Stubentiger
Elo-User*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 24 Juni 2018
- Beiträge
- 4
- Bewertungen
- 0
Hallo,
folgender Fall:
Die Ehefrau ist seit 1.08. diesen Jahres Arbeitslos, das ALG 1 wurde genehmigt.
Ehepaar muss wegen Lohnsteuerklasse III + V erhebliche Nachzahlungen an das Finanzamt zahlen.
Daraufhin wurde nach Rücksprache mit Finanzamt die Lohnsteuerklasse in IV+IV gewechselt. Das Finanzamt riet auch bei Arbeitslosigkeit der Ehefrau dazu, denn nur so könnte die hohe Nachzahlung und entsprechende Vorauszahlungen vermieden werden. Die entsprechenden Lohnunterlagen des Ehemannes und die Bescheide vom Finanzamt zum Wechsel der Lohnsteuerklasse wurden bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht.
Die Bundesagentur für Arbeit: " kann dies bei der Berechnung des ALG nicht berücksichtigen, weil die neuen Steuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlicher Arbeitsentgelte entsprechen. Entscheidung beruht auf § 153 des Dritten Sozialgesetzbuches"
Sollte Widerspruch eingelegt werden?
folgender Fall:
Die Ehefrau ist seit 1.08. diesen Jahres Arbeitslos, das ALG 1 wurde genehmigt.
Ehepaar muss wegen Lohnsteuerklasse III + V erhebliche Nachzahlungen an das Finanzamt zahlen.
Daraufhin wurde nach Rücksprache mit Finanzamt die Lohnsteuerklasse in IV+IV gewechselt. Das Finanzamt riet auch bei Arbeitslosigkeit der Ehefrau dazu, denn nur so könnte die hohe Nachzahlung und entsprechende Vorauszahlungen vermieden werden. Die entsprechenden Lohnunterlagen des Ehemannes und die Bescheide vom Finanzamt zum Wechsel der Lohnsteuerklasse wurden bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht.
Die Bundesagentur für Arbeit: " kann dies bei der Berechnung des ALG nicht berücksichtigen, weil die neuen Steuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlicher Arbeitsentgelte entsprechen. Entscheidung beruht auf § 153 des Dritten Sozialgesetzbuches"
Sollte Widerspruch eingelegt werden?