Hallo liebe mitleidende,
hier der Sachverhalt von der AfA geschildert im Widerspruchsbescheid:
Der arbeitslose Widerspruchsführer wurde am 19.06.2018 in eine Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. 45 Abs.1 Satz 1 SGB lll bei dem XXX zugewiesen.
Am 27.06.2018 forderte der Widerspruchsführer die Agentur für Arbeit auf, Daten, die über den
vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang hinausgehen nicht an den Maßnahmeträger weiterzugeben.
Unter Hinweis auf § 83 SGB X bat er um Auskunft der bereits übermittelten Daten und der
Sperrung der übermittelten Daten.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 übersandte die Agentur für Arbeit XXX den Abdruck der dem
Maßnahmeträger übersandten Daten und teilte mit, dass eine Sperrung der übermittelten Daten
nicht möglich ist.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 14.08.2018. Auf den lnhalt der Begründung wird Bezug
genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet
Ich sehe meine informationelle Selbstbestimmung durch den Mist, die die AfA macht verletzt. Dies habe ich in meinen WS dargestellt. Die senden den einfach alle Daten, wie es in Bearbeiten von Bewerberdaten durch Träger
(Maßnahmen nach § 45 SGB III, Transfer und Vergabe FbW-Maßnahmen) steht. Es ist aufgrund der Zuweisung mir nicht mal klar was es für eine Maßnahme ist und welche Daten benötigt werden.
Ich denke die Brüder müssten mal zur Kasse gebeten werden nach den neuen Regelungen in der DSGVO.
Habe ich irgendwelche Erfolgsaussichten beim SG damit?
Im Anhang sind alle schreiben, die dazu gehören:
hier der Sachverhalt von der AfA geschildert im Widerspruchsbescheid:
Der arbeitslose Widerspruchsführer wurde am 19.06.2018 in eine Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. 45 Abs.1 Satz 1 SGB lll bei dem XXX zugewiesen.
Am 27.06.2018 forderte der Widerspruchsführer die Agentur für Arbeit auf, Daten, die über den
vom Gesetzgeber vorgesehenen Umfang hinausgehen nicht an den Maßnahmeträger weiterzugeben.
Unter Hinweis auf § 83 SGB X bat er um Auskunft der bereits übermittelten Daten und der
Sperrung der übermittelten Daten.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 übersandte die Agentur für Arbeit XXX den Abdruck der dem
Maßnahmeträger übersandten Daten und teilte mit, dass eine Sperrung der übermittelten Daten
nicht möglich ist.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 14.08.2018. Auf den lnhalt der Begründung wird Bezug
genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet
Ich sehe meine informationelle Selbstbestimmung durch den Mist, die die AfA macht verletzt. Dies habe ich in meinen WS dargestellt. Die senden den einfach alle Daten, wie es in Bearbeiten von Bewerberdaten durch Träger
(Maßnahmen nach § 45 SGB III, Transfer und Vergabe FbW-Maßnahmen) steht. Es ist aufgrund der Zuweisung mir nicht mal klar was es für eine Maßnahme ist und welche Daten benötigt werden.
Ich denke die Brüder müssten mal zur Kasse gebeten werden nach den neuen Regelungen in der DSGVO.
Habe ich irgendwelche Erfolgsaussichten beim SG damit?
Im Anhang sind alle schreiben, die dazu gehören: