Die Entscheidung über meine Weiterbewilligung liegt aktuell, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz, zur Entscheidung beim Sozialgericht. Bin ich während dieser Zeit krankenversichert ?

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Lindemannn

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Hallo,

Mein WBA ab 1.11. wird vom JC blockiert, ich habe einen Eilantrag am Sozialgericht eingereicht, der noch nicht entschieden ist.
Heute habe ich einen Arzttermin, wie läuft das mit der Krankenversicherung ? Ich mache mir Sorgen, dass ich die Kosten selbst tragen muss.
Laut Auskunft der Krankenkasse ist der Status der Versicherungskarte noch auf "Grün", ich müsse aber trotzdem einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen und selbst zahlen.
Bei einer nachträglichen Bewilligung (also positivem Bescheid vom SG ) könne ich diese Kosten dann beim JC zurückfordern - also wieder Stress und Warten ...

Hat jemand Erfahrung mit einer solchen Situation ?
Sollte ich den Arzttermin lieber absagen ?
 
Vom Fragesteller als beste Lösung gewählt.
Mir wurde nur angekündigt, dass mir in den nächsten Tagen ein "Antrag auf freiwillige Versicherung" postalisch zugesendet wird.
Das ist ja auch korrekt wenn die 2 Wochen Widerspruchsfrist nach § 188 SGB V abgelaufen sind.

Konkret heisst das, dass mein heutiger Arzttermin wohl problemlos ablaufen wird.
So sollte es sein den noch läuft der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.

Eine "freiwillige Versicherung" müsste ich erst ab 01.12. selbst bezahlen - falls das SG bis dahin noch nicht entschieden hat.
So ist es. Aber selbst wenn es dazu kommen würde müsste das rückabgewickelt werden wenn das JC dann doch rückwirkend leistet. Ob freiwillig oder per SG Beschluss.
§ 19 Abs.2 SGB V
(2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 2Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Laut § 19 SGB V endet mit dem Ende der Mitgliedschaft auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse. In Absatz (2) und Absatz (3) desselben Paragrafen im SBG ist nachfolgend festgelegt, dass für Pflichtversicherte nach dem Ende der Mitgliedschaft und für familienversicherte Angehörige nach dem Tod des Pflichtversicherten jeweils ein Monat weiter Leistungen in Anspruch genommen werden können. Das schließt unabhängig von einem akuten Krankheitsfall alle Behandlungen und Verordnungen ein, die für die Gesetzliche Krankenversicherung insgesamt und die Satzung der betreffenden Krankenkasse gelten
 
In den Weiten des Netzes fand sich diese Erklärung bei der Anschlussversicherung. Das heißt, Du bist auf jeden Fall die ersten vier Wochen nach Ende der Einzel- oder Familienversicherung versichert.

Die AOK erklärt das nochmal ganz ausführlich

Deswegen kannst Du den Arzttermin wahrnehmen. Was das Sozialgericht angeht: ich hoffe, Du hast einen Eilantrag für die Überprüfung gestellt, denn sonst musst Du Dich nach den vier Wochen freiwillig versichern...
 
Im verlinkten § 19 SGB V steht aber auch:
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Das würde ja mit der Anschlussversicherung, d.h. § 188 Abs. 4 SGB V übereinstimmen ...
Bis 01.12. wäre ich dann wohl "anschlussversichert".
 
Bis 01.12. wäre ich dann wohl "anschlussversichert".
Nein. bis 01.12 hast du einen nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.
§ 188 SGB V regelt nur das du, wenn du nicht innerhalb von 2 Wochen nach Versicherungsende widersprichst, bei der bisherigen Krankenkasse bleibst und diese dann deine Versicherung als freiwillige Versicherung weiterführt.

In der Regel sollte der nachgehende Leistungsanspruch für ein EA Verfahren ausreichend sein, denn die Entscheidung des Gerichts sollte schon innerhalb dieses Monats fallen.
 
Ok.
In meinem Telefonat mit der Krankenkasse wurde mir das nicht so deutlich gesagt.
Mir wurde nur angekündigt, dass mir in den nächsten Tagen ein "Antrag auf freiwillige Versicherung" postalisch zugesendet wird.
Die Krankenkasse will wohl sicherstellen, wer den Beitrag ab 01.12. bezahlen wird.
Konkret heisst das, dass mein heutiger Arzttermin wohl problemlos ablaufen wird.
Eine "freiwillige Versicherung" müsste ich erst ab 01.12. selbst bezahlen - falls das SG bis dahin noch nicht entschieden hat.
 
Mir wurde nur angekündigt, dass mir in den nächsten Tagen ein "Antrag auf freiwillige Versicherung" postalisch zugesendet wird.
Das ist ja auch korrekt wenn die 2 Wochen Widerspruchsfrist nach § 188 SGB V abgelaufen sind.

Konkret heisst das, dass mein heutiger Arzttermin wohl problemlos ablaufen wird.
So sollte es sein den noch läuft der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.

Eine "freiwillige Versicherung" müsste ich erst ab 01.12. selbst bezahlen - falls das SG bis dahin noch nicht entschieden hat.
So ist es. Aber selbst wenn es dazu kommen würde müsste das rückabgewickelt werden wenn das JC dann doch rückwirkend leistet. Ob freiwillig oder per SG Beschluss.
 
Vom Fragesteller als beste Lösung gewählt.
Sollte ich den Arzttermin lieber absagen ?
Insofern es sich nicht um eine Belanglosigkeit handelt, aufjedenfall, würde ich sagen. Im "dümmsten" Fall wirst Du eben ab dem 1.12 "freiwillig Pflichtversichert" :) und zumindest bei der AOK hatte ich nie Probleme Kleinstraten abzustottern. Kosten entstehen ja unabhängig von der Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen etc.

So lief es zumindest damals bei mir.
 
So sollte es sein den noch läuft der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.
Gut, das war wohl in meinem Telefonat mit der KK :
Laut Auskunft der Krankenkasse ist der Status der Versicherungskarte noch auf "Grün",
damit gemeint.

Das Problem ist ja sicher öfter mal Thema und nicht ganz unwichtig.
Falls (auch nur vorrübergehend) keine Leistungen vom JC gezahlt werden, ist man also immer noch 4 Wochen krankenversichert ...
Danke für die Aufklärung !!
 
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