Münder, Komm. zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 44b, Rdnr. 21ff. Mit Urteil vom 20. 12. 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - hat das Bundesverfassungsgericht § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. 12. 2010, bleibt die Norm jedoch anwendbar. Solange sind die vorliegend behandelten Schadenskonstellationen von unmittelbarer Relevanz. Die Verjährungsfrist der einschlägigen Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre (§§ 280 I, 195 BGB; § 78 II 1 BBG, § 46 II 1 BRRG, Art. 85 II 1 BayBG).
2Vgl. Dyllick/Lörencz/Neubauer, ZFSH/SGB 2007, 397, Fn. 9.
3Vgl. BT-Drs. 15/4709, S. 2.
4Kersten, ZfPR 2005, 133, 147.
5Bei der Haftung der Arbeitnehmer ist in dem am 13. 09. 2005 unterzeichneten TVöD und in dem am 28. 03. 2006 geschlossenen Haustarifvertrag der BA (TV-BA ) in Abkehr vom bisherigen Tarifrecht (§ 14 BAT/BAT-O Spark., § 11a MTArb/MTArb-O, § 9a BMT-G/BMT-G-O) der Bezug zum Beamtenrecht aufgegeben worden, so dass das allgemeine Arbeitsrecht Anwendung findet (anders der am 01. 11. 2006 in Kraft getretene TV-L, der für die Haftung der Landesbediensteten weiterhin auf die beamtenrechtlichen Grundsätze verweist, vgl. Tamm, PersV 2007, 47). Der TVöD gilt für alle Arbeitnehmer von Bund und Kommunen, soweit diese Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind. Die Arbeitnehmer des kommunalen Trägers in der Jobcenter (§ 6 I 1 Nr. 2 SGB II) unterfallen daher in aller Regel dem TVöD. Aufgrund der haftungsrechtlichen Abkehr des Tarifvertrags vom Beamtenrecht wird im Folgenden bei der Sachverhaltslösung - soweit erforderlich - zwischen Beamten und Angestellten differenziert.
6Die Finanzierung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 4 I SGB II) erfolgt - mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) - aus Steuermitteln des Bundes. Eine insofern eintretende Überzahlung ist ein mittelbarer Vermögensschaden für die BA als organisatorisch verselbständigter Teil der (mittelbaren) Bundesverwaltung (vgl. Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, 1. Aufl., München 2005, § 6 Rdnr. 5, § 46, Rdnr. 8). Vgl. zum Rechtsverhältnis zwischen BA und Bund im SGB II: Münder, Komm. zum SGB II, § 6, Rdnr. 5.
7Erichsen/Ehler, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Aufl., Berlin 2002, § 49, Rdnr. 11f.
8Vgl. Heinrichs in Palandt, Komm. zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 280, Rdnr. 10.
9Heinrichs in Palandt, § 280, Rdnr. 10.
10Ausschuss-Drs. 16(11)258 vom 26. 05. 2006, S. 43, 77, 84.
11Für den BA -Angestellten gilt insoweit § 3 I TV-BA , der ausdrücklich vorschreibt, dass die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist.
12Vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 25, Rdnr. 9.
13Maurer a.a.O. , § 29, Rdnr. 6; Heinrichs in Palandt, § 278, Rdnr. 7.
14Um eine fristgerechte und flächendeckende Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01. 01. 2005 zu garantieren, war und ist es gängige Praxis, dass die Leistungsträger den Jobcenter Personal zur Verfügung stellen. Insofern ist zwischen der Entsendung von Beamten und Angestellten an eine Jobcenter zu unterscheiden (Kersten, ZfPR 2005, 138). Ende 2006 hatten die Jobcenter und getrennten Träger eine Mitarbeiterkapazität von insgesamt rund 53900. Den Hauptbestandteil dieses Personals bilden 32892 BA -Mitarbeiter (Beamte, befristet- und unbefristet Beschäftigte), sowie 17567 kommunale Mitarbeiter. Eigenes Personal der Jobcenter befindet sich nicht darunter (vgl. Geschäftsbericht 2006 der Bundesagentur für Arbeit, S. 47). Die Möglichkeit, eigene Beamte und Angestellte zu haben, steht nur Jobcenter offen, die rechts- und dienstherrenfähig sind. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (wie der Jobcenter-GmbH) kommen hingegen - mangels einer - etwa analog Art. 143b III 2 GG ausgestalteten - Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen durch § 44b SGB II oder durch eine andere Rechtsnorm allein privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Betracht (Kersten, ZfPR 2005, 138f.).
15Nach der klassischen Definition Otto Mayers ist eine Anstalt öffentlichen Rechts „ein Bestand von Mitteln, sachlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind“ (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Bd., 3. Aufl. 1924, 268, 331).
16Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts verwiesen, wie sie in der bayerischen Kommunalordnung (Art. 89 GO) enthalten ist (Trümmer, PersR 2005, 94 m.w.N.).
17Ausführlich zur Anstalt des öffentlichen Rechts als möglicher Rechtsform der Jobcenter, Kersten, ZfPR 2005, 146f.
18Sog. Dienstherrenfähigkeit kraft Verleihung (Quidde, ZBR 1958, 230).
19Ruge/Vorholz, DVBl. 2005, 410; Pfahl, ZBR 2006, 305; vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, § 44b Rdnr. 9.
20In den Beamtengesetzen ist die Dienstleistungsüberlassung nicht geregelt (vgl. §§ 17, 18, 123a BRRG, §§ 26, 27 BBG; §§ 27ff. des zweiten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom Juni 2007, ver.di: Beteiligungsgespräch Dienstrechtsneuordnungsgesetz Bund, besucht am 24. 07. 2007). Die Dienstleistungsüberlassung setzt keine Zustimmung des Beamten voraus und kann auf Dauer angelegt sein (Pfohl, ZBR 2006, 302). Bei den Angestellten regeln die § 4 III TVöD und § 4 IV TV-BA die sog. Personalgestellung, d.h. die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten, welche dem Instrument der Dienstleistungsüberlassung entspricht (vgl. Kersten, ZfPR 2005, 141).
21Pfohl, ZBR 2006, 303f.; vgl. Mickisch, DÖD 2004, 194.
22Für die Zuweisung eines Beamten zu einer nicht dienstherrenfähigen Jobcenter kommen sowohl die Zuweisung mit Zustimmung (§ 123a I 2 1. Halbs. BRRG) als auch die Zuweisung bei Umwandlung ohne Zustimmung des Beamten (§ 123a II BRRG) in Betracht (näher dazu Kersten, ZfPR 2005, 148f.). Nach wohl h.M. wird der Begriff der „Umwandlung“ i.S.d. § 123a II BRRG keineswegs überdehnt, wenn man ihn auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung von den Leistungsträgern gem. § 6 I 1 SGB II auf die Jobcenter i.S.d. § 44b SGB II anwendet (Kersten a.a.O. , 140).
Für kommunale Angestellte gilt insoweit § 4 II TVöD, für Angestellte der BA § 4 III TV-BA .
23Vgl. Pfohl, ZBR 2006, 302.
24Mickisch, DÖD 2004, 191, 194; Kersten, ZfPR 2005, 138, 139, 149.
25Berlit a.a.O. , § 44b Rdnr. 17, 42.
26Pfohl, ZBR 2006, 304; Mickisch, DÖD 2004, 194; Dyllick/Lörincz/Neubauer, ZFSH/SGB 2007, 398.
27Art. 34 S. 1 GG gilt nur bei hoheitlichem Handeln, während § 839 BGB auch bei privatrechtlichem Handeln eingreift.
28Der Amtshandlung liegt der weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff zugrunde, der nicht nur Beamte im staatsrechtlichen (status-rechtlichen) Sinne erfasst, sondern auch Personen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen (Soldaten, Zivildienstleistende, Richter), sowie Beschäftige i.S.d. § 1 TVöD. Maßgebend ist nicht die Rechtsstellung der handelnden Person, sondern allein die Ausübung hoheitlicher Gewalt. Hierin kommt die funktionelle Ausrichtung der Amtshaftung zum Ausdruck (Maurer a.a.O. , § 26, Rdnr. 12ff.; Spahn/Krämer, UBWV 2006, S. 282).
29BGH , Urt. vom 21. 06. 2001, DVBl. 2001, 1609, 1612 m.w.N.; Mauer a.a.O. , § 26, Rdnr. 54; Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 46.
30Berlit in Münder a.a.O. , § 44b Rdnr. 13ff.
31§ 839 BGB schließt als lex specialis die Haftung nach Deliktsrecht aus. Daraus folgt, dass weder der Beamte persönlich nach §§ 823, 826 BGB noch der Staat nach § 831 BGB haftet. Ausschließliche Haftungsgrundlage bildet § 839 BGB, der zur Staatshaftung gem. Art. 34 GG weiterführt (Maurer a.a.O. , § 26 Rdnr. 45).
32Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 3; Erichsen/Ehlers a.a.O. , § 47, Rdnr. 4ff.
33Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 43.
34Sprau a.a.O. , § 839, Rdnr. 46.
35Haftungsüberleitung auf- bzw. befreiende Schuldübernahme durch den Staat (vgl. Sprau a.a.O. , § 839, Rdnr. 1, 12; Raap, DÖD 2007, 49f.).
36Stelkens, DVBl. 2003, 30.
37Zu denken ist hier insbesondere an Vermögensdelikte wie Betrug (§ 263 StGB ) und Untreue (§ 266 StGB ).
38Im kommenden Beamtenstatusgesetz § 49 BeamtStG (BT-Drs. 16/4027 vom 12. 01. 2007).
39Grundsätzlich ist der Dienstherr, zu dem das Beamtenverhältnis besteht - also der Anstellungsdienstherr - ersatzberechtigt. Im Falle der Abordnung kann ausnahmsweise auch ein „fremder“ Dienstherr ersatzberechtigt sein (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 310; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 37f.).
40Gleiches gilt nach dem TV-BA . Im Gegensatz zu den bisherigen Tarifverträgen fehlt der Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen, welche eine Schadensersatzpflicht des Beamten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsehen.
41Das BAG hat erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 eine Haftungsmilderung für Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelt (BAG GS, Beschl. v. 25. 09. 1957, DB 1957, 947). Seit einer Entscheidung des Großen Senats des BAG im Jahre 1995 wendet man die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf jede Arbeit an, die durch den Betrieb veranlasst und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird (BAGE 78, 56). Diese sind zwingendes Recht, d.h. von ihnen kann nicht in Arbeitsverträgen, vorformulierten Vertragsbedingungen oder Tarifverträgen abgewichen werden (BAG, Urt. v. 05. 02. 2004 - Az. 8 AZR 91/03, NJW 2004, 2469).
42Durch die Dienstleistungsüberlassung (§ 4 III TVöD) bzw. Zuweisung (§ 4 II TVöD) des Angestellten an die Jobcenter bleibt - entsprechend der Rechtslage beim Beamten (s.o. III. 1. b) cc) - das Arbeitsverhältnis zum kommunalen Arbeitgeber unberührt. Während der Dienstleistungsüberlassung bzw. Zuweisung gelten der Arbeitsvertrag und alle tariflichen Vorschriften unverändert weiter (vgl. Mickisch, DÖD 2004, 194).
43Vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., München 2005, § 52, Rdnr. 64.
44Dasselbe gilt im Falle von Vorsatz, während bei normaler (mittlerer bzw. einfacher) Fahrlässigkeit eine quotale Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt und bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung des Arbeitnehmers eintritt.
45Ein solches Missverhältnis besteht freilich nicht, wenn der Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers liegt (Linck in Schaub a.a.O. , § 52, Rdnr. 65; vgl. BAG, Urt. v. 12. 11. 1998 - Az. 8 AZR 221/97, NJW 1999, 966; BGH , Urt. v. 11. 03. 1996 - Az. II ZR 230/94, NJW 1996, 1532).
46Um die Sache zu komplizieren, haben die Richter auch noch die besonders grobe (gröbste) Fahrlässigkeit entdeckt, bei der unter Umständen keine Haftungserleichterungen in Betracht kommen (BAG, Urt. v. 25. 09. 1997 - Az. 8 AZR 288/96, NJW 1998, 1810).
47Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören primär der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (BAG, Urt. v. 05. 02. 2004 - Az. 8 AZR 91/03, a.a.O. ).
48BAG, Urt. v. 12. 10. 1989 - Az. 8 AZR 276/88, NJW 1989, 217.
49Berlit a.a.O. , § 44b, Rdnr. 34, 36.
50Berlit a.a.O. , § 44b, Rdnr. 35, 36.
51Der GF einer Jobcenter-GmbH haftet mithin - zusätzlich zur Haftung im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherren - auch gegenüber der Gesellschaft, d.h. gegenüber den beiden Trägern der Grundsicherung, gem. § 43 GmbHG. Allerdings kann die Gesellschaft bereits bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages die Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber beschränken.
52BVerwG , Urt. v. 29. 04. 2004 - 2 C 2.03, https://lexetius. com/2004.1620.
53Schnellenbach a.a.O. , Rdnr. 306 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 46a m.w.N.; Battis, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 13.
54Berlit in Münder, Komm. zum SGB II, § 44b, Rdnr. 13ff., 40.
55Vgl. dazu BVerwG , Beschl. v. 08. 12. 1994 - Az. 2 B 101. 94, NJW 1995, 978.
56Unterlässt es die Kommune schuldhaft, den Jobcenter-GF vor Verjährungseintritt (Art. 85 II BayBG) in Anspruch zu nehmen, so haftet sie der BA aus § 280 I BGB (BVerwG , Urt. v. 29. 04. 2004 - 2 C 2.03, a.a.O. ).
57In Jobcenter-Verträgen findet sich immer wieder die irreführende Formulierung, dass „Verhandlungen über einen Nachtrag zum Vertrag bezüglich der Regelungen der Haftung im Innenverhältniss erfolgen, sobald das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunalen Spitzenverbänden in dieser Angelegenheit vorliegt“.
58Soweit Jobcenter-Verträge den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zugunsten der Jobcenter-Bediensteten vorsehen, stellt sich die Frage, weshalb Jobcenter-Mitarbeiter - etwa gegenüber den Kollegen in den Arbeitsagenturen - haftungsrechtlich bevorzugt werden sollen. Sofern der Abschluss einer kostspieligen Berufshaftpflichtversicherung als Ausgleich für die oftmals unzureichende rechtliche Qualifizierung der Jobcenter-Bediensteten und die damit vorprogrammierten Haftungsfälle gedacht sein sollte, wäre dies ein Armutszeugnis für die öffentliche Verwaltung.
Die Haftung der Träger der Grundsicherung
Von Maximilian D. Schweiger, Altdorf b. Nürnberg*
Die Arbeitsgemeinschaft (Jobcenter) gem. § 44b I SGB II zwischen den örtlichen Agenturen der Bundesagentur für Arbeit (BA ) und den kommunalen Trägern als sog. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 I 1 SGB II) ist ein Fremdkörper im bundesdeutschen Rechtssystem und dementsprechend Quelle zahlreicher rechtlicher Unklarheiten. So ist z.B. die Frage nach der gegenseitigen Haftung der Träger der Grundsicherung für das schuldhafte Verwaltungshandeln ihrer Bediensteten in der Jobcenter nicht hinreichend geklärt. Die Jobcenter-Verträge enthalten hierzu i.d.R. nur deklaratorische und irreführende Ausführungen. Vorliegend soll dieser staatshaftungsrechtlichen Frage anhand der „schlicht“ auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags errichteten Jobcenter nachgegangen werden.
I. Rechtsform der Jobcenter
Obwohl die Jobcenter in organisatorischer Hinsicht das Herzstück des SGB II ist, gibt § 44b I SGB II hinsichtlich des Konstrukts der Jobcenter keine Rechtsform vor.1 Folge dieses Regelungsverzichts ist eine entsprechende Rechtsformvielfalt unter den Jobcenter. Entstanden sind insbesondere „Jobcenter-GmbHen“ (in Bayern, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt)2, Anstalten des öffentlichen Rechts und lediglich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag konstituierte Jobcenter. Der Anteil der „schlicht“ auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gegründeten Jobcenter lag am 25. 1. 2005 bei ca. 90 Prozent3 und dürfte sich seitdem nicht wesentlich verändert haben. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Jobcenter-Modell um eine gemeinsame organisatorisch verselbständigte, gem. § 44b III 3 SGB II teilrechtsfähige Verwaltungseinrichtung der BA und des jeweils kommunalen Trägers.4
II. Sachverhalte
1. Sachverhalt 1
Durch einen grob fahrlässigen Bearbeitungsfehler eines Mitarbeiters der Kommune - ein Beamter oder Angestellter5- in einer bayerischen Jobcenter i.S.v. § 44b I SGB II kommt es zu einer Überzahlung bei der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), welche nicht zurückgefordert werden kann. Der BA entsteht dadurch ein Vermögensschaden.6
Sind der Mitarbeiter und/oder dessen Dienstherr - die Kommune - schadensersatzpflichtig?
2. Sachverhalt 2
Der Geschäftsführer einer bayerischen Jobcenter - ein Beamter oder Angestellter, dessen Dienstherr der kommunale Träger ist - verursacht grob fahrlässig eine nicht rückforderbare Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Der BA entsteht ein Vermögensschaden.
Können der Jobcenter-Geschäftsführer und/oder dessen Dienstherr für den Vermögensschaden der BA in Anspruch genommen werden?
III. Rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1
a) Haftung des kommunalen Trägers gegenüber der BA (Haftung zwischen Verwaltungsträgern)
aa) Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
Da vorliegend zwischen den Jobcenter-Vertragspartnern ein verwaltungsrechtlicher Vertrag gem. §§ 53ff. SGB X besteht, kommt ein Anspruch des geschädigten Vertragspartners BA gem. § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 280ff. BGB in Betracht. Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Haftungsrechts ist im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verträgen allgemein anerkannt.7 Die BA kann somit den ihr durch zu Unrecht bewilligte Leistungen entstandenen Vermögensschaden i.S.d. § 249 I BGB im Wege des § 280 I BGB gegenüber dem kommunalen Träger geltend machen.8
(1) Die Anwendbarkeit des § 280 BGB auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse setzt das Bestehen einer einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbaren Leistung- und Obhutsbeziehung voraus. Die verletzten Pflichten müssen über allgemeine Amtspflichten i.S.d. § 839 BGB hinausgehen. Zwischen der öffentlichen Körperschaft und dem Betroffenen muss ein besonders enges Verhältnis bestehen.9
Ein derart enges Verhältnis liegt zwischen den beiden vertraglich verbundenen Trägern der Grundsicherung vor. Die Jobcenter ist gedacht als gleichberechtigte Partnerschaft beider Leistungsträger auf gleicher Augenhöhe unter Bündelung der jeweiligen fachlichen Kompetenzen.10 Diese enge, gem. § 44b I 1 SGB II vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit gegenseitigem Zugriff auf sachliche und personelle Ressourcen bedingt die beiderseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (vgl. § 241 II BGB).
(2) Durch die Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) verletzt der kommunale Bedienstete seine allgemeine Dienstpflicht, Gesetz und Recht zu beachten (vgl. § 38 I BRRG, § 3 TVöD11).
(3) Der kommunale Träger muss die Amtspflichtverletzung seines Bediensteten im Rahmen der Vertragsbeziehung gegenüber der BA zu vertreten haben (§ 280 I 2 BGB). Gem. § 278 BGB hat der Verwaltungsträger für das schuldhafte Verhalten seiner „Erfüllungsgehilfen“ in der Jobcenter voll - d.h. auch für einfache Fahrlässigkeit (§ 276 I 1 BGB) - einzustehen. Zwar kann die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis grundsätzlich vertraglich beschränkt werden. Dies gilt auch bei entsprechender Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften im öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. § 276 III BGB). Die Freizeichnung muss jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt und darf nicht unverhältnismäßig sein. Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz oder gar ein völliger Haftungsausschluss wie in manchen Jobcenter-Verträgen für Fälle vereinbart, in denen ein Jobcenter-Mitarbeiter in Angelegenheiten des anderen Trägers der Grundsicherung tätig wird, geht jedoch zu weit, da auf diese Weise die Verantwortlichkeit des öffentlich Bediensteten im Innenverhältnis zu seinem Dienstherren - entgegen § 78 I BBG, § 46 I BRRG sowie den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung - mangels mittelbaren Schadens des Dienstherren aufgehoben wird. Eine derart weitgehende Haftungsfreistellung ist mit einem an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungshandeln unvereinbar. Die Staatshaftung, zu der auch die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis, und die mit ihr untrennbar verknüpfte Innenhaftung gehört, ist rechtsstaatlich geboten. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden und dass sie, wenn sie - wie vorliegend durch rechtswidrige Überzahlung - trotzdem vorkommen, nicht einfach hingenommen, sondern ausgeglichen werden. Das folgt aus Art. 20 III GG .12 Auch ist kein sachlicher Grund für die haftungsrechtliche Bevorzugung von Jobcenter-Bediensteten in der vorliegenden Fallkonstellation gegenüber Kollegen in den Arbeitsagenturen erkennbar. Ein weitgehender Haftungsausschluss kann auch nicht als geeignetes Mittel zum Ausgleich der unzureichenden rechtlichen Qualifikation der - oftmals nur befristet eingestellten - Bediensteten in den Jobcenter angesehen werden. Rechtlich zulässig und empfehlenswert ist es jedoch, im Jobcenter-Vertrag die Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis gegenüber dem Vertragspartner für schuldhaftes Handeln der eigenen Bediensteten auf grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und so dem Haftungsmaßstab im Innenverhältnis anzupassen.
Im vorliegenden Fall hat der kommunale Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die öffentlich Bediensteten des Verwaltungsträgers.13
Zwar entsendet der kommunale Träger der Grundsicherung seine Bediensteten (Beamte und Angestellte) - im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung - in die Jobcenter, um seinen Verpflichtungen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Jobcenter-Vertrag nachzukommen.14 Fraglich ist jedoch, ob sich durch diese Überstellung der kommunalen Bediensteten in die Jobcenter deren haftungsrechtliche Zuordnung zum kommunalen Verwaltungsträger bzw. kommunalen Dienstherrn verändert, ob die kommunalen Bediensteten also nach wie vor als Erfüllungsgehilfen des kommunalen Trägers angesehen werden können.
(a) Verwaltungsträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Tätigkeit ihrer Verwaltungsorgane (Behörden) und von deren Mitarbeitern zugerechnet wird. Verwaltungsträger sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, weiterhin rechtsfähige Anstalten15 und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Als Organisationsform für die Jobcenter kommt grundsätzlich die öffentliche Anstalt in Betracht. Deren Errichtung erfordert aber einen Gründungsakt in Form eines formellen Gesetzes (Art. 87 III 1 GG , Errichtungsgesetz), zumindest aber ein Rahmengesetz, das diese Organisationsform als mögliche Zielform der Organisierung öffentlichen Handelns vorgibt und die Grundkonturen der jeweiligen Rechtsform vorzeichnet, wenn die Errichtung aufgrund dieses Rahmengesetzes durch Organisationsakt der Verwaltung möglich sein soll.16 Die Regelung des § 44b SGB II liefert insoweit keine Rechtsgrundlage. Ein derartiges Rahmengesetz existiert lediglich in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Die dort vom Landtag beschlossenen Ausführungsgesetze zum SGB II (AG -SGB II) legen fest, dass kommunale Träger durch Vereinbarung mit der BA Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten können (§ 2a I Nds. AG -SGB II; § 3 I AG -SGB II NRW).17 Das bayerische AGSG enthält in den einschlägigen Art. 2ff. AGSG keine organisatorische Rahmenregelung. In Bayern fungieren die Jobcenter mithin nicht als Verwaltungsträger.
Die Dienstherreneigenschaft ist nach § 121 BRRG gesetzlich abschließend normiert. Sie kann u.a. für Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetz neu begründet werden (§ 121 Nr. 2 Alt. 2 BRRG).18 § 44b SGB II trifft diesbezüglich keine Aussagen und scheidet damit als Rechtsgrundlage zur Verleihung der Dienstherreneigenschaft für die Jobcenter aus.19 Lediglich der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat geregelt, dass die Jobcenter als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch befugt ist, Dienstherr von Beamten zu sein (§ 4 II 1 AG -SGB II NRW). Da der bayerische Landesgesetzgeber den Jobcenter keine Verwaltungsträgereigenschaft zuerkennt, enthalten die Art. 2ff. AGSG folglich auch keine Verleihung der Dienstherrenfähigkeit an die bayerischen Jobcenter.
Eine dienst- und somit haftungsrechtliche Zuordnung der kommunalen Mitarbeiter zur Jobcenter scheitert in Bayern somit an der fehlenden Verwaltungsträger- und Dienstherreneigenschaft der Jobcenter.
(b) Zwar verfügt der kommunale Mitarbeiter bei Auszahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) über Bundesmittel. Er kommt dieser Aufgabe jedoch nicht in der Eigenschaft als Bediensteter der BA , sondern als ein im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung an die Jobcenter überstellter kommunaler Bediensteter nach.
Bei der Dienstleistungsüberlassung20handelt es sich um eine vertragliche Regelung (Dienstleistungsvertrag), durch die im Verhältnis zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem Vertragspartner (Jobcenter) verdeutlicht wird, dass die überlassenen Mitarbeiter in ihrer Rechtsposition gegenüber ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber nicht beeinträchtigt werden, dass die Überlassung (ggf.) vorübergehend ist, und in der präzisiert wird, welche dienstrechtlichen Rechte und Pflichten auf die Jobcenter übergehen. Die Funktionen der bisherigen Vorgesetzten bleiben bestehen. Der Geschäftsführer der Jobcenter tritt „lediglich“ als ein weiterer unmittelbarer Vorgesetzter hinzu, soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des überlassenen Mitarbeiters wird durch die Dienstleistungen an die Jobcenter in seinem rechtlichen Bestand nicht tangiert. Es gelten die für die Kommune als Dienstherr bzw. Arbeitgeber gültigen dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen und tariflichen Bestimmungen unverändert weiter.21
Im Falle der Zuweisung der Bediensteten (§ 123a BRRG22) gilt nichts anderes. Durch die Zuweisung wird die Rechtsposition des Mitarbeiters nicht tangiert, er wird an die Jobcenter nur ausgeliehen.23Die Dienstherren- bzw. Arbeitgeberposition der Kommune bleibt durch die Zuweisung unberührt.24 Ein Tätigwerden der kommunalen Bediensteten für die BA und damit eine haftungsrechtliche Heranziehung als Erfüllungsgehilfe für einen „fremden“ Dienstherrn scheiden damit aus. Der kommunale Bedienstete wird in der Jobcenter vielmehr für die Kommune tätig. Auch bei der Verfügung über Bundesmittel (Regelleistung gem. § 20 SGB II) im Zuge der integrierten Aufgabenerledigung in der Jobcenter nimmt er Aufgaben seines Dienstherrn - der Kommune - in seiner Eigenschaft als Leistungsträger gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II wahr. Zweck der Organisationseinheit der Jobcenter (vgl. § 44b I SGB II) ist nämlich gerade die Bündelung personeller und sachlicher Ressourcen beider Träger und die Verschmelzung der durch § 6 I SGB II geteilten Aufgaben zu einer Einheit.25 Die Aufgabe des kommunalen Mitarbeiters besteht mithin darin, die ihm in der Jobcenter übertragenen Aufgaben für seinen Dienstherrn und Träger der Grundsicherung gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II als dessen Erfüllungsgehilfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erledigen.
Durch die Entsendung der kommunalen Bediensteten in die Jobcenter bleibt deren dienst- und haftungsrechtliche Zuordnung zum kommunalen Verwaltungsträger und Dienstherrn somit unberührt. Der kommunale Träger bleibt in beiden Fällen der Personalgestellung Dienstvorgesetzter für deren dienstliches Handeln.26 Die kommunalen Bediensteten werden als Erfüllungsgehilfen der Kommune in der Jobcenter tätig. Der kommunale Träger haftet somit für den durch seine Bediensteten verursachten Vermögensschaden gegenüber der BA gem. § 280 I BGB.
bb) Amtshaftung des kommunalen Trägers gegenüber der BA gem. Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 I 1 BGB wegen Fehlverhaltens seines Mitarbeiters in der Jobcenter
Zwar sind die Tatbestandsmerkmale einer Amtspflichtverletzung in hoheitlicher Ausübung eines öffentlichen Amtes27 des Jobcenter-Mitarbeiters28 zu bejahen. Das schadensersatzbegründende Verhalten des Jobcenter-Mitarbeiters liegt vorliegend in der rechtswidrigen Bewilligung von Regelleistung gem. § 20 SGB II. Die Leistungsgewährung nach dem SGB II unterfällt der Rechtsmaterie des besonderen Verwaltungsrechts, weshalb ein Tätigwerden in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 S. 1 GG vorliegt.
Bei der Frage einer Amtshaftung zwischen Verwaltungsträgern geht es jedoch vor allem um die Frage, ob der geschädigte Verwaltungsträger Dritter i.S. des Staatshaftungsrechts (Art. 34 S. 1 GG ) ist bzw. ob die verletzte Amtspflicht - zumindest auch - den Schutz eines Dritten bezweckt.
Das ist vorliegend zwar in formal-rechtlicher Sicht zu bejahen, weil der geschädigte Verwaltungsträger - vorliegend die BA - eine selbständige Rechtsperson ist. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass damit die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals Dritter nicht voll erfasst wird. Das Amtshaftungsrecht orientiert sich am Staat-Bürger-Verhältnis und regelt die Schadensersatzpflicht im Außenverhältnis. An einem derartigen Außenverhältnis fehlt es, wenn zwei Verwaltungsträger - vorliegend der kommunale Träger und die BA als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 6 I SGB II - eine gemeinsame Aufgabe erfüllen und zu diesem Zweck gleichsinnig zusammenwirken, wenn sie also trotz rechtlicher Selbständigkeit sich nicht gegenüberstehen, sondern durch ihre gemeinsame Aufgabe funktionell miteinander verbunden sind und insoweit eine Einheit bilden.29
Die kommunalen Träger und die BA haben in der Regel - in Befolgung des zweckgebundenen Kooperationsgebots des § 44b I SGB II - Jobcenter zum Zwecke der einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II gebildet. Bei den Jobcenter handelt es sich um einvernehmlich gebildete Organisationseinheiten, in denen Kompetenzen und Ressourcen der beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur bestmöglichen Erbringung der Leistungen nach dem SGB II gebündelt werden.30 In Anbetracht der Zweckrichtung der Jobcenter zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit (§ 94 I SGB X) stehen die in einer Jobcenter kooperierenden Träger der Grundsicherung nicht nur nebeneinander, sondern bilden eine funktionale Einheit und können daher im Verhältnis zueinander nicht als „Dritte“ i.S. des Amtshaftungsrechts angesehen werden. Ein Amtshaftungsanspruch der BA gegen den kommunalen Träger scheidet daher aus.
b) Persönliche Haftung des Jobcenter-Mitarbeiters
aa) Umittelbare Haftung des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber der BA (Beamtenhaftung im Außenverhältnis) gem. § 839 I 1 BGB
Die persönliche Haftung des kommunalen Beamten nach außen richtet sich vorliegend - mangels bestehender vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und der BA - nach § 839 I 1 BGB. Die Vorschrift regelt abschließend31 die persönliche Haftung des Beamten im staatsrechtlichen (statusrechtlichen) Sinne für unerlaubte Handlungen im Rahmen seiner Amtstätigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er im Rahmen hoheitlicher oder fiskalischer Tätigkeit handelt.32 Die vom Beamten verletzte Dienstpflicht muss gegenüber einem Dritten bestehen.33 Insoweit gilt - wie im Rahmen der Staatshaftung (s.o.III. 1. a) bb) -, dass eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft dann nicht Dritte ist, wenn sie mit einer anderen Körperschaft im Rahmen der gleichgerichteten Erfüllung einer den beiden öffentlichen Stellen gemeinsam übertragenen Aufgabe zusammenwirkt.34 Die persönliche Haftung des Beamten ist nach Art. 34 GG ausgeschlossen, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und dabei die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. In diesem Fall verlagert sich die Haftung des Beamten auf dessen Dienstherrn.35
Vorliegend scheitert eine persönliche Haftung des kommunalen Beamten gegenüber der BA gem. § 839 BGB jedoch bereits daran, dass die beiden Träger der Grundsicherung - wie oben unter III. 1. a) b)) ausgeführt - aufgrund der mit der Bildung der Jobcenter verbundenen Zielsetzung der optimalen Erbringung der Leistungen nach dem SGB II im Verhältnis zueinander nicht als Dritte angesehen werden können. Eine persönliche Inanspruchnahme des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters für den von ihm in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursachten Schaden gem. § 839 I 1 BGB scheidet daher aus.
bb) Unmittelbare Haftung des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber der BA (Angestelltenhaftung im Außenverhältnis) gem. § 823ff. BGB
Die persönliche Haftung des Angestellten nach außen richtet sich vorliegend - mangels bestehender vertraglicher Beziehungen zwischen ihm und der BA - nach den §§ 823ff. BGB. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 34 S. 1 GG wäre diese persönliche Haftung im Wege der Haftungsüberleitung auf den Staat ausgeschlossen.36 Im vorliegenden Fall scheitert die Haftungsüberleitung jedoch am fehlenden drittschützenden Charakter der verletzten Amtspflicht, so dass die persönliche deliktische Haftung des Angestellten zu prüfen ist.
Die zentrale Vorschrift des Deliktsrechts ist § 823 I BGB. Danach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig „das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht“ eines anderen verletzt. Die schuldhafte Schädigung des Vermögens als solches wird somit von § 823 I BGB nicht erfasst, weil das Vermögen als ganzes nicht zu den absolut geschützten Rechten und Rechtsgütern im Sinne von § 823 I BGB gehört. Vorliegend ist der BA ein reiner Vermögensschaden entstanden, indem durch den kommunalen Bediensteten Bundesmittel zu Unrecht ausgezahlt wurden. Eine Haftung des kommunalen Bediensteten gem. § 823 I BGB scheidet daher aus.
Zwar sehen die §§ 823 II, 826 BGB einen Ersatz reiner Vermögensschäden vor. Es liegt jedoch vorliegend weder die Verletzung eines - insbesondere strafrechtlichen - Schutzgesetzes (§ 823 II BGB)37 noch eine vorsätzliche sittenwidrige Vermögensschädigung (§ 826 BGB) vor. Mangels Anspruchsgrundlage kommt somit eine Inanspruchnahme des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters durch die BA nicht in Betracht.
cc) Innenhaftung des verbeamteten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber seinem Dienstherrn gem. § 78 BBG, § 46 I BRRG
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 78 I 1 BBG, § 46 I BRRG38, Art. 85 I BayBG).39
(1) Wie unter III. 1. a) aa) bereits festgestellt, nimmt der kommunale Beamte auch bei der Verfügung über Bundesmittel im Zuge der integrierten Aufgabenerledigung in der Jobcenter Aufgaben seines Dienstherrn - der Kommune - in seiner Eigenschaft als Leistungsträger gem. § 6 I 1 Nr. 2 SGB II wahr.
(2) Durch die Überzahlung der Regelleistung hat der kommunale Beamte vorliegend seine allgemeine Dienstpflicht, Gesetz und Recht zu beachten (vgl. § 38 I BRRG), grob fahrlässig verletzt.
(3) Im vorliegenden Fall ist der BA aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, für den der kommunale Träger gegenüber der BA gem. § 280 I BGB haftet (s.o.III. 1. a) aa). Dem kommunalen Träger ist somit ein mittelbarer Vermögensschaden entstanden. Der kommunale Beamte ist daher gegenüber seinem Anstellungsdienstherrn im Innenverhältnis erstattungspflichtig.
dd) Innenhaftung des angestellten Jobcenter-Mitarbeiters gegenüber seinem Dienstherrn
Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst gibt es nicht. Auch eine tarifvertragliche Regelung ist im neuen TVöD nicht (mehr) zu finden.40 Für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD gelten daher nunmehr - wie für die Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft - in entsprechender Anwendung des § 254 I BGB die Grundsätze des BAG zur eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers.41
Anspruchsgrundlage für die Haftung des Angestellten gegenüber seinem Dienstherrn für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Arbeitsvertrags ist § 280 I BGB.42 Der kommunale Angestellte hat vorliegend die Regelleistung Arbeitslosengeld II überzahlt und damit seine Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt (vgl. § 3 TVöD). Die Verletzung geschah schuldhaft im Sinne grober Fahrlässigkeit (vgl. §§ 280 II 2, 276 I 1 BGB) und war ursächlich für einen mittelbaren Vermögensschaden des kommunalen Trägers. Die Voraussetzungen des § 280 I BGB liegen damit vor. Die o.g. Grundsätze des BAG können jedoch in entsprechender Anwendung des § 254 BGB, wonach Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist, zu einer Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber muss sich anrechnen lassen, dass er den Arbeitnehmer in einer für diesen fremdbestimmten Organisation beschäftigt, der der Arbeitnehmer weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen kann. Dieser Umstand begründet ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das analog § 254 BGB zu einer Haftungsverteilung führen kann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Schaden verursacht.43 Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist zwar zweifellos eine betrieblich veranlasste Tätigkeit. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsgrundsätzen hat der Arbeitnehmer jedoch bei grober Fahrlässigkeit in der Regel den gesamten Schaden zu tragen.44 Allerdings lässt die Rechtsprechung auch bei grober Fahrlässigkeit ausnahmsweise Haftungserleichterungen des Arbeitnehmers zu, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht.45 In allen Fällen, in denen weder eine Haftungsfreistellung wegen geringfügigem Verschulden in Betracht kommt, noch mit Vorsatz oder besonders grober Fahrlässigkeit46der Schaden herbeigeführt worden ist, sind für die Ermittlung des Umfangs der Haftung durch den Arbeitnehmer alle Umstände des Einzelfalles genauestens zu prüfen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände.47 Auch bei grober Fahrlässigkeit sind damit Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht von vornherein ausgeschlossen.48 Im vorliegenden Fall haftet der kommunale Angestellte aus § 280 I BGB somit grundsätzlich in voller Höhe gegenüber seinem Dienstherrn.
2. Sachverhalt 2
a) Haftung des kommunalen Trägers für das Fehlverhalten des Jobcenter-Geschäftsführers (Jobcenter-GF) gegenüber der BA (Haftung zwischen Verwaltungsträgern)
Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis
Der kommunale Träger müsste wiederum die Amtspflichtverletzung des Jobcenter-GF als seinem Bediensteten im Rahmen der Vertragsbeziehung gegenüber der BA zu vertreten haben (§ 280 I 2 BGB). Gem. § 278 BGB hat der Verwaltungsträger für das schuldhafte Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen in der Jobcenter voll einzustehen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Dienstherreneigenschaft der Kommune durch die Bestellung eines kommunalen Bediensteten zum Jobcenter-GF - der in der Jobcenter im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung tätig wird - unberührt bleibt, da die Jobcenter vorliegend mangels Dienstherrenfähigkeit als Dienstherr ausscheidet und § 44b II SGB II die dienstrechtliche Stellung des GF nicht regelt.49
Fraglich ist jedoch, ob der kommunale Bedienstete durch seine Bestellung zum Jobcenter-GF seinem Dienstherrn nach wie vor haftungsrechtlich zugeordnet ist bzw. ob sich der kommunale Träger das schuldhafte Verhalten des Jobcenter-GF gegenüber der BA als seinem Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
Dem Jobcenter-GF wird durch § 44b II 1 SGB II keine kontroll- und weisungsfreie Leitungsbefugnis eingeräumt. Vielmehr müssen die beteiligten Träger den Jobcenter-GF schon wegen ihrer Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung einbetten in eine Organstruktur, die dem GF die Rahmenbedingungen seiner geschäftsführenden Tätigkeit vorgibt, ihm gegenüber über hinreichende Steuerungs-, Kontroll- und Weisungsrechte verfügt und so dessen effektive Kontrolle auch jenseits der Möglichkeit seiner Abberufung gewährleistet. Der Jobcenter-GF nimmt seine Aufgaben also nach Maßgabe der Vorgaben eines durch den Jobcenter-Vertrag vorgesehenen Kontroll- oder Steuerungsorgans - i.d.R. der Trägerversammlung - wahr.
Als gesetzlich notwendiges Organ der Jobcenter unterliegt der GF in dieser Funktion nur der Aufsicht und der Weisung der weiteren Organe der Jobcenter - i.d.R. der Trägerversammlung - und nicht jedes einzelnen Mitgliedes.50 Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Handelns des Jobcenter-GF liegt somit nicht allein bei dessen Dienstherrn, sondern bei den beiden Trägern der Grundsicherung als den Jobcenter-Vertragspartnern und Mitgliedern des Kontrollorgans der Trägerversammlung. Der kommunale Träger muss sich daher das rechtwidrige Handeln des Jobcenter-GF nicht einseitig gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Jobcenter-GF nicht ausschließlich als dessen Erfüllungsgehilfe, sondern als Erfüllungsgehilfe der beiden Träger der Grundsicherung in der Jobcenter tätig wird.
Ein Anspruch der BA gegen die Kommune aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis wegen rechtwidrigem Verwaltungshandeln des Jobcenter-GF scheidet daher aus.
b) Persönliche Haftung des „kommunalen“ Jobcenter-GF
aa) Unmittelbare Haftung des Jobcenter-GF gegenüber der BA
Eine Haftung des „kommunalen“ Jobcenter-GF gegenüber der BA wegen Pflichtverletzung gem. § 280 BGB kommt mangels bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Auch der kommunale Mitarbeiter, der in der Jobcenter die Funktion des GF (§ 44b II SGB II) ausüben soll, wird der Jobcenter im Wege der Dienstleistungsüberlassung oder Zuweisung überstellt, was bedeutet, dass sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Kommune unberührt bleibt. Ein zusätzlicher Anstellungsvertrag zwischen ihm und der BA wird nicht vereinbart.
Eine gesetzliche Haftung kraft organschaftlicher Bestellung - etwa analog zu § 93 AktG, § 43 GmbHG51 - gegenüber den Trägern der Grundsicherung (und damit auch unmittelbar gegenüber der BA ) sieht weder § 44b SGB II noch eine sonstige gesetzliche Regelung vor. Eine unmittelbare Haftung des Jobcenter-GF gegenüber der BA scheidet daher aus.
bb) Haftung des verbeamteten Jobcenter-GF gegenüber seinem Dienstherrn
Fraglich ist, ob der verbeamtete Jobcenter-GF trotz seiner Organstellung gem. § 44b II SGB II nach wie vor im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn haftet (§ 78 I 1 BBG, § 46 I BRRG, Art. 85 I BayBG). Ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei der Führung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse der Trägerversammlung (vgl. § 44b II SGB II) nimmt der Jobcenter-GF stets auch Aufgaben seines Dienstherrn - vorliegend der Kommune als einem der beiden Träger der Grundsicherung (§ 6 I 1 Nr. 2 SGB II) - wahr. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung hat der Jobcenter-GF vorliegend seine Dienstpflichten durch die Verursachung der Überzahlung der Regelleistung grob fahrlässig verletzt und damit schuldhaft i.S.d.Art. 85 I BayBG gehandelt. Zwar ist der Kommune aus dem Handeln des Jobcenter-GF kein Schaden entstanden, da die Überzahlung Bundesmittel betrifft. Es besteht jedoch aus dem mit der BA bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis die Verpflichtung des kommunale Trägers, den der BA entstandenen Schaden gegenüber seinem Beschäftigten geltend zu machen.52 Steht der - im Innenverhältnis ersatzberechtigte - Dienstherr nämlich mit einem anderen Rechtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund und trifft der von einem öffentlich Bediensteten verursachte Schaden nicht seinen Dienstherrn, sondern zufälligerweise den anderen Rechtsträger, so hat der Dienstherr den Schaden des anderen Rechtsträgers nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Drittschadensliquidation gegenüber seinem Bediensteten geltend zu machen.53 Die Jobcenter stellt einen derartigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund dar, da es sich hierbei um eine vertraglich gebildete Organisationseinheit auf dem Gebiet des Sozialrechts und mithin um einen gemeinsamen organisatorischen Verantwortungsbereich handelt, in dem die Leistungsträger ihre Kompetenzen und Ressourcen bündeln und sich zur Kooperation verpflichten.54 Die Unterlassung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs gegenüber dem Bediensteten würde im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung der Kommune gegenüber der BA darstellen. Aus dem zwischen den Trägern der Grundsicherung bestehenden verwaltungs-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich nämlich nicht nur die Berechtigung,55 sondern vielmehr die Verpflichtung der Kommune, den Jobcenter-GF in Regress zu nehmen.56 Der kommunale Träger hat somit den der BA entstandenen Schaden gegenüber seinem Beamten geltend zu machen.
cc) Persönliche Haftung des angestellten Jobcenter-GF gegenüber seinem Dienstherrn gem. § 280 I 1 BGB
Der Jobcenter-GF ist vorliegend verantwortlich für die Verursachung einer nicht rückforderbaren Überzahlung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Er hat damit - vorliegend grob fahrlässig - die ihm gegenüber seinem Arbeitgeber obliegenden Pflichten verletzt. Zwar ist dem Arbeitsvertragspartner - der Kommune - daraus kein Schaden entstanden, die Kommune ist aber kraft des mit der BA bestehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbundes verpflichtet, deren Schaden gegenüber ihrem Beschäftigten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Es kann insoweit auf die Ausführungen zum Regress gegenüber dem verbeamteten Jobcenter-GF verwiesen werden (s.o.III. 2. b) bb). Entsprechend den Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei dienstlich veranlasster Tätigkeit gem. § 254 I BGB analog ist jedoch anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise eine Haftungserleichterung in Betracht kommt (s.o. III. 1. b) dd). Der kommunale Träger hat somit den der BA entstandenen Schaden grundsätzlich in voller Höhe gegenüber seinem Angestellten geltend zu machen.
IV. Gesamtergebnis
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haften untereinander für die durch ihre Jobcenter-Bediensteten schuldhaft verursachten Vermögensschäden gem. § 280 I BGB. Die Bediensteten ihrerseits sind gegenüber ihrem Dienstherrn - im Innenverhältnis - einem Regressanspruch ausgesetzt. Im Falle schuldhaft schädigenden Verhaltens des Jobcenter-Geschäftsführers ist derjenige Träger der Grundsicherung, der Dienstherr des Jobcenter-Geschäftsführers ist,
verpflichtet, den dem anderen Träger der Grundsicherung entstandenen Vermögensschaden gegenüber dem Jobcenter-Geschäftsführer als seinem Bediensteten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation - im Innenverhältnis - zu regressieren. Diese Haftungstatbestände stehen nicht zur Disposition der BA und der kommunalen Spitzenverbände, auch wenn manche Jobcenter-Verträge dies vermuten lassen.57 Die gegenseitige Haftung der Träger der Grundsicherung gem. § 280 I BGB kann nicht auf Vorsatz beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, da dies auf eine rechtswidrige Aufhebung der Innenhaftung der Bediensteten hinausliefe. Möglich und sachlich gerechtfertigt ist allenfalls eine Vereinbarung in den Jobcenter-Verträgen, die eine Beschränkung der Haftung der Träger der Grundsicherung untereinander sowie ihrer Bediensteten auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen vorsieht und damit zu einer Vereinheitlichung des Haftungsmaßstabes führt.58
1Vgl. Berlit in Münder, Komm. zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 44b, Rdnr. 21ff. Mit Urteil vom 20. 12. 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - hat das Bundesverfassungsgericht § 44b SGB II für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. 12. 2010, bleibt die Norm jedoch anwendbar. Solange sind die vorliegend behandelten Schadenskonstellationen von unmittelbarer Relevanz. Die Verjährungsfrist der einschlägigen Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre (§§ 280 I, 195 BGB; § 78 II 1 BBG, § 46 II 1 BRRG, Art. 85 II 1 BayBG).
2Vgl. Dyllick/Lörencz/Neubauer, ZFSH/SGB 2007, 397, Fn. 9.
3Vgl. BT-Drs. 15/4709, S. 2.
4Kersten, ZfPR 2005, 133, 147.
5Bei der Haftung der Arbeitnehmer ist in dem am 13. 09. 2005 unterzeichneten TVöD und in dem am 28. 03. 2006 geschlossenen Haustarifvertrag der BA (TV-BA ) in Abkehr vom bisherigen Tarifrecht (§ 14 BAT/BAT-O Spark., § 11a MTArb/MTArb-O, § 9a BMT-G/BMT-G-O) der Bezug zum Beamtenrecht aufgegeben worden, so dass das allgemeine Arbeitsrecht Anwendung findet (anders der am 01. 11. 2006 in Kraft getretene TV-L, der für die Haftung der Landesbediensteten weiterhin auf die beamtenrechtlichen Grundsätze verweist, vgl. Tamm, PersV 2007, 47). Der TVöD gilt für alle Arbeitnehmer von Bund und Kommunen, soweit diese Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind. Die Arbeitnehmer des kommunalen Trägers in der Jobcenter (§ 6 I 1 Nr. 2 SGB II) unterfallen daher in aller Regel dem TVöD. Aufgrund der haftungsrechtlichen Abkehr des Tarifvertrags vom Beamtenrecht wird im Folgenden bei der Sachverhaltslösung - soweit erforderlich - zwischen Beamten und Angestellten differenziert.
6Die Finanzierung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 4 I SGB II) erfolgt - mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) - aus Steuermitteln des Bundes. Eine insofern eintretende Überzahlung ist ein mittelbarer Vermögensschaden für die BA als organisatorisch verselbständigter Teil der (mittelbaren) Bundesverwaltung (vgl. Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, 1. Aufl., München 2005, § 6 Rdnr. 5, § 46, Rdnr. 8). Vgl. zum Rechtsverhältnis zwischen BA und Bund im SGB II: Münder, Komm. zum SGB II, § 6, Rdnr. 5.
7Erichsen/Ehler, Allg. Verwaltungsrecht, 12. Aufl., Berlin 2002, § 49, Rdnr. 11f.
8Vgl. Heinrichs in Palandt, Komm. zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 280, Rdnr. 10.
9Heinrichs in Palandt, § 280, Rdnr. 10.
10Ausschuss-Drs. 16(11)258 vom 26. 05. 2006, S. 43, 77, 84.
11Für den BA -Angestellten gilt insoweit § 3 I TV-BA , der ausdrücklich vorschreibt, dass die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist.
12Vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 25, Rdnr. 9.
13Maurer a.a.O. , § 29, Rdnr. 6; Heinrichs in Palandt, § 278, Rdnr. 7.
14Um eine fristgerechte und flächendeckende Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01. 01. 2005 zu garantieren, war und ist es gängige Praxis, dass die Leistungsträger den Jobcenter Personal zur Verfügung stellen. Insofern ist zwischen der Entsendung von Beamten und Angestellten an eine Jobcenter zu unterscheiden (Kersten, ZfPR 2005, 138). Ende 2006 hatten die Jobcenter und getrennten Träger eine Mitarbeiterkapazität von insgesamt rund 53900. Den Hauptbestandteil dieses Personals bilden 32892 BA -Mitarbeiter (Beamte, befristet- und unbefristet Beschäftigte), sowie 17567 kommunale Mitarbeiter. Eigenes Personal der Jobcenter befindet sich nicht darunter (vgl. Geschäftsbericht 2006 der Bundesagentur für Arbeit, S. 47). Die Möglichkeit, eigene Beamte und Angestellte zu haben, steht nur Jobcenter offen, die rechts- und dienstherrenfähig sind. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (wie der Jobcenter-GmbH) kommen hingegen - mangels einer - etwa analog Art. 143b III 2 GG ausgestalteten - Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen durch § 44b SGB II oder durch eine andere Rechtsnorm allein privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Betracht (Kersten, ZfPR 2005, 138f.).
15Nach der klassischen Definition Otto Mayers ist eine Anstalt öffentlichen Rechts „ein Bestand von Mitteln, sachlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind“ (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Bd., 3. Aufl. 1924, 268, 331).
16Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts verwiesen, wie sie in der bayerischen Kommunalordnung (Art. 89 GO) enthalten ist (Trümmer, PersR 2005, 94 m.w.N.).
17Ausführlich zur Anstalt des öffentlichen Rechts als möglicher Rechtsform der Jobcenter, Kersten, ZfPR 2005, 146f.
18Sog. Dienstherrenfähigkeit kraft Verleihung (Quidde, ZBR 1958, 230).
19Ruge/Vorholz, DVBl. 2005, 410; Pfahl, ZBR 2006, 305; vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, Komm. zum SGB II, § 44b Rdnr. 9.
20In den Beamtengesetzen ist die Dienstleistungsüberlassung nicht geregelt (vgl. §§ 17, 18, 123a BRRG, §§ 26, 27 BBG; §§ 27ff. des zweiten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom Juni 2007, ver.di: Beteiligungsgespräch Dienstrechtsneuordnungsgesetz Bund, besucht am 24. 07. 2007). Die Dienstleistungsüberlassung setzt keine Zustimmung des Beamten voraus und kann auf Dauer angelegt sein (Pfohl, ZBR 2006, 302). Bei den Angestellten regeln die § 4 III TVöD und § 4 IV TV-BA die sog. Personalgestellung, d.h. die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten, welche dem Instrument der Dienstleistungsüberlassung entspricht (vgl. Kersten, ZfPR 2005, 141).
21Pfohl, ZBR 2006, 303f.; vgl. Mickisch, DÖD 2004, 194.
22Für die Zuweisung eines Beamten zu einer nicht dienstherrenfähigen Jobcenter kommen sowohl die Zuweisung mit Zustimmung (§ 123a I 2 1. Halbs. BRRG) als auch die Zuweisung bei Umwandlung ohne Zustimmung des Beamten (§ 123a II BRRG) in Betracht (näher dazu Kersten, ZfPR 2005, 148f.). Nach wohl h.M. wird der Begriff der „Umwandlung“ i.S.d. § 123a II BRRG keineswegs überdehnt, wenn man ihn auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung von den Leistungsträgern gem. § 6 I 1 SGB II auf die Jobcenter i.S.d. § 44b SGB II anwendet (Kersten a.a.O. , 140).
Für kommunale Angestellte gilt insoweit § 4 II TVöD, für Angestellte der BA § 4 III TV-BA .
23Vgl. Pfohl, ZBR 2006, 302.
24Mickisch, DÖD 2004, 191, 194; Kersten, ZfPR 2005, 138, 139, 149.
25Berlit a.a.O. , § 44b Rdnr. 17, 42.
26Pfohl, ZBR 2006, 304; Mickisch, DÖD 2004, 194; Dyllick/Lörincz/Neubauer, ZFSH/SGB 2007, 398.
27Art. 34 S. 1 GG gilt nur bei hoheitlichem Handeln, während § 839 BGB auch bei privatrechtlichem Handeln eingreift.
28Der Amtshandlung liegt der weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff zugrunde, der nicht nur Beamte im staatsrechtlichen (status-rechtlichen) Sinne erfasst, sondern auch Personen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen (Soldaten, Zivildienstleistende, Richter), sowie Beschäftige i.S.d. § 1 TVöD. Maßgebend ist nicht die Rechtsstellung der handelnden Person, sondern allein die Ausübung hoheitlicher Gewalt. Hierin kommt die funktionelle Ausrichtung der Amtshaftung zum Ausdruck (Maurer a.a.O. , § 26, Rdnr. 12ff.; Spahn/Krämer, UBWV 2006, S. 282).
29BGH , Urt. vom 21. 06. 2001, DVBl. 2001, 1609, 1612 m.w.N.; Mauer a.a.O. , § 26, Rdnr. 54; Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 46.
30Berlit in Münder a.a.O. , § 44b Rdnr. 13ff.
31§ 839 BGB schließt als lex specialis die Haftung nach Deliktsrecht aus. Daraus folgt, dass weder der Beamte persönlich nach §§ 823, 826 BGB noch der Staat nach § 831 BGB haftet. Ausschließliche Haftungsgrundlage bildet § 839 BGB, der zur Staatshaftung gem. Art. 34 GG weiterführt (Maurer a.a.O. , § 26 Rdnr. 45).
32Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 3; Erichsen/Ehlers a.a.O. , § 47, Rdnr. 4ff.
33Sprau in Palandt, § 839, Rdnr. 43.
34Sprau a.a.O. , § 839, Rdnr. 46.
35Haftungsüberleitung auf- bzw. befreiende Schuldübernahme durch den Staat (vgl. Sprau a.a.O. , § 839, Rdnr. 1, 12; Raap, DÖD 2007, 49f.).
36Stelkens, DVBl. 2003, 30.
37Zu denken ist hier insbesondere an Vermögensdelikte wie Betrug (§ 263 StGB ) und Untreue (§ 266 StGB ).
38Im kommenden Beamtenstatusgesetz § 49 BeamtStG (BT-Drs. 16/4027 vom 12. 01. 2007).
39Grundsätzlich ist der Dienstherr, zu dem das Beamtenverhältnis besteht - also der Anstellungsdienstherr - ersatzberechtigt. Im Falle der Abordnung kann ausnahmsweise auch ein „fremder“ Dienstherr ersatzberechtigt sein (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 310; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 37f.).
40Gleiches gilt nach dem TV-BA . Im Gegensatz zu den bisherigen Tarifverträgen fehlt der Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen, welche eine Schadensersatzpflicht des Beamten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsehen.
41Das BAG hat erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 eine Haftungsmilderung für Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelt (BAG GS, Beschl. v. 25. 09. 1957, DB 1957, 947). Seit einer Entscheidung des Großen Senats des BAG im Jahre 1995 wendet man die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf jede Arbeit an, die durch den Betrieb veranlasst und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird (BAGE 78, 56). Diese sind zwingendes Recht, d.h. von ihnen kann nicht in Arbeitsverträgen, vorformulierten Vertragsbedingungen oder Tarifverträgen abgewichen werden (BAG, Urt. v. 05. 02. 2004 - Az. 8 AZR 91/03, NJW 2004, 2469).
42Durch die Dienstleistungsüberlassung (§ 4 III TVöD) bzw. Zuweisung (§ 4 II TVöD) des Angestellten an die Jobcenter bleibt - entsprechend der Rechtslage beim Beamten (s.o. III. 1. b) cc) - das Arbeitsverhältnis zum kommunalen Arbeitgeber unberührt. Während der Dienstleistungsüberlassung bzw. Zuweisung gelten der Arbeitsvertrag und alle tariflichen Vorschriften unverändert weiter (vgl. Mickisch, DÖD 2004, 194).
43Vgl. Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., München 2005, § 52, Rdnr. 64.
44Dasselbe gilt im Falle von Vorsatz, während bei normaler (mittlerer bzw. einfacher) Fahrlässigkeit eine quotale Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt und bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung des Arbeitnehmers eintritt.
45Ein solches Missverhältnis besteht freilich nicht, wenn der Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers liegt (Linck in Schaub a.a.O. , § 52, Rdnr. 65; vgl. BAG, Urt. v. 12. 11. 1998 - Az. 8 AZR 221/97, NJW 1999, 966; BGH , Urt. v. 11. 03. 1996 - Az. II ZR 230/94, NJW 1996, 1532).
46Um die Sache zu komplizieren, haben die Richter auch noch die besonders grobe (gröbste) Fahrlässigkeit entdeckt, bei der unter Umständen keine Haftungserleichterungen in Betracht kommen (BAG, Urt. v. 25. 09. 1997 - Az. 8 AZR 288/96, NJW 1998, 1810).
47Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören primär der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (BAG, Urt. v. 05. 02. 2004 - Az. 8 AZR 91/03, a.a.O. ).
48BAG, Urt. v. 12. 10. 1989 - Az. 8 AZR 276/88, NJW 1989, 217.
49Berlit a.a.O. , § 44b, Rdnr. 34, 36.
50Berlit a.a.O. , § 44b, Rdnr. 35, 36.
51Der GF einer Jobcenter-GmbH haftet mithin - zusätzlich zur Haftung im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherren - auch gegenüber der Gesellschaft, d.h. gegenüber den beiden Trägern der Grundsicherung, gem. § 43 GmbHG. Allerdings kann die Gesellschaft bereits bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages die Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber beschränken.
52BVerwG , Urt. v. 29. 04. 2004 - 2 C 2.03, https://lexetius. com/2004.1620.
53Schnellenbach a.a.O. , Rdnr. 306 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 46a m.w.N.; Battis, Komm. zum BBG, § 78, Rdnr. 13.
54Berlit in Münder, Komm. zum SGB II, § 44b, Rdnr. 13ff., 40.
55Vgl. dazu BVerwG , Beschl. v. 08. 12. 1994 - Az. 2 B 101. 94, NJW 1995, 978.
56Unterlässt es die Kommune schuldhaft, den Jobcenter-GF vor Verjährungseintritt (Art. 85 II BayBG) in Anspruch zu nehmen, so haftet sie der BA aus § 280 I BGB (BVerwG , Urt. v. 29. 04. 2004 - 2 C 2.03, a.a.O. ).
57In Jobcenter-Verträgen findet sich immer wieder die irreführende Formulierung, dass „Verhandlungen über einen Nachtrag zum Vertrag bezüglich der Regelungen der Haftung im Innenverhältniss erfolgen, sobald das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunalen Spitzenverbänden in dieser Angelegenheit vorliegt“.
58Soweit Jobcenter-Verträge den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zugunsten der Jobcenter-Bediensteten vorsehen, stellt sich die Frage, weshalb Jobcenter-Mitarbeiter - etwa gegenüber den Kollegen in den Arbeitsagenturen - haftungsrechtlich bevorzugt werden sollen. Sofern der Abschluss einer kostspieligen Berufshaftpflichtversicherung als Ausgleich für die oftmals unzureichende rechtliche Qualifizierung der Jobcenter-Bediensteten und die damit vorprogrammierten Haftungsfälle gedacht sein sollte, wäre dies ein Armutszeugnis für die öffentliche Verwaltung.