axellino
Super-Moderation
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BGH , 01.03.2018 - IX ZB 32/17
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Amtlicher Leitsatz:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
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