Der Gläubiger meldet sich nicht mehr, ab wann tritt die Verjährung im hier aufgeführten Fall ein?

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Hannes63

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Hallo,

Ich skizziere mal im groben den bisherigen Verlauf.

- es bestehen Schulden (510 Euro) bei einem Gläubiger und dieser versucht diese per Mahnbescheid (mit Datum 07.01.2020) zu titulieren.
- dies misslang bisher da ich Widerspruch (am 15.01.2020) gegen den Mahnbescheid eingelegt habe.

- 23.01.2020: Gläubiger sendet ein Schreiben und bestätigt den Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid.
Wir haben die Unterlagen nochmal geprüft und sind zum Ergebnis gekommen .... Sie müssen Zahlen... Aufforderung den Widerspruch zurück zu nehmen ansonsten kostenintensives Prozessverfahren...

- 25.01.2020: Schreiben an den Gläubiger, dass ich den Widerspruch nicht zurücknehme und er gerne ein kostenintensives Prozessverfahren starten kann, dem Gläubiger die Info gegeben, dass bei mir weder zum heutigen noch zu einem späteren Zeitpunkt was zu pfänden wäre, von daher Vorschlag einer Ratenvereinbarung von insgesamt 120 Euro unterbreitet

- 07.02.2020: Schreiben vom Gläubiger, Können Vorschlag leider nicht annehmen .... aber bei Zahlung von 250 Euro würde man dann auf den Rest verzichten.
- 14.02.2020: Schreiben an den Gläubiger: Mitteilung das mehr als 120 Euro nicht drin sind, arbeitslos, krank etc. und das mir ein Prozessverfahren egal ist da ich die kosten sowieso nie bezahlen kann

Seit dem herrscht Funkstille, ich nehme mal an der Gläubiger wird das Interesse an einem Prozess verloren haben da bei mir sowieso nichts zu holen ist.

Nun lautet die Frage eben, ab wann wäre die Forderung denn sozusagen verjährt?
 
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Helga40

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Privatrechtliche Forderungen? Momentan ohne Titel gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
 

axellino

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Nun lautet die Frage eben, ab wann wäre die Forderung denn sozusagen verjährt?

Aufgrund deiner bisherigen Darlegungen, ist das natürlich absolut nicht zu beantworten.

Um was für eine Forderung handelt es sich denn überhaupt, ggfls. Schadenersatz etc. pipapo und wann entstand denn überhaupt der Anspruch auf diese, damit man u.a. somit auch erstmal sagen könnte, wann überhaupt der Beginn der Verjährungsfrist war § 199 BGB

Im weiteren nur mal angemerkt, durch Zustellung des Mahnbescheid und die Verhandlungen zwischen euch,, wurde die Verjährung auch gehemmt § 204 Abs.1 Nr.3 BGB + § 203 BGB
 

Hannes63

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Es handelt sich um eine Rechnung vom Internetanbieter.
Diese betrug 310 Euro und war fällig am 20.02.2018.
Am 13.10.2019 gab es eine letzte Mahnung und am
22.11.2019 kam dann post vom Inkassobüro.
Am 07.01.2020 dann der Mahnbescheid.

Im weiteren nur mal angemerkt, durch Zustellung des Mahnbescheid und die Verhandlungen zwischen euch,, wurde die Verjährung auch gehemmt § 204 Abs.1 Nr.3 BGB + § 203 BGB
Genau darauf zielte auch meine Frage ab, ob zb jedes mal wenn ich verhandlungen Aufnehme die Frist gehemmt ist, weil dann würde ich einfach garnicht mehr reagieren. Mein Angebot kennen Sie schließlich, wenn sie es annehmen wollen dann können sie sich ja melden bei mir.
 

axellino

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Nun egal, mal davon ausgehend das 2018 korrekt ist, so würde normalerweise der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2021 der regelmässigen Verjährung § 195 BGB unterliegen. Jedoch durch den hier vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid, wurde hier die Verjährung um 6 Monate gehemmt § 204 Abs.2 S.1 BGB. und da im Falle einer Hemmung der gehemmte Zeitraum nicht in die Dauer des Verjährungslaufs mit einberechnet wird § 209 BGB, verlängert sich hier dann auch der Ablauf der Frist (31.12.2021, 24 Uhr) mindestens um die gehemmte Zeit.
Die stattgefundenen Verhandlungen sollten aufgrund der von Dir dargelegten zeitlichen Abläufe im Eingangsbeitrag, hier dann keine Rolle spielen.
 

Hannes63

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Ok danke schön für die Rückmeldung. Dann halte ich jetzt einfach mal die Füße still warte ab ob nochmal was kommt.
 

Hannes63

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Hallo zusammen,

aktueller Stand:
Bis heute hat sich der Gläubiger nicht mehr gemeldet.
Sollte ich jetzt tätig werden und mitteilen, dass ich die Forderung als verjährt ansehe oder einfach nichts mehr machen?
 

axellino

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Sollte ich jetzt tätig werden und mitteilen, dass ich die Forderung als verjährt ansehe oder einfach nichts mehr machen?

Ich würde hier einfach weiterhin nichts machen und mich erst bewegen, wenn die Gegenseite meint in dem Zusammenhang, wieder an dich rantreten zu müssen. Es ist zwar richtig, das die Einrede der Verjährung vom Schuldner einzulegen wäre, jedoch selbst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung könnte man noch zum Richter sagen, das der geltend gemachte Anspruch der Verjährung unterliegt
und das wars dann. Natürlich wird es allermeist nicht dazu kommen, das der vermeintliche Gläubiger letztendlich versucht eine verjährte Forderung einzuklagen, denn so ganz von gestern sind diese natürlich auch nicht, um letztendlich auch auf den ganzen Kosten in diesem Zusammenhang sitzen zu bleiben.

Im endeffekt bleibt es aber natürlich Dir überlassen, wie Du hier weiter vorgehst.
 
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