hallo,
eine einstweilige verfügung wird erstellt da die arge sanktioniert hat.
im schriftwechsel fällt dem kläger auf, dass die widerspruchsstelle von der die beklagte arge
ihre argumente an das gericht schicken lässt unterlagen über den kläger dem gericht zukommen lässt die anscheinend umfassend sind.
so wird im unterem teil des schriftstücks als anlage ein verwaltungsband angesprochen.
die formulierung sieht ungefähr so aus:
aliegend wird ein teilband a der verwaltungsakte seite 100-199 übersandt.
der teilband b befindet sich bereits in einem anderen verahren des sg.
weiss einer ob das sg bei einer klage gegen eine einzelne sanktion die in keinen zusammenhang steht mit einer wiederholung umfassende akten des klägers einsehen darf?
eine einstweilige verfügung wird erstellt da die arge sanktioniert hat.
im schriftwechsel fällt dem kläger auf, dass die widerspruchsstelle von der die beklagte arge
ihre argumente an das gericht schicken lässt unterlagen über den kläger dem gericht zukommen lässt die anscheinend umfassend sind.
so wird im unterem teil des schriftstücks als anlage ein verwaltungsband angesprochen.
die formulierung sieht ungefähr so aus:
aliegend wird ein teilband a der verwaltungsakte seite 100-199 übersandt.
der teilband b befindet sich bereits in einem anderen verahren des sg.
weiss einer ob das sg bei einer klage gegen eine einzelne sanktion die in keinen zusammenhang steht mit einer wiederholung umfassende akten des klägers einsehen darf?