AW: Kettenfolge EGV bis SG, wie läuft das ab?
...Macht es Sinn noch gleich reinzubringen:
aufschiebende Wirkung wird beantragt
und
Klage im Falle der Ablehnung wird angestrebt
Meiner Meinung nach ist das "des Guten zuviel", sprich ist nicht wirklich notwendig.
Denn es ergibt sich ja schon aus der Tatsache, DASS Du Widerspruch einreichst, dass Du das wahrscheinlich bei einem negativen Widerspruchsbescheid als Klage weiterführen würdest. Wozu sonst Widerspruch einreichen, sprich GEGEN das rechtswidrige BlaBla vom JC vorgehen? Wenn ich gegen etwas vorgehe, dann mit aller Konsequenz.
Der Widerspruch ist ja ein Vorverfahren beim JC, bevor eine Klage dann als Hauptsacheverfahren vors SG geht. Oft kommt es aber wohl deshalb zu keinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren), weil das JC bei einer vom SG zu Deinen Gunsten beschlossenen aufschiebenden Wirkung den VA aufhebt. Ein aufgehobener VA ist dann quasi aus der Welt, nicht mehr existent. Also kann auch kein Klageverfahren mehr greifen. JC's haben ja oft gar kein Interesse daran, es nach dem Eilantrag, der zu Gunsten des Elos ausgegangen ist, auch noch auf ein Urteil ankommen zu lassen. Es sei denn, das JC sieht sich dermaßen im Recht, dass das JC das Verfahren weiterverfolgen will.
Außerdem wird dem JC spätestens dann klar, dass Du parallel zum Widerspruch AUCH einen Eilantrag ans SG eingereicht hast, wenn das SG beim JC um eine Stellungnahme bittet.
Ich habe vor ausgedruckte Widerspruchsvorlagen zu verwenden.
Datum eintragen, unterschreiben, faxen.
Im Prinzip habe ich hier auch Mustervorlagen im Computer. Je nachdem, welche ich brauche oder nutzen will, ziehe ich mir die heran. Ich bearbeite und drucke die Datei aus, unterschreibe, faxe (inkl. qualifiziertem Sendebericht) UND versende per Post (Einschreiben Übergabe).
Man kann mit Vordrucken arbeiten, so wie Du das vor hast (soll ja auch Anwälte geben, die das so machen; und solche Anwälte haben dann auch eine entsprechende "Massenbearbeitung", mit der die sich dann nicht nur ein paar Minuten, sondern X Stunden Zeit einsparen). Ob man deshalb "nur" für einen selbst pro Fall 2 Minuten "schneller" ist, sehe ich persönlich jetzt nicht.
Wenn es taktisch (hab ich irgendwo hier gelesen) besser ist zu warten, mach ich das.
Wenn ich z.B. in der EGV-Verhandlung stecke, dann spiele ich neben der tatsächlichen rechtlichen Prüfung AUCH auf Zeit. Klar, denn ich will eine unsinnige EGV bzw. den EGV-VA natürlich so lange wie es geht rauszögern. Wenn ich aber einen Widerspruch und einen Antrag auf aW wegen einem VA, der mich sofort beschwert, abschicken will, dann warte ich damit eher nicht zu lange. Wenn der VA mich aber nicht sonderlich beschweren sollte, ich dennoch Widerspruch einreichen will, dann lasse ich mir vielleicht Zeit. Es kommt aber immer auf den jeweiligen Fall an, welchen Weg Du gehst.
Wenn aber nicht, dann muss ich ja in der Lage sein innerhalb 5 Min. nach Zugang VA bereits den Widerspruch ans JC und den Antrag ans SG draussen zu haben (wobei gerade der Zeit kosten wird und gut vorbereitet sein muss). Also JC wird leichter möglich sein.
Solange Du den Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Frist einreichst, bist Du im grünen Bereich. Wichtiger ist der Eilantrag. Eben weil Du dann "eilig" Deinen Rechtschutz vom SG entschieden haben willst, sollte man auch möglichst schnell den Eilantrag ans SG schicken. ABER: dazu braucht es zeitgleich oder kurz vorher natürlich erstmal den Widerspruch ans JC.
Wie läuft denn die Abfolge zwischen EGV und VA ab.
Der VA muss der EGV entsprechen.
Inhaltlich. Formal sieht der VA etwas anders aus. Z.B. ändert sich das Ausstellungsdatum und dann einhergehend auch das Enddatum der Gültigkeitsdauer des EGV-VA, welche bei einer EGV und auch bei einem EGV-VA 6 Monate betragen soll (in diesem Fall sogar muss).
Also SB legt EGV vor, Inhalt Massnahme A.
Ich Gegenvorschlag, z.B. Bildungsgutschein.
Soweit ich mich erinnere (hatte den Fall selbst noch nicht) kann ein Bildungsgutschein in einer EGV nicht vereinbart werden, da das Einlösen eines Bildungsgutscheins freiwillig ist.
Aber sagen wir, Du hast halt einen anderen Gegenvorschlag.
Wenn nun ein VA kommt mit Massnahme B, ist der ungültig.
Gehen wir mal davon aus, dass der VA voraussichtlich rechtswidrig ist. Gültig im Sinne von "vorerst wirksam" (solange das SG aufgrund Deines Eilantrags noch keinen Beschluss zu Deinen Gunsten verfasst hat) ist der VA dann leider erstmal. Denn der EGV-VA hat trotz eines Widerspruchs erstmal noch keine aufschiebende Wirkung. Die muss mit dem Eilantrag ans SG dann erst wiederhergestellt werden.
ABER, der SB kann ja weil ich nicht lieb war einfach ne neue
EGV ausdrucken, Inhalt Massnahme B und dann in Verhandlungen
gehen mit mir.
Na, auf so ein "hü & hott"-Spielchen vom SB wäre ich mal sehr gespannt. Denn der SB muss ja eine klare Integrationsstrategie (im Zweifel auch dann, wenn die Angelegenheit vor Gericht landen sollte) begründen. Da kann er nicht einmal so und plötzlich wieder völlig anders vorgehen (mal davon ausgegangen, dass Maßnahme A eine völlig andere ist, als Maßnahme B).
Dann kann ich doch nicht mit EGV Massnahme A kommen, sondern die letzte EGV ist doch die mit Massnahme B, oder?
Oder was ist mit letzter EGV gemeint? Die letzte vorgelegte, oder?
Ja, die letzte Dir vorliegende EGV muss inhaltlich dann genau gleich im VA drin stehen. Aber wie schon geschrieben, muss SB erstmal eine hinreichende Verhandlungsphase mit Dir durchstehen
Also kann der SB jeden VA Inhalt erreichen,
und auch Du kannst Deinen Teil per Verhandlung dazu beitragen, also so, dass sich auch etwas von dem, was Du in die Verhandlungen einbringst dann auch in der EGV zur erneuten Prüfung bzw. zur etwaigen zweiten Verhandlungsrunde wieder findet.
er muss nur beachten, das er zuvor nochmal ne inhaltsgleiche EGV zur Vertragsverhandlung stellt.
Genau, also bevor DANN erst ein inhaltsgleicher EGV-VA kommen kann, wenn Du die EGV nicht unterschreiben solltest.
Das kostet dann nochmal 2 Wochen,...
Für jede Vertragsprüfung, also für jede Verhandlungsrunde hast Du rund 14 Tage Zeit, also das muss der SB Dir einräumen.
Bsp: SB schickt Dir EGV zur Prüfung, führt zu 14 Tage Zeit dafür. Du schickst z.B. Gegenvorschläge zurück. Daraufhin schickt Dir SB wiederum eine neue EGV-Version zur Prüfung, wozu Du dann wieder 14 Tage Zeit hättest.
, aber dann ist der SB am Ziel, oder?
Ob der SB dann an SEINEM Wunschziel angekommen ist, kommt AUCH auf Deine Verhandlungskünste an. Wenn Du ein für Dich besseres Verhandlungsergebnis erzielen kannst und dann dennoch aus irgendeinem guten Grund die EGV nicht unterschreibst, dann hast Du zumindest einen für Dich günstigeren EGA-VA erwirkt (den der SB ja dann an Dich rauslassen kann, sollte er dann noch einen EGV-VA überhaupt an Dich schicken), als ohne Verhandlungsvorschläge Deinerseits.
Ich hatte auch schon den Fall, dass mein SB eine EGV nach meinen eingebrachten Verhandlungsvorschlägen und parallel laufendem Eilantrag inklusive relevanter Argumentation, der indirekt mit der EGV-Verhandlung zu tun hatte, von sich aus wieder ZURÜCK GEZOGEN hat.
Somit war in diesem Fall ICH an meinem Wunschziel angelangt
Denn ein EGV-VA kann ohne EGV (bzw. in diesem Fall aufgrund zurück gezogener EGV) nicht mehr erlassen werden.