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Empfänger von Sozialleistungen dürfen nach Auffassung von Datenschützern gegenüber den Behörden kleinere Geldabbuchungen auf ihren Kontoauszügen schwärzen. Sie müssten sogar auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, wenn Jobcenter und Sozialämter zur Überprüfung der Bedürftigkeit Kontoauszüge anfordern, heißt es in einem gemeinsamen Hinweispapier. Es wurde von den Landesdatenschutzbeauftragten Berlins, Brandenburgs, Hamburgs, Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsen-Anhalts und Schleswig-Holsteins erarbeitet. Von den Sozialbehörden verlangen die Datenschützer, mit Augenmaß nur die im Einzelfall erforderlichen Informationen zu den Einkommensverhältnissen von Leistungsempfängern zu erheben. Die Daten von Kontobewegungen dürfen nach ihrer Ansicht nicht gespeichert werden. Einsicht in ihre Kontoauszüge dürfen Hartz-IV-Empfänger den Behörden nicht verweigern. Bei kleineren Geldausgaben – regelmäßig bis 50 Euro - können sie nach Auffassung der Datenschützer aber die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Lesbar bleiben muss allerdings der Geldbetrag, damit Kontostände überprüft werden können. Ob das Schwärzen von größeren Geldabbuchungen zulässig ist, hänge vom Einzelfall ab, heißt es in den Hinweisen. Geldeingänge dürften auf Kontoauszügen nicht unlesbar gemacht werden.
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