2. Der Grundsatz der Direkterhebung
2.1 § 4 Abs.2 S. 1 BDSG regelt den Grundsatz der Direkterhebung. Hiernach sind personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Erheben ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Der Begriff des Betroffenen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDSG. Aus der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG ergibt sich, dass § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG mit der Erhebung „beim Betroffenen“ die Mitwirkung des Betroffenen meint. Mitwirkung setzt Kenntnis des Betroffenen voraus. Somit ist das heimliche Erheben von Daten etwa durch heimliches Abhören unzulässig, sofern nicht eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG eingreift. Der Betroffene soll wissen können, wer Daten über ihn erhebt. Dies gebietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Kein Fall der Dritterhebung soll bei Daten mit Doppelbezug- also solchen Daten die nicht nur dem Betroffenen, sondern auch einem Dritten zugeordnet werden können- vorliegen (siehe Gola/Schomerus, BDSG, § 4 Rn. 20).
2.2 § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG statuiert Ausnahmen vom Grundsatz der Direkterhebung.
§ 4 Abs. 2 S. 2, Nr. 1, 1. Alt. BDSG erlaubt die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulässt.
Die zweite Alternative der Nr. 1 erlaubt die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, wenn eine Rechtsvorschrift dies zwingend voraussetzt. Diese zweite Alternative wird vielfach im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot als verfassungsrechtlich schwierig angesehen (Simitis, in: Simitis (Hrsg.), BDSG § 1 Rn. 98ff, insbesondere Rn. 101).
2.2.1 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a erlaubt die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, wenn die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht. Als Beispiel für die Erforderlichkeit aufgrund desGeschäftszwecks kann man sich die Arbeit eines Detektivs, aber auch eine Bonitätsprüfung vorstellen.
2.2.2 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b gestattet die Abweichung von der Direkterhebung, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Es handelt sich bei dem Begriff des unverhältnismäßigen Aufwands um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind insbesondere das Informationsinteresse an den Daten, die Höhe des Aufwandes und die Sensibilität der Daten.
Nr. 2a und b setzen beide voraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.