Datenschutzerklärung vom jobcenter

Leser in diesem Thema...

ralf4

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
11 Nov 2017
Beiträge
24
Bewertungen
0
Ich habe beim jc eine
"Einwilligung zur Übermittlung von persönlichen Datenan Dritte gemäß §§ 50 ff SGB II" unterschrieben.

Der Wortlaut.

Der Kreis.../jobcenter ist als Komune beauftragt, Menschen die ALG II nach dem SGB II beziehen, bei der Suche nach einer Beschäftigung durch Beratung sowie Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote zu Unterstützen.

Ich gebe daher die Einwilligung, dass meine persönlichen Daten gem. §§ 50 ff SGB II und im Rahmen allgemeiner Datenschutzrechtlicher Bestimmungen an Dritte weitergegeben werden können, die mich bei den Bemühungen zur Sicherung meines Lebensunterhaltes unterstützen können.

Das bezieht sich im Besonderen auf:

- die Übermittlung meiner Daten an die zuständige Agentur für Arbeit, sowie die Übermittlung meiner bei der Agentur für Arbeit gespeicherten Daten an den Kreis.../jobcenter und

- die Übermittlung meiner Daten an Bildungs-, Beschäftigungs- und Qualifikationsträger, die Übermittlung meiner Bewerbungsbezogenen Daten (bspw. Lebenslauf) an Arbeitgeber, deren Stellenprofile meiner Eignung entspechen sowie die Übermittlung meiner bei zukünftigen Arbeitgebern, Bildungs-, Beschäftigungs- und Qualifikationsträgern gespeicherten Daten an den Kreis.../jobcenter

Unterschrift

Man sagte mir das ich das unterschreiben müsse - leider habe ich das auch gemacht. Ich habe die Befürchtung das dass zu weit geht. Wer weiss Rat?
 
E

ExitUser

Gast
Natürlich geht das zu weit.
Du hast aber das Recht, die Einwilligung zu widerrufen.
Dem JC schriftlich und nachweisbar zukommen lassen.

Hast Du es schriftlich bekommen, dass Du diese Einwilligung unterschreiben "musstest" ?

Merke Dir für die Zukunft, wenn Du etwas unterschreiben sollst, ist es nie "Pflicht"
 

doppelhexe

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
23 Jul 2011
Beiträge
3.293
Bewertungen
2.184
mann MUSS garnichts unterschreiben, manches hat dann aber unschöne konsequenzen...

fakt ist, wenn ich mich unwohl fühle oder mir nicht im klaren bin, was die unterschrift unter ein schriftstück für mich bedeuten kann, dann habe ich das recht auf prüfung vor unterschrift...

also einstecken und zur prüfung mit nach hause nehmen, hier nachfragen und evtl. einstellen und dann entscheiden...

zeit für die prüfung muss dir immer gewährt werden...
 

Sonne11

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
22 Mrz 2015
Beiträge
1.518
Bewertungen
3.702
Deine Optionskommune scheint sich einfach ein eigenes Formular zusammengebastelt zu haben! So etwas ist bei der AfA zum Beispiel unüblich, weil es viel zu allgemein ist!

Du hast ja zum Glück eine Kopie, denn Du zitierst ja. Und es weiterhin auch so handhaben! Alles was man unterschreiben soll, was nicht von einem selbst als Antrag oder Forderung/ Mitteilung ersichtlich ist, erst mitnehmen um es sich genauer anzusehen. Allein wenn man dies verwehren würde, ist es ein merkwürdiges Anzeichen. Wir härten Dich mal ganz schnell ab, weil Du neu bist. :biggrin:

Nein, negative Folgen können Dir daraus nicht entstehen! Weitergabe von personenbezogenen Daten ist Dir allein überlassen.

Einfach das "allgemein" Unterschriebene widerrufen und nur die Weitergabe von Daten, die ausdrücklich vom Gesetzgeber ohne Deine Zustimmung verlangt werden, erlauben. Verlange eine schriftliche Bestätigung bis zum ....2017. Das macht denen zusätzlich Arbeit.

Lese Dir einfach den § 50 Datenübermittlung durch. Dort steht etwas ganz anderes, als das, was man tun möchte! Komisch, dass die nicht mit dem "Mitwirkungs-Paragrafen" gekommen sind! Wäre noch doller, könnte ich mir aber auch gut vorstellen. :biggrin::icon_evil:
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben Unten