Der Gläubiger sendet den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an die falsche Bank. Was passiert jetzt damit?

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Hannes63

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Hallo,

ein Gläubiger möchte gerne mein Konto pfänden. Dazu habe ich heute einen PfüB vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommen.
Nun sehe ich das als Drittschuldner meine alte Bank mit meiner alten Kontoverbindung angegeben ist die nicht mehr existiert. (bereits seit 2 Jahren)

Die Vermögensauskunft wurde bereits abgegeben (auf Veranlassung eines anderen Gläubigers), aber das scheint den Gläubiger nicht zu interessieren, sonst hätte er diese bestimmt mal abgerufen um meine aktuelle Bankverbindung einzusehen.

Was passiert jetzt mit dem PfüB?
Der müsste ins leere laufen oder?
Für den PfüB sind doch auch kosten entstanden, wer trägt diese Kosten?

Ja soweit erst mal meine Fragen dazu.
 
Jedenfalls wird der Gerichtsvollzieher schnell feststellen was los ist und die Pfändung des neuen Kontos einleiten.
Die Kosten trägt natürlich der Verursacher der Pfändung und wird diese vermutlich an dich weiterbelasten.
 
Der Gerichtsvollzieher war ja nur der überbringer der Nachricht, steht auch so auf seinem Schreiben auf Seite 1, das er nur als Zusteller des Schriftstücks fungiert.

Ich mein im Prinzip können die mir die Kosten gerne in Rechnung stellen (werde das eh nie zahlen können)
aber es kann doch nicht zu meinen Lasten gehen wenn der Gläubiger ein Konto pfänden will was es gar nicht gibt.
Noch dazu das es ja schon eine Vermögensauskunft gibt, in der das richtige Konto aufgeführt ist.
 
Was passiert jetzt mit dem PfüB?
Der müsste ins leere laufen oder?
Für den PfüB sind doch auch kosten entstanden, wer trägt diese Kosten?

Ja der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss läuft logischerweise ins Leere, oder soll ggfls. die Bank für ein nicht existierendes Konto bei sich, als Drittschuldner fungieren. :icon_hug:

Sollte hier der schlecht arbeitendende Gläubiger diese von ihm vorgestreckten Kosten der Zwangsvollstreckung folgend bei Dir geltend machen und somit von Dir wieder haben wollen, würde ich persönlich explizit diesen erstmal versuchen zu widersprechen, denn der Schuldner hat dem Gläubiger die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten § 788 Abs.1 ZPO, aber nicht die Kosten überflüssiger Vollstreckungsmaßnahmen. Überflüssig ist in diesen Zusammenhang aus Sicht der Gerichte aber weit dehnbar, darum wäre ggfls. im endeffekt abzuwägen, wie weit man ggfls. betreffend dieser hier in den Streit mit der Gegenseite gehen möchte. Gundsätzlich aber würde ich diesen erstmal hier widersprechen.

Jedenfalls wird der Gerichtsvollzieher schnell feststellen was los ist und die Pfändung des neuen Kontos einleiten.

Das wird der Gerichtsvollzieher ganz sicher nicht machen und somit ggfls. ein Faulpelz von Gläubiger, dessen Arbeit abnehmen.:p
Ist hier dem Gläubiger die aktuelle Bankverbindung des Themenerstellers unbekannt, dann muss dieser ebend ggfls. erstmal die Abnahme der Vermögensauskunft seines Schuldners beantragen, um an diese Information zu gelangen.
Da diese wohl lt. Darlegung des TE , vor nicht all zu langer Zeit ihm auch erst von einen anderen Gläubiger abgenommen wurde, würde folgend der GV dann ein Ausdruck des schon abgegebenen Vermögensverzeichnis dem Gläubiger hier zusenden§ 802d Abs.1 S.2 ZPO und somit hätte dieser dann auch, die aktuelle Bankverbindung des TE .
Anders läuft das nicht und schon gar nicht dürfte der GV hier, in irgendeiner Form einfach von sich aus tätig werden, oder ggfls. die aktuelle und bestehende Bankverbindung des TE , einfach so aus Nettigkeit dem Gläubiger hier mitteilen.
 
Das hat auch keiner behauptet. Aber das ist im Autragu an den GV nur ein weiteres Kästchen, welches man ankreuzen kann und auch sollte.

Mit Verlaub, der Gerichtsvollzieher hat ausser das er den vom Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragten und folgend von diesen erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ggfls. dem Drittschuldner (Bank) und einer diesbezüglichen Abschrift dem Schuldner zustellt, hier absolut nix zu suchen, der wäre hier weitergehend somit einfach nur fehl am Platze :sorry:
Zum ggfls. nachlesen § 829 ZPO
 
Bekomme ich auch noch Post vom Vollstreckungsgericht?
Evtl. mit der Meldung das nichts gepfändet werden konnte da Bankverbindung nicht existiert.

Oder löst sich das nun einfach "in Luft auf"?
 
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