Hallo wolfgangk,
Verstehe ich nicht, widersprichen sich die beiden Absätze nicht? Hat jetzt nur der äD-Gutachter Zugriff oder der SB?
Wo ist da bitte was nicht zu verstehen.
Der Teil-A des äD-Gutachten wo deine Krankheiten (incl. der Diagnoseschlüssel) seitens des äD aufgeführt werden als auch ggf. mit eingereichte ärztliche Befunde verbleibt bei äD-Gutachter unter Verschluss, eben weil es der Schweigepflicht unterliegt - was letzten Endes ja bedeutet das nur ein Arzt bzw. sein medizinisches Personal dort rein schauen darf.
Der Teil-B in welchem der äD-Gutachter neben deiner Leistungseinschränkung hinsichtlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie z.B. das du noch 3-6 Std./tägl. Leistungsfähig bist und wegen dem Umfang deiner Erkrankung nur noch z.B. leichte Arbeiten verrichten kannst, wird dem Arbeitsvermittler (SB) zugeschickt. In diesem werden deine Krankheiten auch nur rudimentär erwähnt (wie z.B. Schmerzzustand, Funktionsstörung der Wirbelsäule, Schmerzhörigkeit, Bluthochdruck etc. pp.), als auch worauf der Arbeitsvermittler (SB) bei seinen Arbeitsangeboten dann zu achten hat, wie z.B. keine arbeiten über Kopf, in der Hocke, keine gebückte Körperhaltung, nicht lange stehen, nicht auf Gerüsten, nicht im freien etc. pp.. All das sind Dinge welche der Arbeitsvermittlung (SB) natürlich hinderlich sind, weshalb man darauf eher weniger eingeht solange der Betroffene nicht selbst darauf achtet.
Der SB selber erhält also keine gezielte Kenntnis von deiner Krankheit, solange du es ihm nicht durch eine Hintertür (z.B. Schweigepflichtentbindung) erlaubst und genau sowas würde vorliegen wenn du z.B. einen Datenaustausch zulassen würdest, denn dann erhält die AfA und nicht der äD gezielt die Unterlagen der DRV.
G01000, ich muss erst einen Reha-Antrag stellen (lt. AfA-Schreiben).
Falsch, die AfA hat dich binnen einem Monat schriftlich dazu aufzufordern bei der DRV einen Reha-/Renten-Antrag zu stellen. Was du da dann stellst entscheidest alleine du. Im übrigen ist es für die DRV auch zweitrangig ob da jetzt ein Reha- oder eben Renten-Antrag gestellt wird, denn die DRV verfährt in der Regel eh nach dem Grundsatz Reha vor Rente. Heißt mit anderen Worten wenn deinerseits nicht bereits in den letzten Monaten seitens der DRV eine Reha für dich bewilligt worden ist (z.B. über die KK) dann wird man mit Sicherheit vor einer Rentenentscheidung eh zuerst einmal eine Reha vorschalten um zu sehen wie es um deine Leistungsfähigkeit gestellt ist. Die Reha würde für die DRV allenfalls dann nicht für eine Beurteilung in Frage kommen wenn bei dir unter Berücksichtigung auf die eingereichten ärztlichen Befunde
§ 10 SGB VI zum tragen käme. Das wäre dann z.B. der Fall wenn mit einer Reha dein derzeitiger gesundheitlicher Zustand nicht verbessert bzw. wieder hergestellt werden könnte, dann könnte die DRV auch gleich einen EMR-Bescheid erlassen.
Würdest du jetzt geziehlt einen Reha-Antrag stellen, dann kann die DRV diesen zwar gem.
§ 116 SGB VI als EMR-Antrag bewerten, allerdings besteht die DRV zumeist darauf das man diesbezüglich einen neuerlichen EMR-Antrag (Renten-Antrag) stellt.
Wie du siehst, kannst du dir diese Arbeit gleich mal sparen, indem du sofort einen EMR-Antrag stellst und dies dann nachweislich damit du der AfA es auch fristgemäß nachweisen kannst. Dazu kannst du dann gezielt auf dem Antrags-Anschreiben um eine Eingangsbestätigung für die AfA bitten, aber du kannst genauso gut sofern die örtliche DRV-Geschäftsstelle in der nähe ist den Antrag dort gegen Empfangsquittung abgeben, oder halt wie ich seinerzeit den Antrag per Einschreiben mit Rückschein an die DRV schicken. Dann hast du z.B. den Rückschein als Nachweis für die AfA das du den Antrag gestellt hast.
Das geht? Da steht (Par. 19.2), dass ich zwar widersprechen kann, dann gibt es aber keine Leistung mehr.
Das ist auch pauschal formuliert, ich willige ein, dass die meine Daten (auch die vom MDK) "an andere Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse, AfA, ...)" weitergeben dürfen. Das ist ja eine juristische Spitzfindigkeit, ob ich da jetzt die AfA in Klammern wirklich durchstreichen kann.
Nun wo bitte steht das du eine
Schweigepflichtentbindung denn abgeben mußt. Noch sind diese
freiwillig. Wenn dir was nicht paßt, dann streiche es halt durch, oder mache dort kein Kreuz. Nichts anderes ist es mit dem Datenaustausch, auch da solltest du dir ganz genau überlegen mit welchen Stellen du es zuläßt, denn alles was die DRV für die Antragsbearbeitung benötigt sind medizinische Unterlagen, also läßt man wenn überhaupt nur einen möglichen Datenaustausch (Schweigepflichtentbindung) mit den Ärzten seines Vertrauens zu ggf. noch dem KH sofern man dort behandelt wurde. Ich hab damals z.B. nur meinen Hausarzt und das KH angegeben wo ich mich zuletzt zweier OP´s unterziehen mußte. Du mußt nicht glauben das sich die DRV die Arbeit macht bei denen etwas anzufordern, nein, dort macht man es sich schlicht einfach, alles was du nicht selbst dem Antrag beifügst (Arztbefunde etc.) betrachtet die DRV einfach als nicht vorhanden und demzufolge fließt es in deine EMR-Entscheidung halt nicht mit ein. Ist doch logisch, je weniger Krankenakten die DRV hat je gesünder bist du für die. Und noch eins, mache dir für deine Akten immer eine Kopie, denn damit kannst du später Notfalls einen Nachweis liefern wenn es zu Streit kommt.
Ein Par. 19.2 ist mir nicht bekannt, zumindest auf meinen Antragsunterlagen hört alles bei 17 auf.
Alles was mir nicht zusagt streiche ich halt durch bzw. fülle es nicht aus.
Das die DRV hier auf die
§ 60 SGB I,
§ 66 SGB I und
§ 67 SGB I hinweist ist normal und halt Standard, dazu sind sie angehalten denn ohne den ausdrücklich Hinweis dürfte man keine Leistung verweigern. Komischer Weise hat die DRV ja nicht
§ 65 SGB I und
§ 65a SGB I hingewiesen, denn das wären
deine Rechte.
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@ Nachtrag
Wenn ich da das Onlineverfahren abschicke, welche Version verschicke denn dann? Und wenn das über die AfA läuft, welche dann? Oje.
Wenn du meinen Rat möchtest, laß die Finger von dem Online-Antrag, nehme die Papierversion und speichere dann eine Kopie auf deinem Rechner.
Zu deinem Zitat ist festzustellen, daß die DRV nur das mit den anderen Leistungsträgern austauschen kann, was du ihr halt erlaubst und dazu gibt es keinerlei Grund. Weder die KK noch die AfA muß für ihre Arbeit die Daten von der DRV erhalten. Genauso wenig braucht die DRV Daten von der AfA oder KK, wie schon erwähnt wenn überhaupt von deinen behandelnden Ärzten bzw. KH´s. Also streichst du den Datenaustausch mit anderen Behörden einfach durch, punkt aus.
Die DRV hat eine interne Absprache mit der AfA in welcher sie die AfA auf kurzem Dienstweg (Fax) unverzüglich darüber informiert wenn man dir z.B. eine EMR ablehnt bzw. bewilligt. Das ist zwar schön und gut, nur dafür mußt du denen keine Zustimmung geben. Letzten Endes ist es eh deine Pflicht die AfA über alles auf dem laufenden zu halten, also kannst du der AfA im Falle einer vorliegenden Entscheidung der DRV auch selber informieren - dauert dann halt ein paar Tage länger, was solls.
Die AfA hingegen möchte natürlich so schnell wie möglich die Information, denn dann könnte man dir ja ggf. das ALG-I am dem Tag streichen (wenn dir eine EMR bewilligt wird), bzw. dich voll in die Vermittlung aufnehmen falls dir die DRV eben keine EMR bewilligt. Da sowas ja zu deinem Nachteil sein könnte, solltest du da nicht noch freiwilligt zur Beschleunigung mitwirken.
Nochmals streiche es durch, du nimmst hier dein Recht in Anspruch das keine Gesundheitsdaten an dritte weiter gegeben werden.
Du darfst dabei niemals vergessen, deine
Gesundheitsdaten unterliegen grundsätzlich der
ärztlichen Schweigepflicht und die DRV möchte hier genau das umgehen.
Gut, aber jetzt die entscheidende Frage: welchen Teil muss ich durchstreichen, damit der SB nicht Teil A bekommt?
Und nochmals, den Teil-A des äD-Gutachtens der AfA bekommt dein AfA-SB nicht, der liegt bei dem äD-Gutachter und nur bei dem unter Verschluss.
Der SB kan nur über den Datenaustausch (siehe dein 20.2) seitens der DRV später an deine Daten gelangen. Genau deshalb sollst du es ja
nicht erlauben.
Grüße saurbier